Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 1B_208/2008 /fun
Verfügung vom 3. September 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 des Haftrichter des Bezirkes Winterthur.
In Erwägung, dass X.________ seine Beschwerde vom 24. Juli 2008 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 25. Juni 2008 mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hatte und über dieses Gesuch trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist;
dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, und deshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen;
dass dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;
verfügt der Präsident:
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Haftrichter des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber