1B 449/2016 / 1B_449/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

1B_449/2016

Urteil vom 29. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand Strafverfahren; Berufungsverhandlung; Beweismittel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 13. November 2016.

In Erwägung,

dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2016 u.a. Beweisanträge von A.________ im Berufungsverfahren abgewiesen hat; dass A.________ am 21. November 2016 Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhoben hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 2016 (Verfahren 1B_441/2016) mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten ist; dass das Bundesgericht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereits deshalb verneint hat, da sämtliche umstrittene Punkte der Verfügung anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals aufgeworfen werden können; dass der Präsident des Appellatonsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2016 u.a. "an der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger" festgehalten hat; dass A.________ mit Eingabe vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016) auch gegen diese verfahrensleitende Verfügung Beschwerde erhoben hat; dass auch auf diese Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und mit gleicher Begründung wie im Verfahren 1B_441/2016 nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1B_449/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1B_449/2016, CH_BGer_001, 1B 449/2016
Entscheidungsdatum
29.11.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026