Urteilskopf 99 IV 25360. Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1973 i.S. Schneider gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg
Regeste
Sachverhalt ab Seite 253
BGE 99 IV 253 S. 253
A.- Am frühen Morgen des 28. März 1970 wilderten Charles Delabays und Emil Ropraz in der Gegend von Ins. Auf eine Meldung des Wildhüters fuhr Polizist Adolf Schneider in Zivilkleidung in einem VW-Personenwagen in das fragliche Gebiet und nahm dort die Verfolgung der Wilderer auf, die sich in einem Dreiradauto auf der Strasse Ins-Murten davonmachten. Ein erstes Mal wurden sie ausgangs Ins durch Schneider angehalten, der dabei seine Dienstpistole zog und sich durch Vorzeigen der Dienstmarke als Polizist auswies. Die Wilderer ergriffen jedoch die Flucht und versuchten durch Zick-Zack-Fahren den BGE 99 IV 253 S. 254nachfolgenden Polizisten am Überholen zu hindern. Kurz nach der Kreuzung Sugiez-Murten gelang es Schneider, das Dreiradauto an den rechten Strassenrand abzudrängen und zum Anhalten zu zwingen. Als er ausstieg, gelang es Delabays, sein Fahrzeug wieder in Gang zu setzen und den Polizisten links zu umfahren, wobei dieser einen Sprung zur Seite machen musste, um vom Fahrzeug nicht erfasst zu werden. Schneider gab hierauf aus seiner Pistole drei Schüsse auf das rechte Hinterrad des Fluchtwagens ab. Ein Geschoss blieb im rechten Hinterrad und ein zweites in der rechten Wagentüre stecken, während das dritte Ropraz unter der rechten Achselhöhle verletzte. Die beiden Wilderer konnten wenig später gestellt werden.
B.- Auf Strafanzeige von Ropraz wurde gegen Schneider eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventuell einfacher Körperverletzung durchgeführt. Am 9. Februar 1973 sprach das Zuchtgericht des Seebezirks den Beschuldigten von der Anklage frei. Auf Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Strafkassationshof des Kantons Freiburg das freisprechende Urteil auf. Er erklärte Schneider der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von fr. 150.--.
C.- Schneider führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kassationshofes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer wendet gegen seine Verurteilung ein, sein Verhalten erfülle objektiv nicht den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB, sondern bloss jenen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB. Da diese Bestimmung vorsätzliches Handeln voraussetze, ihm aber nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, müsse er von Schuld und Strafe freigesprochen werden. Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand, den der Beschwerdeführer bereits in der Untersuchung vorgebracht hatte, nicht Stellung genommen. Sie führt bloss aus, Ropraz habe unbestreitbar eine körperliche Schädigung erlitten, die nach den Zeugnissen der Ärzte Flury und Schmid nicht schwer gewesen sei. Der BGE 99 IV 253 S. 255Beschwerdeführer habe zudem die Verletzung nicht vorsätzlich zugefügt. Es sei daher Art. 125 Abs. 1, nicht Absatz 2, anzuwenden. Im Arztzeugnis von Dr. Flury wird erklärt, es handle sich bei der Schädigung um eine oberflächliche, leichte Verletzung, die keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Anschliessend wird festgestellt: "La balle a été extraite par le médecin de la région où l'accident était arrivé." Musste tatsächlich ein Steckschuss operativ entfernt werden, so liegt offensichtlich eine Körperverletzung im Sinne von Art. 125 vor, nicht bloss eine Tätlichkeit. Dem widerspricht aber das Zeugnis von Dr. Schmid, der Ropraz unmittelbar nach dem Vorfall untersucht hatte. Dieser Arzt bescheinigt, dass mit der Sonde kein Schusskanal zu finden gewesen sei und dass auch die Durchleuchtung völlig normale Verhältnisse ergeben habe, weshalb ein Steckschuss mit Sicherheit auszuschliessen sei. Nach dem weitern Befund dieses Arztes war die unterhalb der rechten Achselhöhle festgestellte Hautschwellung in der Grösse eines Zweifrankenstückes, deren Zentrum eine 4 x 4 mm messende Erosion aufwies, die Folge eines oberflächlichen Streifschusses, durch den lediglich die oberste Hautschicht angeritzt worden sei. Ist auf diese Darstellung abzustellen, muss die geschilderte Ritzung und Schwellung der Haut, auch wenn sie anfänglich etwelche Schmerzen verursachte, nach ihrer Art und Grösse mit einer geringfügigen Schürfwunde verglichen und damit lediglich als Tätlichkeit bewertet werden. Auf Grund der vorinstanzlichen Erwägungen, die sich mit dem zum Teil widersprüchlichen Inhalt der Arztzeugnisse nicht befassen und sich zur Art und Tragweite der Körperverletzung nicht näher aussprechen, kann somit die Rechtsanwendung nicht überprüft werden. Das angefochtene Urteil ist daher gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache zur Feststellung der wirklichen Tatfolgen und zur neuen rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Für den Fall, dass eine einfache Körperverletzung nach Art. 125 StGB vorliegen sollte, beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf den Rechtfertigungsgrund des Art. 32 StGB.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Strafkassationshofes des Kantons Freiburg vom 14. Mai 1973 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.