Urteilskopf 98 IV 14026. Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1972 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen Süess.
Regeste
Sachverhalt ab Seite 141
BGE 98 IV 140 S. 141
A.- Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft erliess gegen Adolf Süess einen bedingten Strafbefehl, worin sie ihm vorwarf, das Verbot der Glückspielunternehmen durch Aufstellen des Geldspielautomaten "GO-N-STOP" im Rückfall übertreten zu haben, und ihn in Anwendung von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Spielbanken zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1'500.-- verurteilte. Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Polizeigericht Gelterkinden am 23. August 1971 den Strafbefehl.
B.- Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (Polizeikammer) hiess die Berufung des Verzeigten, mit der er seine Freisprechung verlangte, am 11. Januar 1972 teilweise insoweit gut, als es das Polizeigericht zur Beurteilung des Vergehenstatbestandes des Art. 9 SBG für unzuständig erklärte, dessen Urteil aufhob und die Sache gemäss § 8 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung zur Neubestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückwies.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, den Verzeigten wegen Übertretung des Spielbankengesetzes zu bestrafen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft ordnet die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Gerichte in der Weise, dass grundsätzlich Verbrechen und Vergehen erstinstanzlich durch die Kammern des Strafgerichts, Übertretungstatbestände des eidgenössischen und kantonalen Rechts dagegen durch die Polizeigerichte beurteilt werden (§§ 3 ff. StPO). Das Obergericht setzte sich im angefochtenen Entscheid einzig mit der Frage auseinander, ob das Polizeigericht Gelterkinden zur Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Widerhandlung gegen Art. 9 des Bundesgesetzes über die Spielbanken sachlich zuständig gewesen sei oder nicht. Das ist BGE 98 IV 140 S. 142eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts, die mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Bundesgericht zur Überprüfung unterbreitet werden kann (Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Daran ändert nichts, dass für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage vorfrageweise darüber zu entscheiden war, ob die erwähnte Widerhandlung nach Bundesstrafrecht als Übertretung oder als Vergehen zu gelten habe. Der Kassationshof überprüft Vorfragen des eidgenössischen Rechts zu kantonalen Prozessfragen nur dann, wenn ohne seine Kontrolle der Zweck der eidgenössischen Vorschrift nicht gesichert wäre (BGE 72 IV 48). Das ist hier nicht der Fall. Vom Standpunkt des eidgenössischen Rechts aus ist es gleichgültig, ob die Widerhandlung des Beschwerdegegners durch eines der Polizeigerichte oder durch das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft beurteilt wird. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher nicht einzutreten.
Die Beschwerde hätte übrigens, wenn auf sie einzutreten wäre, abgewiesen werden müssen.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.