1B 258/2021 / 1B_258/2021

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1B_258/2021

Urteil vom 11. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro B-5, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand Strafverfahren; Überweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2021 (UH200384).

Erwägungen:

Am 23. April 2021 ist das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2020, mit welchem sie die Akten einer Strafuntersuchung gegen A.________ wegen geringfügigen Diebstahls an das Stadtrichteramt Zürich überwiesen hatte, wegen Verspätung nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Obergerichts für nichtig zu erklären und aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Eine Überweisungsverfügung schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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1B_258/2021
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1B_258/2021, CH_BGer_001, 1B 258/2021
Entscheidungsdatum
11.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026