Tribunale federale Tribunal federal
{T 1/2} 1A.41/2005 /ggs
Urteil vom 4. November 2005 I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien Schützengesellschaft Beckenried, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Bieri,
gegen
Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Dorfplatz 2, 6371 Stans, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans,
weitere Verfahrensbeteiligte: Politische Gemeinde Beckenried, vertreten durch das Gemeindebauamt, Postfach 69, 6375 Beckenried.
Gegenstand Sanierung der Schiessanlage "Halti" in Beckenried,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 21. Juli 2004.
Sachverhalt: A. Die Schiessanlagen der Gemeinden des Kantons Nidwalden sind, wie die in den 90er Jahren eingeleiteten kantonalen und kommunalen Abklärungen ergeben haben, sanierungspflichtig. Da die Bemühungen um die Schaffung einer Gemeinschaftsschiessanlage scheiterten, nahm die kantonale Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Sanierung jeder einzelnen Anlage an die Hand und forderte die Standortgemeinden zur Einreichung eines Sanierungskonzeptes auf. Die Schiessanlage "Halti" in Beckenried, die der Schützengesellschaft Beckenried gehört, besteht aus einer 300m-Anlage und einem 50m-Schiessstand. Die 300m-Anlage weist 10 Scheiben mit elektronischen Trefferanzeigen (Läger 1-10) sowie 10 Zugscheiben (Läger 11-20) auf. Die Läger 1-10 sind mit ausschwenkbaren Torabschlüssen versehen, die ähnlich wie Lägerblenden wirken. Die 50m-Anlage verfügt über 10 Laufscheiben. Über der Geschossbahn ist eine Sicherheitsblende angebracht. Lärmschutzvorrichtungen bestehen bei der 50m-Anlage keine. Gemäss einer "Grobbeurteilung", die im Dezember 1992 im Auftrage des Kantons von der Planteam GHS AG vorgenommen wurde, überstieg der Schiesslärm an drei von zehn Empfangspunkten den massgebenden Immissionsgrenzwert. Die Gutachter stellten daher fest, dass eine Sanierungsverpflichtung bestehe, eine Feinanalyse vorzunehmen sei sowie betriebliche und bauliche Massnahmen zur Minderung der Lärmemissionen wie auch Erleichterungsmöglichkeiten zu prüfen seien. Die Gemeinde Beckenried beauftragte hierauf die Sinus Engineering AG mit der Ausarbeitung einer Feinanalyse. Die Feinanalyse vom 23. Dezember 1995 ergab, dass der Schiesslärm in der Umgebung der Schiessanlage bei drei Wohnbauten in der Landwirtschaftszone den Immissionsgrenzwert von 70 dB(A) um bis zu 16 dB(A) überstieg. Die Gutachter schlugen drei Sanierungs-Varianten vor, die alle zu einer Reduktion der Schiesslärmbelastung, aber immer noch nicht zu einer Einhaltung des Immissionsgrenzwertes führen würden. Die Gemeinde Beckenried ersuchte deshalb um Gewährung von Erleichterungen für die 300m-/50m-Schiessanlage "Halti". B. Mit Verfügungen vom 14. Februar 2002 legte die Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden die Sanierungsmassnahmen für sieben Gemeinde-Schiessanlagen fest. Für die Schiessanlage Beckenried ordnete die Direktion Folgendes an:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das angefochtene Urteil stützt sich wie die ihm zugrunde liegenden Sanierungs- und Erleichterungsentscheide auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), sowie auf die Vorschriften des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10), der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung; SR 512.31) und der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR 510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und - daraus folgend - Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass im angefochtenen Entscheid zu Unrecht festgehalten werde, am Schiessstand "Halti" seien während des Beschwerdeverfahrens andere als die verfügten baulichen Sanierungsmassnahmen ergriffen worden. Tatsächlich seien nur die angeordneten unbestrittenen Schallschutzmassnahmen getroffen und keine weiteren Änderungen vorgenommen worden. Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Streitgegenstand eigenmächtig verändert und neue Verhältnisse geschaffen, gehe daher fehl und laufe darauf hinaus, dass der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhe. Gemäss der bei den Akten liegenden Baubewilligung der Gemeinde Beckenried vom 16. September 2002 ist dem die Lärmsanierung betreffenden Baugesuch der Schützengesellschaft Beckenried nur insoweit stattgegeben worden, als die baulichen Massnahmen nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildeten. Es trifft daher wohl zu, dass an der Schiessanlage Beckenried im Laufe des kantonalen Verfahrens einzig unbestrittene bauliche Lärmschutzvorkehren getroffen worden sind. Dies heisst jedoch noch nicht, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei und aus diesem unzutreffende rechtliche Schlüsse gezogen worden wären. Einerseits hat das Verwaltungsgericht an ein allfälliges eigenmächtiges Vorgehen ohnehin keine rechtlichen Konsequenzen geknüpft, sondern lediglich bemerkt, aus einem solchen könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Andererseits hat es seinen Entscheid unabhängig von allenfalls bereits getroffenen Massnahmen in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt, dass die Lärmbelastung im Umfeld der Schiessanlage Beckenried derart gross sei, dass auch nach Ergreifung vertretbarer Lärmschutzvorkehren die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten und daher neben der Anordnung von baulichen und betrieblichen Massnahmen auch Sanierungserleichterungen in Betracht gezogen werden müssten. Dass diese für den Entscheid massgebliche Sachverhaltsfeststellung unrichtig sei, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe ausser Acht gelassen, dass sich die von übermässigen Lärmimmissionen betroffenen Wohnbauten im Geschossknall- und nicht (ausschliesslich) im Mündungsknallbereich lägen und der Geschossknall, insbesondere weil in Beckenried über ein Tal geschossen werde, durch bauliche Massnahmen nicht bekämpft werden könne. Das Verwaltungsgericht hat jedoch keineswegs verkannt, dass in der Regel nur der Mündungsknall durch bauliche Lärmschutzvorkehren wirksam bekämpft werden kann. Im angefochtenen Entscheid wird denn auch anhand der Argumentation der Parteien und der Ergebnisse der Feinanalyse ausführlich auf die Möglichkeiten der Bekämpfung des Schiesslärms bzw. des Mündungs- und Geschossknalls eingegangen (vgl. E. 5.2). Dabei wird eingeräumt, dass der Schiesslärm in Gebieten, in denen der Geschossknall dominiert, durch Schallschutztunnels nur geringfügig reduziert werden kann. Dennoch rechtfertige sich deren Einbau im Schiessstand "Halti", könne doch dadurch die Schiesslärmbelastung im Siedlungsgebiet hinter dem Schützenhaus deutlich herabgesetzt werden. Dem Verwaltungsgericht kann daher auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung betreffend die unterschiedlichen Auswirkungen von Mündungs- und Geschossknall angelastet werden. 2.3 Schliesslich wird in prozessualer Hinsicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht keine neue Expertise beigezogen habe, obschon die Grobbeurteilung aus dem Jahre 1992 und die Feinanalyse aus dem Jahre 1995 stammten und heute überholt seien. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern sich die Verhältnisse - abgesehen vom teilweisen Vollzug der Sanierungsverfügung - seit Erstellung der genannten Expertisen derart verändert hätten, dass eine Neubegutachtung erforderlich wäre. Den Akten ist in dieser Hinsicht ebenfalls nichts zu entnehmen. Auch das BUWAL hat als eidgenössische Fachbehörde festgestellt, dass die beiden Gutachten, die den Vorgaben der Lärmschutz-Verordnung für die Ermittlung und Beurteilung von Schiesslärm entsprächen, als Grundlage für den Entscheid dienen könnten und die Erstellung einer neuen Expertise als unnötig betrachtet werde. Die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer neuen Expertise erweist sich mithin als unbegründet. 3. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die verfügten betrieblichen Einschränkungen ein, dass bei der Festsetzung der zulässigen Schiesshalbtage die Anzahl der "Obligatorischschützen" nicht berücksichtigt werden dürfe. Eine solche Berechnung könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen und laufe bei Wegfall der "Obligatorischübungen" praktisch auf ein - unzulässiges - Schiessverbot hinaus. Zu diesem Einwand wird im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt, dass es sich bei der fraglichen Schiessanlage um eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LSV handelt, deren Betrieb zu Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV saniert werden muss. Gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV sind Anlagen grundsätzlich derart zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV) oder soweit überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Nun besteht zwar tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin betont, an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3 , publ. in URP 2003 S. 693, 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse und fallen daher Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV von vornherein ausser Betracht (BGE 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff; 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.3). Bei zivilen Schiessveranstaltungen ist demnach der Immissionsgrenzwert regelmässig einzuhalten (vgl. BGE 117 Ib 101 E. 4 in fine S. 105; s.a. BGE 119 Ib 463 E. 5cd S. 470). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zurzeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)Lösungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8 S. 75 ff.). Können demnach für Gemeindeschiessanlagen praktisch nur mit Rücksicht auf das Interesse an der Landesverteidigung überhaupt Sanierungserleichterungen gewährt werden, so kann keine Rede davon sein, dass die sog. Bundesschiessen bei der Ermittlung des Sanierungsbedarfs und des Umfangs allfälliger Erleichterungen unberücksichtigt bleiben könnten. Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage "Halti" zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden. Mit dem Verwaltungsgericht ist im Übrigen festzustellen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin, für den 50m-Schiessstand sei unter Zulassung von 32 Schiesshalbtagen eine Pegelkorrektur von K = -16 dB(A) festzusetzen, völlig unrealistisch ist. 4. Die Beschwerdeführerin hält den angeordneten Einbau von Schallschutztunnels für wirtschaftlich untragbar und damit für unverhältnismässig, da mit anderen baulichen Sanierungsmassnahmen, die nach ihrer Schätzung um Fr. 20'000.-- bis Fr. 35'000.-- billiger wären als die Gesamtkosten für die Schallschutztunnels (Fr. 40'000.-- bis Fr. 60'000.--), das gleiche Ziel erreicht werden könne. Zur Wirksamkeit von Schallschutztunnels kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass gemäss der Überzeugung der Fachleute solche Tunnels heute das beste Mittel zur Dämpfung des Mündungsknalls sind. Sie sind wirksamer als Lägerblenden und können im Idealfall zu einer Lärmminderung von bis zu 20 dB(A) führen. Schallschutztunnels zeigen auch eine sehr gute Wirkung in den Mündungsknallbereichen neben und hinter dem Schützenstand sowie hinter dem Scheibenstand. Lägerblenden decken dagegen nur einen ungenügenden Raumwinkel ab und dämpfen vor allem die seitliche Abstrahlung des Mündungsknalls. Im Geschossknallbereich zeigen Schallschutztunnels allerdings nahezu keine Wirkung, da weder der (dominierende) Geschossknall noch die Geschossknall-Reflexionen reduziert werden. Das Gleiche gilt indessen auch für Läger- und Seitenblenden (vgl. zum Ganzen Schriftenreihe Vollzug Umwelt, Schiesslärm-Modell SL-90, Erweiterung 1996, hrsg. BUWAL 1996, S. 11 ff; Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Vorlesungsskript ETH, 2. A. 2000, S. 15-11 ff.). Die Nidwaldner Behörden sind somit bei ihren Sanierungsentscheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der Einbau von Schiesstunnels die wirksamste bauliche Massnahme zur Verbesserung der Lärmsituation vor allem hinter dem Schützenstand bzw. im dort liegenden Siedlungsgebiet sei. Auch die Häuser hinter dem Scheibenstand werden lärmentlastet werden können. Dass bei den hinter dem Schützenhaus und hinter dem Scheibenstand gelegenen Wohnbauten heute die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, entbindet entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die Inhaberin einer Schiessanlage nicht von der Pflicht, im Sanierungsverfahren auch jene Vorkehren zu treffen, mit denen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG unnötige Emissionen vermieden werden können. Was schliesslich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu möglichen Kosteneinsparungen für Lärmschutzmassnahmen betrifft, so ist nach dem Gesagten nicht einzusehen, mit welchen bedeutend billigeren Massnahmen eine vergleichbare Wirkung erzielt werden könnte wie mit Schallschutztunnels. Die Kosten-"Schätzung" der Beschwerdeführerin wird denn auch in keiner Weise substanziiert. 5. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter gerügt, dass die Sanierungserleichterungen vorerst bis 31. Juli 2007 gewährt worden sind und auf diesen Zeitpunkt eine Überprüfung angesagt worden ist. Eine derartige Befristung finde weder in der Lärmschutzverordnung noch sonst wo ihre gesetzliche Grundlage. Mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsse für die Betroffenen verbindlich und definitiv festgesetzt werden, wie viel Schiesslärm sie verursachen dürften bzw. zu erdulden hätten. Derartige Verfügungen ertrügen keine Befristung, vielmehr müsse ein einmal sanierter Schiessstand als endgültig saniert gelten. Auch diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass gemäss Art. 18 Abs. 2 USG beim Umbau oder der Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage die einmal gewährte Erleichterung eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. Einer solchen wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 18 USG darf die wesentliche Änderung der Umstände gleichgestellt werden, die zu den Sanierungserleichterungen geführt haben. Haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten derart verändert, dass die in Art. 14 lit. a und b LSV umschriebenen Voraussetzungen für Sanierungserleichterungen ganz oder teilweise dahingefallen sind, so können die gewährten Erleichterungen ebenfalls eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies trifft beispielsweise zu, wenn einstmals teure und für den Anlagenbetreiber unzumutbare Vorkehren aufgrund des technischen Fortschritts erschwinglich geworden sind oder wenn vorbestandene öffentliche Interessen, die bisher der Sanierung entgegengestanden haben, dahingefallen sind. Können aber bei Dahinfallen der in Art. 14 LSV genannten Voraussetzungen die Sanierungserleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden, so müssen die Erleichterungen mit Blick auf einen möglichen Wegfall auch von vornherein befristet werden können. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch in BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8a S. 475 ff. die Erleichterungen für eine Schiessanlage befristet und den Kanton zur Ausarbeitung einer umweltverträglicheren Lösung, wenn möglich in Form einer Gemeinschaftsanlage, verpflichtet. Es kann daher hier nicht beanstandet werden, dass die Nidwaldner Vollzugsbehörde im Hinblick darauf, dass infolge der Einführung der Armee XXI die Zahl der schiesspflichtigen Personen und damit der zeitliche Umfang der Bundesübungen abnehmen werden, die Sanierungserleichterungen vorerst bis 2007 befristet hat. 6. Die Beschwerdeführerin erneuert schliesslich den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, seien doch in den im Jahre 1996 erlassenen Sanierungs- und Erleichterungsentscheiden für die Schiessanlage Ennetmoos weder Schallschutztunnels angeordnet noch die Schiesshalbtage reduziert noch die gewährten Erleichterungen befristet worden. Ob die Verhältnisse beim Schiessstand Ennetmoos mit jenen bei der Schiessanlage Beckenried tatsächlich vergleichbar sind, ist nicht bekannt, kann aber offen bleiben. Ausschlaggebend ist hier allein, dass die für den Schiessbetrieb auf der Schiessanlage "Halti" verfügten baulichen und betrieblichen Sanierungsmassnahmen sowie die gewährten Erleichterungen vor Bundesrecht standhalten. Aus dem Umstand, dass seinerzeit gegenüber einer anderen Anlage offenbar weniger hohe und möglicherweise zu niedrige Sanierungsmassstäbe angewendet worden sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie behauptet denn auch selbst nicht, dass auf der Grundlage der Entscheide für die Schiessanlage Ennetmoos eine - allenfalls rechtswidrige - Praxis aufgebaut und nur hinsichtlich der Schiessanlage Beckenried von dieser abgewichen worden wäre. Nur in diesem Falle könnte aber die Beschwerdeführerin verlangen, praxisgemäss behandelt bzw. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 125 II 152 E. 5 S. 166, je mit Hinweisen). Dass keine "Praxis Ennetmoos" besteht, ergibt sich übrigens aus den Sanierungs-Verfügungen der Landschafts- und Umweltdirektion vom 14. Februar 2002, in denen für die weiteren sechs 300m-Schiessstände des Kantons Nidwalden die gleichen Kriterien berücksichtigt worden sind wie für die Schiessanlage Beckenried. 7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Landwirtschafts- und Umweltdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie der Politischen Gemeinde Beckenried, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2005 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: