Urteilskopf 91 II 42559. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1965 i.S. Moret gegen Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt in Winterthur.
Regeste Schadenersatz bei Körperverletzung. Art. 46 Abs. 1 OR. 1. Die Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens setzt einen wirtschaftlichen Nachteil für den Verletzten voraus (Erw. 3). 2. Welche Verdienstverhältnisse sind bei der Berechnung der künftigen Erwerbseinbusse massgebend? (Erw. 4).
Erwägungen ab Seite 425
BGE 91 II 425 S. 425
Aus den Erwägungen:
Bei der umstrittenen Schadensberechnung ist vorerst der Anspruch zu prüfen, den der Kläger für Nachteile der Arbeitsunfähigkeit und Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens in der Zeit zwischen der vollen Aufnahme der Arbeit am 16. Februar 1960 und dem von den Parteien anerkannten Stichtag vom 30. Mai 1965 erhebt.
Die Arbeitsfähigkeit des Klägers war nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes nicht herabgesetzt. Aber auch sein wirtschaftliches Fortkommen wurde im fraglichen Zeitraum nicht beeinträchtigt. Frühzeitige Abnützungserscheinungen lagen bei ihm nicht vor und er war, anders als der Verletzte im angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. Dezember 1960 in Sachen Darbre gegen Antenen, nicht zu höhern Auslagen als bisher gezwungen, wie sie eine besondere Lebensweise oder aussergewöhnliche Anschaffungen für die Ausübung der Berufstätigkeit mit sich bringen. Endlich hält der Vergleich, den der Kläger mit einer beinamputierten Hausfrau anstellt, nicht stand; diese kann in der Regel daraus einen Anspruch ableiten, dass sie einen grössern Zeitaufwand benötigt, um die bisher verrichteten Arbeiten zu erledigen, was für den Kläger nicht zutrifft.
c) Bei dieser Sachlage sind die zeitweilig auftretenden Schmerzen nicht durch eine Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens auszugleichen, sondern durch Zuerkennung einer Genugtuungssumme. Das ist mit Urteil des BGE 91 II 425 S. 427Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 1965 geschehen; die Vorinstanz hat daher nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie für die Zeit bis zum Stichtag des 30. Mai 1965 die Gutheissung eines Anspruches für Invalidität ablehnte.
In Bezug auf den künftigen Schaden, der allenfalls nach dem Stichtag vom 30. Mai 1965 entsteht, hat die Vorinstanz eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens in der zweiten Hälfte der verbleibenden mittleren Aktivitätsdauer angenommen, was bei 20%-iger Invalidität und Fr. 10'000.-- Jahresverdienst eine kapitalisierte Rente von Fr. 14'000.-- ergab. Diesem Posten rechnete sie eine unbestrittene Forderung für Verdienstausfall bis zum 15. Februar 1960 von Fr. 5'517.45 zu; der haftpflichtversicherte Gesamtanspruch des Klägers betrug demnach Fr. 19'517.45. Den Fr. 19'517.45 stand aber - nach Bildung der sogenannten identischen Schadensposten - ein Regressanspruch der Suva von Fr. 29'147.20 gegenüber, sodass ein Restanspruch für den Kläger ausblieb. Diese Berechnung hält der Kläger für unrichtig. Er macht für herabgesetzte Erwerbsfähigkeit Fr. 33'555.-- geltend; das entspricht einem kapitalisierten Lohnausfall ab 30. Mai 1965 von Fr. 1.- pro Arbeitsstunde.
Eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Tatbestandes kann jedoch unterbleiben, da die unvollständige Feststellung für die Beurteilung unerheblich ist. Ein Anspruch des Klägers, der die Regressforderung der Suva von insgesamt Fr. 29'147.20 übersteigt und im übersteigenden Betrag zu berücksichtigen wäre, ist nämlich nur denkbar, wenn sich der Stundenlohn eines Hilfsmechanikers - ohne Berücksichtigung der teuerungsbedingten Steigerung - auf mehr als Fr. 7.20 pro Stunde erhöhte. Zu einer solchen Annahme fehlt heute jeder Anhaltspunkt. Der Kläger selber legt seiner Berechnung bloss einen künftigen Stundenansatz von Fr. 5.60 zu Grunde. Damit bleibt sein Haftpflichtanspruch weit unter dem Regressanspruch der Suva von Fr. 29'147.20, wie folgende Berechnung zeigt:
für Verdienstausfall bis 15. Februar 1960 Fr. 5'517.45
für künftigen Arbeits- und Erwerbsausfall,
2340 Stunden zu 5.60 = Fr. 13'104.--; davon
20% = Fr. 2'620.80; 26.20 x den Koeffizien-
ten 700 = Fr. 18'340.--
Total Fr. 23'857.45
c) Steht fest, dass dem Kläger kein Restanspruch zukommt, so fällt auch sein Begehren für Entschädigung künftigen Schadens als unbegründet dahin. Die weitere, von ihm aufgeworfene Frage, ob bei der Aufteilung der Versicherungssumme von Fr. 50'000.-- die Leistungen der Suva an den Kläger mit ihrem vollen Wert einzusetzen sind oder nur mit der tatsächlichen Zahlung der Beklagten an die Suva, braucht nicht geprüft zu werden (vgl. dazu BGE 90 II 186 Erw. 1).