1B 208/2008 / 1B_208/2008

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 1B_208/2008 /fun

Verfügung vom 3. September 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008 des Haftrichter des Bezirkes Winterthur.

In Erwägung, dass X.________ seine Beschwerde vom 24. Juli 2008 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 25. Juni 2008 mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hatte und über dieses Gesuch trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist;

dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, und deshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen;

dass dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

verfügt der Präsident:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Haftrichter des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1B_208/2008
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1B_208/2008, CH_BGer_001, 1B 208/2008
Entscheidungsdatum
03.09.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026