Urteilskopf 92 I 12322. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juni 1966 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Aerni und Wehrsteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich.
Regeste Militärpflichtersatz 1. Die Fehler der Wehrsteuerveranlagung sind, auch wenn diese rechtskräftig ist, für die Bemessung der Militärpflichtersatz-Einkommenstaxe zu berichtigen. 2. Die Kosten für die Benützung des Autos zwischen Wohn- und Arbeitsort über die Mittagszeit stellen dann notwendige Gewinnungskosten dar, wenn der Pflichtige aus Gesundheitsrücksichten sein Mittagessen zu Hause einnehmen muss.
Erwägungen ab Seite 124
BGE 92 I 123 S. 124
Gemäss Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 (MPG) und Art. 9 Abs. 1 der entsprechenden Vollziehungsverordnung (MPV) wird die Einkommenstaxe von in der Schweiz wohnhaften Ersatzpflichtigen, die der Wehrsteuer unterliegen, "auf den Grundlagen dieser Steuer veranlagt" bzw. "nach dem für die Wehrsteuer des Ersatzjahres massgebenden Einkommen" bemessen. Kraft der Verweisung auf Art. 11 Abs. 2 MPG wird dasselbe erhöht um die Beiträge, die wohl für den Militärpflichtersatz, nicht aber für die Wehrsteuer zu berücksichtigen sind: Auslandeinkommen, Zuwendungen, Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten. Die Praxis hat offenbar bisher die rechtskräftige Wehrsteuerveranlagung unbesehen für den Militärpflichtersatz übernommen (so auch das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 25. Februar 1963 i.S. Aeschbacher, welcher allerdings lediglich die Rechtskraft der Wehrsteuerveranlagung bestritten hatte; seine Beschwerde wurde abgewiesen auf Grund der Feststellung, dass sie rechtskräftig war). Nach dem oben zitierten Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen ist indessen nicht einfach auf die rechtskräftige Veranlagung der Wehrsteuer, sondern auf deren Grundlagen, d.h. auf das dafür massgebende Einkommen abzustellen. Die Wehrsteuer-Rekurskommission (KRK) hat hieraus den Schluss gezogen, dass bei der Bemessung der Einkommenstaxe für den Militärpflichtersatz allfällige Fehler der Wehrsteuererveranlagung trotz deren Rechtskraft nicht zu übernehmen, sondern zu korrigieren seien, und die EStV hat sich ihrer Auffassung angeschlossen. Das Bundesgericht kann dieser Betrachtungsweise nur zustimmen. Die verfahrens-ökonomische Erwägung, auf der jene Regelung beruht, muss in den - vermutlich seltenen - Fällen, in denen eine unrichtige Wehrsteuerveranlagung BGE 92 I 123 S. 125rechtskräftig geworden ist, zurücktreten hinter dem Postulat, den Militärpflichtersatz auf Grund der massgebenden Tatsachen richtig zu bemessen. Die Rechtskraft der Wehrsteuerveranlagung erstreckt sich nur auf die Wehrsteuer selbst, nicht aber auf den Militärpflichtersatz, für den jene lediglich ein Hilfsmittel der Einschätzung bildet. Wenn die Wehrsteuerveranlagung fehlerhaft ist, so sind ihre Fehler bei der Bemessung der Einkommenstaxe für den Militärpflichtersatz zu berichtigen.
Zu prüfen bleibt, ob die KRK den von ihr aufgestellten Grundsatz richtig angewendet habe.
Im vorliegenden Falle stellt sich indessen in diesem Zusammenhang noch eine weitere Frage. Aerni macht geltend, er sei aus Gesundheitsrücksichten darauf angewiesen, zuhause zu Mittag zu essen. Trifft das zu, so erscheinen auch die Kosten der Fahrten über den Mittag als notwendige Gewinnungskosten; dann kann der Pflichtige seine Stelle in Winterthur nämlich nur versehen unter der Bedingung der täglichen Heimkehr über die Mittagszeit. Dass ihm die Heimfahrt mit der Bahn nicht möglich ist, hat die KRK im angefochtenen Entscheid bereits festgestellt und ist nicht streitig. Jene erst vor Bundesgericht aufgestellte und mit keinen näheren Angaben gestützte Behauptung bedarf jedoch der Abklärung. Man kann sich fragen, ob sie überhaupt noch zu hören sei. Da aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, die Sache ohnehin an die KRK zurückgewiesen werden muss, mag diese auch den genannten Punkt prüfen.