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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 98 V 277
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 98 V 277, CH_BGE_007
Entscheidungsdatum
01.01.1972
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 98 V 27771. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1972 i.S. Ausgleichskasse des Schweizerischen Verbandes der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbel-Detailhandels gegen Grunder und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen...

Regeste Art. 107 OG. Mangelnde Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz heilt an sich die Versäumung der Beschwerdefrist von seiten einer Ausgleichskasse nicht.

Erwägungen ab Seite 278

BGE 98 V 277 S. 278

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden auf dem Gebiete der AHV und der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG bzw. Art. 69 IVG mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gemäss dem gleichfalls einschlägigen Art. 35 Abs. 2 VwG hat im Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen (Art. 1 Abs. 3 VwG), eine ordnungsgemässe Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist zu nennen. Ausserdem bestimmt Art. 107 Abs. 3 OG für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren: aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Aus dieser - im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht gestützt auf Art. 132 OG anwendbaren - Bestimmung ergibt sich, dass nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesondere auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, schlechthin nichtig ist mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, es dürften den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile entstehen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Steiner vom 5. September 1972). Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene BGE 98 V 277 S. 279Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5; GRISEL, Droit administratif suisse, Neuchâtel 1970, IV/II.5 b, S. 507 und dortige Hinweise; BGE 97 V 189, BGE 96 III 99 mit Hinweisen undBGE 78 I 297). Das Gesamtgericht, dem die Rechtsfrage unterbreitet worden ist, stimmt diesen Erwägungen zu.

  2. Im vorliegenden Fall fehlte in dem der Ausgleichskasse zugestellten Rekursentscheid die Rechtsmittelbelehrung. Das ist unbestritten. Nach dem Gesagten ist daher massgebend, ob die Kasse den Lauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist kannte oder - nach Treu und Glauben - hätte kennen müssen. Das ist ohne Zweifel zu bejahen: Die Ausgleichskasse ist ein rechtsanwendendes Durchführungsorgan der Invalidenversicherung; es gehört zu ihren Amtspflichten, sich in diesen Belangen auszukennen. Zudem besitzt die Kasse hierüber ausdrückliche Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung als Aufsichtsbehörde. In dem vom Bundesamt erlassenen Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1964, werden die Obliegenheiten der Ausgleichskassen im Prozessfalle klar umschrieben (Rz. 46 ff., insbesondere Rz. 57) und im Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege, gültig ab 1. Oktober 1969, sind die Kassen auf die durch das neue Verfahren bedingten Änderungen hingewiesen worden (besonders Rz. 12/13 und 19 bis 23). Unter diesen Umständen hält die Berufung der beschwerdeführenden Ausgleichskasse auf den Formmangel der fehlenden Rechtsmittelbelehrung im Lichte von Treu und Glauben nicht stand; die von der Kasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin offensichtlich verspätet. Auf das Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten...

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Zitate

Gesetze

6

AHVG

IVG

OG

  • Art. 107 OG
  • Art. 132 OG

VwG

  • Art. 1 VwG
  • Art. 35 VwG

Gerichtsentscheide

2
  • BGE 97 V 189
  • BGE 96 III 99

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1