Urteilskopf 103 II 11419. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai 1977 i.S. Minerva Finanz AG gegen Malek
Regeste Abzahlungsvertrag. Art. 226m Abs. 4 OR. Ein elektronischer Spielautomat, der nur durch Geldeinwurf in Betrieb gesetzt werden kann, fällt unter diese Ausnahmebestimmung.
Sachverhalt ab Seite 114
BGE 103 II 114 S. 114
Dariouche Malek, ein iranischer Student, schloss am 15. März 1974 mit der Gasser Automatic einen Kaufvertrag über einen elektronischen Spielautomaten "Pro Tennis" ab, der beim Einwurf von Fr. 1.-- bzw. Fr. 2.-- ein Spiel mit einem Leuchtpunkt auf einem Fernsehschirm erlaubt. Vereinbart wurde ein Barkaufpreis von Fr. 9'900.-- und ein Teilzahlungspreis von Fr. 12'456.--, zahlbar in 36 Monatsraten zu Fr. 346.--; eine Anzahlung wurde nicht vorgesehen. Der Kaufvertrag enthält den vorgedruckten Hinweis, dass der Kaufgegenstand gemäss seiner Beschaffenheit für einen Gewerbebetrieb bzw. für berufliche Zwecke bestimmt sei, weshalb BGE 103 II 114 S. 115auf das Vertragsverhältnis der Parteien nur die Art. 226h Abs. 2, 226i Abs. 1 und 226k OR des Abzahlungsrechts anwendbar seien. Auf Grund einer Zession der Gasser Automatic verlangte in der Folge die Minerva Finanz AG die Zahlung der vereinbarten Monatsraten. Malek teilte jedoch am 2. Mai 1974 sowohl der Verkäuferin als auch der Zessionarin mit, dass er den Vertrag als ungültig betrachte, da die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Art. 226m Abs. 4 OR nicht gegeben seien und deshalb alle Schutzbestimmungen des Abzahlungsvertragsrechts hätten angewendet werden müssen. Vorliegend sei insbesondere keine Anzahlung abgemacht worden. Mit Klage vom 25. September 1975 verlangte die Minerva Finanz AG von Malek Zahlung von insgesamt Fr. 12'110.-- nebst Zinsen. Am 22. September 1976 wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ab. Dabei bejahte er vorerst die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien und beschränkte im übrigen das Verfahren auf die Frage, ob auf das streitige Vertragsverhältnis die Vorschriften über die Abzahlungsverträge anwendbar seien oder ob es unter die Ausnahmeregelung des Art. 226m Abs. 4 OR falle. Der Appellationshof kam zum Schluss, die Voraussetzungen für diese Ausnahmebestimmung seien nicht gegeben, weshalb er den Kaufvertrag vom 15. März 1974 wegen Fehlens einer Anzahlung im Sinne von Art. 226a Abs. 3 OR für ungültig hielt. Mit ihrer gegen das Urteil des Appellationshofs erhobenen Berufung verlangt die Klägerin, es sei festzustellen, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien die Ausnahmeregelung von Art. 226m Abs. 4 OR anwendbar sei; ferner sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung der bei ihr anhängig gemachten Klagebegehren; allenfalls sei die Klage gutzuheissen. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Parteien stimmen mit der Vorinstanz darin überein, dass der streitige Vertrag ungültig wäre, wenn nicht die Anwendung von Art. 226a Abs. 4 OR wegen der Ausnahmebestimmung von Art. 226m Abs. 4 OR entfiele. Von den in Art. 226m Abs. 4 OR angeführten Ausnahmefällen kommt BGE 103 II 114 S. 116nur derjenige in Betracht, der sich auf den Kauf von Gegenständen bezieht, "die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind". Ob ein solcher Fall vorliegt, ist wegen des zwingenden Charakters des Abzahlungsvertragsrechts unabhängig davon zu untersuchen, dass im Kaufvertrag vom 15. März 1974 ausdrücklich vereinbart wurde, der Spielautomat sei gemäss seiner Beschaffenheit für einen Gewerbebetrieb bzw. für berufliche Zwecke bestimmt.
In Art. 226m Abs. 4 OR werden die im Handelsregister eingetragenen Käufer vom Schutz des Abzahlungsvertragsrechts ausgenommen, und zwar aus der Überlegung, dass hier in der Regel das Bedürfnis nach vermehrtem Sozialschutz, das dem Abzahlungsvertragsrecht zugrunde liegt, nicht bestehe (BBl 1960 I 546 und 570). Aus den gleichen Gründen wurde auch eine Ausnahmeregelung für Kaufgegenstände, die für gewerbliche oder berufliche Zwecke bestimmt sind, getroffen, da bei Gewerbetreibenden, Handwerkern und andern Berufstätigen die nötige Erfahrung im Umgang mit ihren Lieferanten vorausgesetzt werden dürfe (BBl 1960 I 546). Nach seinem klaren Wortlaut stellt jedoch Art. 226m Abs. 4 OR nur hinsichtlich des Eintrages im Handelsregister auf die Person des Käufers ab, im übrigen aber ausschliesslich darauf, ob die Kaufgegenstände "nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind". Schon die bundesrätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf hält fest, dass es bei diesen Kaufgegenständen auf ihre Beschaffenheit ankomme und nicht auf das subjektive Bedürfnis des Käufers, weil es für den Verkäufer oft unmöglich wäre abzuklären, wozu der Käufer die Sache gebrauchen werde und ob seine Angaben stimmen (BBl 1960 I 571). Ob die Ausnahmebestimmung anzuwenden ist, ergibt sich somit nicht aus der Person des Käufers und seinen Bedürfnissen, sondern ausschliesslich aus der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes; dies entspricht denn auch Lehre und Rechtsprechung (BGE 96 III 54 E. 2; ZR 69/1970 Nr. 139; GUHL/MERZ/KUMMER, OR, S. 315; STOFER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag, 2. Auflage, S. 168 f.; GIGER, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, S. 68 f.).BGE 103 II 114 S. 117
Für die Vorinstanz ist massgebend, dass Art. 226m Abs. 4 OR davon spricht, dass die Kaufsache "für einen Gewerbebetrieb" bestimmt sein muss und nicht davon, dass die Kaufsache "gewerblichen Zwecken" dienen müsse. Diese Unterscheidung kann jedoch nicht von entscheidender Bedeutung sein, nimmt doch Art. 226m Abs. 4 OR die Vorschriften des Abzahlungsvertragsrechts auch für jene Kaufgegenstände aus, die "für berufliche Zwecke" bestimmt sind und erfasst damit Erwerbstätigkeiten, die völlig unabhängig von einem Gewerbebetrieb sind.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 22. September 1976 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.