Urteilskopf 112 III 238. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. April 1986 i.S. X. (Rekurs)
Regeste
Erwägungen ab Seite 24
BGE 112 III 23 S. 24
Aus den Erwägungen:
Vorab beanstandet der Rekurrent, dass in den Steigerungsbedingungen als Pfändungsobjekt nicht nur die Studiowohnung und der Unterstellplatz angeführt worden seien, sondern daneben auch die Zugehör, obschon diese von der Pfändung gar nicht erfasst worden sei. Es seien dadurch die Art. 97 SchKG und 25 VZG verletzt worden.
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a) In den Steigerungsbedingungen hatte das Betreibungsamt festgelegt, dass vom Zuschlagspreis Fr. 5'000.-- gleich beim Zuschlag und der Rest bei der Grundbuchanmeldung zu leisten seien oder dass der Ersteigerer eine Bankgarantie über den Gesamtbetrag beizubringen habe. Gemäss Art. 136 SchKG erfolgt die Versteigerung gegen Barzahlung oder unter Gewährung eines Zahlungstermins von höchstens sechs Monaten. Unter Hinweis auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz festgehalten, die strittige Anordnung des Betreibungsamtes über die Zahlungsmodalitäten komme nur dann zum Tragen, wenn die Handänderung vor Ablauf der erwähnten Frist von sechs Monaten beim Grundbuchamt angemeldet werde; erfolge die Anmeldung erst später, so habe der Ersteigerer den Rest-Zuschlagspreis ungeachtet dessen innert sechs Monaten seit dem Zuschlag zu bezahlen.
BGE 112 III 23 S. 26
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