Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_100/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Bundesrichter Müller, Merz, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte Einwohnergemeinde Zermatt, Bauabteilung, Kirchplatz 3, Postfach 345, 3920 Zermatt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand Raumplanung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 10. Januar 2024 (A1 23 82).
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde Zermatt beabsichtigt, den Bau neuer Mobilfunkantennenanlagen auf ihrem Gemeindegebiet auf fünf Standorte zu beschränken. Zu diesem Zweck will sie ihr Bau- und Zonenreglement (BZR) durch einen neuen Art. 62ter mit folgendem Wortlaut ergänzen:
" Mobilfunkantennenanlagen 1 Als Mobilfunkantennenanlagen gelten Anlagen, die den draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk und andere dienen. Es gelten folgende positiven Standorte für die Errichtung von Mobilfunkantennen im Abdeckungsbereich des Dorfes gemäss beiliegendem Perimeter, welcher integrierender Bestandteil dieses Artikels ist:
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Februar 2024 beantragt die Einwohnergemeinde Zermatt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Positivplanung zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das kantonal letztinstanzliche Urteil ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Die Gemeinde ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_886/2015 vom 16. November 2016 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 I 177).
2.1. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Diese kommen auch zum Tragen, wenn eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht wird (Art. 97 Abs. 1 BGG). Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Sind die erwähnten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde erfüllt, erweist sich Letztere jedoch inhaltlich als offensichtlich unbegründet, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, wobei der Entscheid nach Abs. 3 lediglich summarisch begründet wird und ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann.
3.1. Es ist unbestritten, dass die beschwerdeführende Einwohnergemeinde im Bereich der Ortsplanung autonom ist (vgl. BGE 142 I 177 E. 4.2.3). Sofern eine Gemeinde Bau- und Zonenvorschriften für Mobilfunkanlagen aufstellt, hat sie jedoch die Schranken des übergeordneten Rechts, insbesondere des Umweltschutz- und Fernmelderechts, zu beachten.
Das Kantonsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Planung von Mobilfunkantennenstandorten zutreffend wiedergegeben (E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Es erwog, wenn sich die drei Mobilfunkanbieterinnen lediglich fünf Standorte teilen müssten, käme es zu einer unerwünschten Konzentration von Mobilfunkanlagen mit hoher Sendeleistung. Alternativstandorte würden nicht angeboten. Zwei der fünf vorgeschriebenen Standorte befänden sich ausserhalb der Bauzone. Zudem verfüge Zermatt über eine Gewerbezone, in der die ideellen Immissionen beim Bau von Mobilfunkanlagen weniger stark zu gewichten seien. Die in Abs. 1 und 2 der neuen Reglementsbestimmung vorgesehene Positivplanung sei vor diesem Hintergrund mit der Wirtschaftsfreiheit und dem öffentlichen Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung sowie dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet unvereinbar.
Hinsichtlich der weiteren Absätze von Art. 62ter BZR kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass sich diese teilweise wohl rechtskonform auslegen liessen, jedoch mit Ausnahme von Abs. 5 ohne die gemäss dem Ausgeführten als rechtswidrig zu qualifizierenden Bestimmungen sinn- und zwecklos erschienen.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts geltend, wobei sich ihre Kritik unter diesem Titel grösstenteils auf die Rechtsanwendung und nicht auf die Sachverhaltsfeststellung bezieht. Hinsichtlich des Verweises in Art. 62ter Abs. 7 BZR ist dem Kantonsgericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen. Wie die Gemeinde zu Recht vorbringt, bezieht sich der Verweis auf Art. 57 und nicht auf Art. 51 des Baugesetzes des Kantons Wallis vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS 705.1). Dass dies am Ergebnis etwas ändern würde, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht und ist auch nicht erkennbar. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch für die weitere unter dem Titel "Korrektur Sachverhaltsfeststellungen" vorgetragene Kritik (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG, wonach die unrichtige Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann).
Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu den fernmelderechtlichen Vorgaben und zur Wirtschaftsfreiheit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie verweist im Wesentlichen pauschal auf die vorinstanzlichen Akten und behauptet, sie habe sich für eine Positivplanung entschieden, mit der Zonen für Mobilfunkantennen ausgeschieden würden, die sich besonders gut eigneten und eine genügende Versorgung durch alle Mobilfunkanbieterinnen ermöglichten. Auf diese unsubstanziierte Kritik ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass (mit Ausnahme von Abs. 5) die weiteren Bestimmungen von Art. 62ter BZP ohne die gemäss Kantonsgericht als rechtswidrig zu qualifizierenden Bestimmungen sinn- und zwecklos sind.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, öffentlich-rechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold