Urteilskopf 99 IV 10322. Urteil des Kassationshofes vom 1. Juni 1973 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.
Regeste Art. 40 Abs. 2, 48 Abs. 1, 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz. 1. Der Übertretung von Art. 40 Abs. 2 JVG macht sich derjenige Jagdpächter schuldig, der ein innerhalb seines Reviers angeschossenes Wildschwein in einem angrenzenden Bezirk verfolgt mit der Absicht, das Tier zu erlegen und sich anzueignen (Erw. 1). 2. Wer i.S. von Art. 40 Abs. 2 JVG widerrechtlich jagt und sich das erlegte Tier aneignet, ist nur in Anwendung dieser Bestimmung und nicht auch gemäss Art. 48 Abs. 1 JVG zu bestrafen (Erw. 2). 3. Ein Jagdpolizeibeamter kann auch dann von der Jagdberechtigung ausgeschlossen werden, wenn er das ihm zur Last gelegte Jagddelikt in einem andern als dem ihm unterstellten Jagdrevier verübt hat (Erw. 3).
Sachverhalt ab Seite 103
BGE 99 IV 103 S. 103
A.- X. ist Mitpächter und Jagdaufseher des Reviers Unterengstringen/ZH. Er ist zudem Mitpächter der im Kanton BGE 99 IV 103 S. 104Schaffhausen gelegenen Jagdreviere Guntmadingen und Beringen-Süd. Samstag, den 22. Januar 1972, führte die Jagdgesellschaft des Reviers Beringen-Süd eine Treibjagd auf Wildschweine durch, an welcher auch X. teilnahm. Um ca. 15 Uhr wurde im betreffenden Revier ein Keiler aufgejagt, von verschiedenen Jagdteilnehmern beschossen und auch getroffen. Das Tier flüchtete in südöstlicher Richtung in das benachbarte Jagdrevier Neuhausen, wo es mindestens 10 m von der Reviergrenze entfernt tot liegen blieb. Während die Jagdgesellschaft die Verfolgung des flüchtenden Keilers aufgab, als dieser sich auf der Flucht der Grenze des Reviers Beringen-Süd näherte, folgte X. dessen Spuren als einziger. An der Grenze zum Nachbarrevier Neuhausen will er sein Gewehr abgestellt und hierauf das tote Tier innerhalb des Reviers Neuhausen aufgefunden haben. Mit Hilfe eines Spaziergängers schleppte er das tote Tier zurück in das Revier Beringen-Süd und gab hierauf einen simulierten Fangschuss in einen Baum ab. Darauf begab er sich zur Jagdgesellschaft zurück, um unter Mithilfe von zwei Gästen den Keiler auf sein Fahrzeug zu laden. Am Abend liess er sich zunächst als Erleger des Tieres feiern und nahm dieses dann an seinen Wohnort mit. Am Morgen des 23. Januar 1972 erstattete der Pächter des Jagdreviers Neuhausen, V., bei der Kantonspolizei Schaffhausen Anzeige gegen X. wegen Jagdfrevels. Um ca. 14 Uhr trat X. mit V. telefonisch in Verbindung, um ihm die hälftige Teilung des Erlöses aus dem erlegten Tier vorzuschlagen. Als V. dies ablehnte, überbrachte X. ihm gleichentags das tote Wildschwein an seinen Wohnort.
B.- Das Übertretungsstrafamt Schaffhausen büsste X. am 17. Mai 1972 in Anwendung von Art. 40 Abs. 2, 48 Abs. 3, 56 Ziff. 1 und 4, 57 Ziff. 4 und 58 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz (JVG) mit Fr. 800.-- und schloss ihn für 3 Jahre von der Jagdberechtigung auf dem Gebiet der Schweiz aus. Eine von X. erhobene Einsprache wurde von der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen am 2. August 1972 abgewiesen. Hierauf erklärte der Gebüsste Rekurs an den Bezirksrichter Schaffhausen. Dieser bestätigte am 11. Dezember 1972 die Strafverfügung der Polizeidirektion.
C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und BGE 99 IV 103 S. 105beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe. Eventuell sei er von der Anschuldigung des widerrechtlichen Jagens gemäss Art. 40 Abs. 2 JVG freizusprechen und vom Ausschluss von der Jagdberechtigung sei abzusehen.
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
BGE 99 IV 103 S. 106
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, hält nicht stand. Einmal stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Aneignungsabsicht im Augenblick des Überschreitens der Reviergrenze sei nicht erwiesen, eine unzulässige Kritik der vorinstanzlichen Beweiswürdigung dar (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) und ist nicht zu hören. Sodann können die in der Beschwerde angeführten Beispiele nicht herangezogen werden, da sie von Voraussetzungen ausgehen, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Hätte der Beschwerdeführer sich damit begnügt, nach Gewahrwerden des toten Keilers den Jagdaufseher des Nachbarreviers zu benachrichtigen, dann hätte er sich sowenig schuldig gemacht wie jener Pilzsucher, der ein verletztes Reh an sich vorbeispringen und bald darauf verenden sieht und sofort den zuständigen Wildhüter davon in Kenntnis setzt. Auch der Automobilist, der mit seinem Fahrzeug ein jagdbares Tier tödlich verletzt, oder ein Landwirt, der mit der Mähmaschine ein Rehkitz anschneidet, und der das tote Tier an den Strassen- oder Waldrand schleppt um danach unverzüglich die Polizei oder den Jagdaufseher zu benachrichtigen, jagt nicht im Sinne von Art. 40 JVG. Denn im Gegensatz zum Beschwerdeführer verfolgen diese Personen das jagdbare Tier nicht, um es in ihre Macht zu bringen; und erst recht eignen sie sich das tote Tier nicht an. b) Wahl und Ausgestaltung des Jagdausübungssystems sind den Kantonen anheimgestellt (Art. 1 Abs. 2 JVG). Der Kanton Schaffhausen überlässt diese Wahl den Einwohnergemeinden (Art. 1 kt. JG). Für Beringen-Süd und Neuhausen gilt die Revierjagd. Art. 7 des schaffhausischen Jagdgesetzes vom 7. Februar 1921 bestimmt, dass das Wild in den angrenzenden Revieren nicht verfolgt werden darf. Angeschossenes oder verendetes Wild gehört dem Inhaber des Reviers, in welchem es tot niederfällt. Daraus folgt, dass ein Jagdpächter rechtmässig nur innerhalb seines eigenen Reviers jagen kann. Obliegt er unerlaubterweise Jagdhandlungen in einem fremden Revier, dann jagt er widerrechtlich. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Mitpächter des Jagdreviers Beringen-Süd und hat als solcher nur in diesem Bezirk das Recht zu jagen. Indem er ohne Erlaubnis des Berechtigten im Revier Neuhausen Wild in jagdlicher Absicht verfolgte, um es in seine Macht zu bringen, hat er widerrechtlich gejagt und damit gegen Art. 40 Abs. 2 JVG verstossen. Ob das BGE 99 IV 103 S. 107Verfolgen und Töten von angeschossenem Wild im fremden Revier aus Gründen des Tierschutzes nicht nur straffrei, sondern sogar geboten sei, wie die Beschwerde behauptet, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Beschwerdeführer den verwundeten Keiler nicht mit der Absicht verfolgte, ihn durch Erlegen von unnötigen Qualen zu befreien, sondern dem Tier nach der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung nur deshalb nachstellte, weil er es sich aneignen wollte. c) Endlich stellt der Bezirksrichter verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer sich der Widerrechtlichkeit seines Tuns bewusst war und demzufolge vorsätzlich gehandelt hat. Das Begehren um Freisprechung von der Anschuldigung der Verletzung von Art. 40 Abs. 2 JVG erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
BGE 99 IV 103 S. 108
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Keiler - wie oben bereits dargelegt - verfolgt, mit dem Willen, die einmal begonnene Jagd zu einem erfolgreichen Ende zu führen; er hat von Anfang an die Absicht gehabt, das Wild zu erlegen, um es sich anzueignen. Damit erscheint die Aneignung als Teil und Abschluss derjagdlichen Tätigkeit, weshalb die Anwendung von Art. 48 Abs. 1 JVG entfällt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sich nur der Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 2 JVG schuldig gemacht hat und von der Anschuldigung der Verletzung von Art. 48 Abs. 1 JVG freizusprechen ist. Die Vorinstanz wird dabei zu entscheiden haben, ob dieser Umstand die Höhe der ausgefällten Busse allenfalls zu beeinflussen vermag.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Bezirksrichters Schaffhausen vom 11. Dezember 1972 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.