[AZA 0] 1A.16/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Beschluss vom 2. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öf- fentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Catenazzi, Bundes- richter Favre und Gerichtsschreiberin Leuthold.


In Sachen

M.________,

J.________,

Firma B.________,

Firma E.________,

Firma P.________,

Firma K.________,

Firma I.________,

Gesuchsteller, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Baum- gartner, Sihlporte 3/Talstrasse, Postfach, Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Z ü r i c h, Büro 2,

Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,

Obergericht des Kantons Z ü r i c h, III. Strafkammer,

betreffend Rechtshilfe an die Russische Föderation (B 105744), hat sich ergeben:

A.-

Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess am 17. August 1999 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen M.________ und weitere russische Staatsangehörige. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1999 wies das Obergericht des Kantons Zürich den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf ein- trat. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung hielt es in Ziffer 5 des Dispositivs Folgendes fest: "Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- mäss Art. 97 ff. OG: Gegen diesen Entscheid kann beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Lausanne, innert 30 Tagen ab Empfang dieses Entscheides schriftlich begründete und den Vorschriften von Art. 108 OG entsprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge- reicht werden".

Der Rekursentscheid des Obergerichts wurde dem Anwalt der Rekurrenten am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die Bezirksanwalt- schaft teilte dem Anwalt mit Schreiben vom 26. Januar 2000 mit, die Akten gemäss Schlussverfügung vom 17. August 1999 seien "nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999" am 20. Januar 2000 über das Bundesamt für Polizei der Generalstaats- anwaltschaft der Russischen Föderation übermittelt worden.

B.-

Mit Eingabe vom 27. Januar 2000 reichten M., J. sowie die Firma B., die Firma E., die Firma P., die Firma K. und die Firma I.________ beim Bundesgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ge- mäss Art. 35 OG ein. Sie stellen folgende Anträge:

"1. Es sei den Gesuchstellern die Frist zur Einrei- chung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 3. Dezember 1999 wiederherzu-

stellen und bis 31. Januar 2000 zu erstrecken;

  1. Vorsorglich sei der ersuchenden Behörde die Wei- terleitung und Verwendung der rechtshilfeweise he- rausgegebenen Unterlagen und Informationen durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föde- ration bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zu untersagen."

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschrif- ten über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bun- desgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar so- wohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfege- setzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massge- benden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom 4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwal- tungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur An- wendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep 126/1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmer -

mann, La coopération judiciaire internationale en matière

pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.).

Der Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts, wel- cher eine Rechtshilfesache betrifft, wurde den Gesuchstel- lern am 15. Dezember 1999 zugestellt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht endete somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG (Stillstand der Frist vom 18. Dezember bis und mit dem

  1. Januar) nicht zur Anwendung kam - am 14. Januar 2000. Die Gesuchsteller versäumten diese Frist, da sie davon ausgin- gen, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG sei zu berücksichtigen, wes- halb die Frist erst am 31. Januar 2000 ablaufe.

b) Nach Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unver- schuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

aa) Im vorliegenden Gesuch wird ausgeführt, in An- betracht des Umstandes, dass der Geltungsbereich von Art. 12 IRSG "alles andere als schlüssig" sei, wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, auf den Fristenlauf während der Ge- richtsferien hinzuweisen. Es bestehe im Kanton Zürich die "gefestigte Rechtspraxis", wonach die Gerichte die Parteien auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsfe- rien hinweisen würden. Die Rechtsmittelbelehrung werde dabei mit dem Vermerk "Diese Frist läuft ungeachtet der Gerichts- ferien" versehen. Die Gesuchsteller sind der Meinung, weil das Obergericht in Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids vom 3. Dezember 1999 diesen Vermerk nicht angebracht habe, sei die Rechtsmittelbelehrung "unvollständig" und "irrefüh- rend" gewesen. Sie machen geltend, das Obergericht habe mit dem Hinweis auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG und der Nichterwähnung des Fristenlaufs wäh- rend der Gerichtsferien den Anschein erweckt, dass die Be- schwerde gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OG zu erheben sei und in Bezug auf den Fristenlauf keine spezielle Ausnahmeregelung zur Anwendung komme. Auf diese Rechtsmit- telbelehrung hätten sie sich verlassen dürfen.

bb) Als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 OG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechts- mittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umstän- den darauf verlassen durfte (BGE 111 Ia 355 S. 357 mit Hin- weisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997 S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Gesuchstellern in seinem Entscheid vom 3. Dezember 1999 eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung er- teilt hätte. Diese war entgegen der Meinung der Gesuchstel- ler auch nicht unvollständig oder irreführend, weil sie keinen Hinweis auf den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien enthielt. Zum einen war das Obergericht nach der für die Angabe einer Rechtsmittelbelehrung mass- gebenden Vorschrift von § 188 des zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetzes nicht verpflichtet, einen solchen Vermerk anzubringen (BGE 125 V 65 E. 4 S. 67/68 e contrario). Zum anderen war es für den Anwalt der Gesuchsteller bei Anwen- dung der gebührenden Sorgfalt (Konsultation der einschlägi- gen Vorschrift von Art. 12 IRSG) erkennbar, dass Art. 34 Abs. 1 OG bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfe- sachen nicht zur Anwendung kommt. Es kann somit nicht gesagt werden, die Gesuchsteller seien durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden, die gesetzliche Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wahren. Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG sind nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuwei- sen.

Bei dieser Sachlage wird das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

2.-

Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach beschliesst das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG:

1.-

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird ab- gewiesen.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Ge- suchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.-

Dieser Beschluss wird den Gesuchstellern, der Be- zirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 2, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schrift-

lich mitgeteilt.


Lausanne, 2. Februar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

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1A.16/2000
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Entscheidungsdatum
02.02.2000
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026