Urteilskopf 96 I 663100. Auszug aus dem Urteil vom 23. Oktober 1970 i.S. H. gegen Rekurskommission des Kantons Bern.
Regeste Wehrsteuer vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB). Solches Einkommen können auch Gewinne bilden, die beim Verkauf von Liegenschaften erzielt werden. Unterscheidung zwischen Erwerbstätigkeit und Verwaltung des privaten Vermögens.
Sachverhalt ab Seite 663
BGE 96 I 663 S. 663
A.- Der Angestellte H., der Beschwerdeführer, wurde am 18. Mai 1962 kraft Erbrechts zu einem Drittel Eigentümer eines Grundstücks von 6466 m2, das unmittelbar neben dem von ihm erbauten und bewohnten Einfamilienhaus liegt. Am 1. Januar 1963 erhielt er durch Erbteilung einen weiteren Sechstel, so dass er und sein Bruder je zur Hälfte Miteigentümer des geerbten Grundstücks wurden. Der Bruder verkaufte dann seinen Anteil dem Architekten S. Dieser und der Beschwerdeführer erschlossen und parzellierten ihr Grundstück. In den Jahren 1965 und 1966 verkauften sie zwei Parzellen mit Gewinn. Über ihre gemeinsamen Vorkehren führte ein von S. beauftragter Bücherexperte gesondert Buch.
B.- Bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für die Wehrsteuer der 14. Periode (Berechnungsjahre 1965/66) wurde sein Anteil an dem durch den Verkauf der beiden Parzellen erzielten Gewinn als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne BGE 96 I 663 S. 664von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB erfasst. Dafür wurde ein Betrag von Fr. 18'627.-- (Durchschnitt der Berechnungsjahre) eingesetzt. Im Einspracheentscheid wurde die Anrechnung des Gewinns bestätigt und das steuerbare Einkommen auf Fr. 28'900.-- festgesetzt. Der Steuerpflichtige focht die Besteuerung des Liegenschaftsgewinns durch Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission an. Diese wies die Beschwerde am 24. April 1970 ab. Sie führte aus, der Steuerpflichtige habe sich den Gewinn durch gewerbsmässige Tätigkeit verschafft. Er habe seinen Anteil an dem Grundbesitz bei der Erbteilung erhöhen lassen und sich anschliessend an der vom Miteigentümer S. durchgeführten Parzellierung und Erschliessung des Grundstücks beteiligt. Das sei ein planmässiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Vorgehen.
C.- Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhebt H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 10'400.-- herabzusetzen. Er macht geltend, der von ihm erzielte Liegenschaftsgewinn unterliege der Wehrsteuer für Einkommen nicht. Er habe den Gewinn nicht durch Erwerbstätigkeit erlangt, sondern im Rahmen einer sorgfältigen Verwaltung geerbten Privatvermögens.
D.- Die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
... (Abs. 1 - BGE 96 I 657 E. 1). Die Annahme, dass ein beim Verkauf einer Liegenschaft erlangter Gewinn auf einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen beruht, kann sich aus der Häufung von Grundstückkäufen und- verkäufen oder aus anderen Umständen ergeben, insbesondere aus dem Zusammenhang mit einer selbständigen Berufstätigkeit des Pflichtigen als Architekt, Baumeister und dgl. Sie ist auch bei vereinzelten Verkäufen, die nicht mit einer derartigen Betätigung des Steuersubjektes zusammenhängen, nicht ausgeschlossen. In solchen Fällen ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerechtfertigt, wenn der Gewinn das Ergebnis einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist, die nach Art und Umfang dem Vorgehen eines Liegenschaftenhändlers gleichgestellt werden kann. Wie das Bundesgericht entschieden hat, kann auf eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen auch allein schon daraus geschlossen werden, dass er sich für ein BGE 96 I 663 S. 665bestimmtes Grundstückgeschäft in einer einfachen Gesellschaft mit einer Person verbindet, die sich in Ausübung ihres Berufes beteiligt und die Geschäftsführung für gemeinsame Rechnung im Einvernehmen mit ihm besorgt (BGE 96 I 658 E. 2).
Es ist nicht bestritten und steht fest, dass der Gewinn, den die Veräusserung zweier Landparzellen dem Beschwerdeführer eingebracht hat, nicht im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens entstanden ist. Art. 21 Abs 1 lit. d WStB ist daher nicht anwendbar. Der Streit geht darum, ob der Gewinn Erwerbseinkommen im Sinne der lit. a daselbst bilde.
Allerdings ist H. bei der Eröffnung des Erbganges nur zu einem Drittel Eigentümer des zur Erbschaft gehörenden Grundstücks geworden; einen weiteren Sechstel hat er erst bei der Erbteilung erhalten. Aber auch diesen Sechstel hat er geerbt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich ihn durch eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit verschafft hat.
c) Die kantonale Rekurskommission und die eidgenössische Steuerverwaltung legen Gewicht darauf, dass H. und S. das Grundstück in Parzellen aufgeteilt und erschlossen haben. Die Parzellierung und die Erschliessung von Liegenschaften können jedoch Akte blosser Vermögensverwaltung sein (ASA 27 177). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund zur Annahme, diese Massnahmen seien mit derart intensiven Bemühungen verbunden gewesen und hätten den Wert des Landes dermassen beeinflusst, dass von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden müsste. Davon kann umsoweniger die Rede sein, als das geerbte Grundstück unmittelbar neben dem vom Beschwerdeführer erstellten und bewohnten Einfamilienhaus liegt; denn als Nachbar hatte er ein persönliches Interesse an der Art der Aufteilung des anstossenden Landes. Wohl dürfte er auch erwogen haben, dass er das Land nach der Parzellierung und Erschliessung zu günstigeren Bedingungen werde verkaufen können; doch lässt dies noch nicht auf eine Erwerbstätigkeit schliessen. Erwerbseinkommen läge allenfalls vor, wenn der Beschwerdeführer für die Finanzierung seines Anteils an den Kosten der Parzellierung und Erschliessung bedeutende fremde Mittel in Anspruch genommen hätte (vgl. BGE 92 I 122). Nichts deutet jedoch darauf hin, dass er das getan hat.
BGE 96 I 663 S. 667