Urteilskopf 99 V 16953. Urteil vom 21. Dezember 1973 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Luzern gegen Stöckli und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Höchstbetrag der Abzüge vom anrechenbaren Einkommen (Art. 3 Abs. 4 ELG). Der Gesamtbetrag der Abzüge darf das anrechenbare Jahreseinkommen nicht übersteigen; dies gilt namentlich auch für die Krankheitskosten (lit. e).
Sachverhalt ab Seite 170
BGE 99 V 169 S. 170
A.- Stöckli, der sich dauernd in der Pflegeanstalt Muri AG aufhält, ist Bezüger einer Invalidenrente, einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und (seit 1. Januar 1966) einer Ergänzungsleistung. Die anerkannten Pflege- bzw. Krankheitskosten sind sehr hoch und belaufen sich ab 1. Januar 1972 auf jährlich Fr. 8395.--. Seit diesem Datum wird ihm daher - unter Berücksichtigung sowohl der Invalidenrente als auch der abziehbaren Krankheitskosten - eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 400.-- ausgerichtet (Verfügung vom 19. Mai 1972).
B.- Beschwerdeweise machte der Vater des Versicherten geltend, die Ergänzungsleistung reiche nicht aus, um die von seinem Sohne verursachten Kosten zu decken. Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern hiess durch Entscheid vom 16. April 1973 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache in dem Sinne an die Ausgleichskasse zurück, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistung auch die durch die hohen Krankheitskosten entstehende negative Einkommensdifferenz zu berücksichtigen sei. Das Gericht ging davon aus, das Gesetz lege weder ausdrücklich noch stillschweigend fest, welcher Betrag als anrechenbares Jahreseinkommen für den Fall zu gelten habe, dass die abziehbaren Aufwendungen die anrechenbaren Einkommensbestandteile übersteigen. Diese Lücke gelte es auszufüllen, damit trotz hoher Krankheitskosten der Leistungsbezüger die zur Bestreitung des ordentlichen Unterhaltes notwendigen Mittel zur Verfügung habe.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse des Kantons Luzern, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 1973 sei aufzuheben. Das Bundesamt für Sozialversicherung stellt den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der kantonale Entscheid aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werde zwecks neuer Ermittlung der ab 1. Januar 1972 - unter Berücksichtigung der Leistungen der Krankenkasse - abzugsberechtigten Krankheitskosten sowie zur Rückforderung allfällig zuviel bezahlter Ergänzungsleistungen. Der Vater des Versicherten schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
BGE 99 V 169 S. 171
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Wie das Eidg. Versicherungsgericht mehrmals auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen ausgeführt hat, sind insbesondere die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 4 ELG zwingendes Recht und als solches für die Kantone, welche Bundessubventionen beanspruchen, verbindlich (EVGE 1968 S. 66, 128, 136, 139; ZAK 1970 S. 134, nicht publiziertes Urteil i.S. Dörrwächter vom 4. März 1971). Abzüge und Krankenpflegekosten im Sinne der zitierten Vorschriften sind deshalb bundesrechtliche Begriffe, deren Inhalt für das gesamte Anwendungsgebiet des ELG einheitlich bestimmt werden muss.
BGE 99 V 169 S. 173
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. April 1973 aufgehoben. II. Die Akten werden im Sinne der Erwägung 3 an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zurückgewiesen.