Urteilskopf 98 III 122. Bescheid vom 7. September 1972 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Regeste Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer. Künftiger Lohn kann in einem bestimmten Betreibungsverfahren höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug gepfändet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger (Art. 110, 111 SchKG) läuft diese Jahresfrist von der Pfändung an, welche die Teilnahmefristen in Gang setzt (Preisgabe einer abweichenden Auffassung, die in Entscheiden aus den Jahren 1894-1898 vertreten worden war).
Erwägungen ab Seite 13
BGE 98 III 12 S. 13
Mit Schreiben vom 8. Mai 1972 ersuchen Sie uns, in der uns angemessen erscheinenden Weise die Frage zu beantworten, wann die Jahresfrist, für welche nach unserer Rechtsprechung die Pfändung künftigen Lohns angeordnet werden darf, zu laufen beginnt, wenn innert der in Art. 110 und 111 SchKG festgesetzten Fristen von 30 bzw. 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung weitere Gläubiger das Pfändungsbegehren stellen bzw. (vgl. BGE 85 III 170) die Anschlusserklärung im Sinne von Art. 111 SchKG abgeben. Sie bemerken, das Bundesgericht habe sich mit dieser - im Gesetz nicht geregelten - Frage noch nie zu befassen gehabt, und weisen darauf hin, dass nach Ihren Erkundigungen bei Betreibungsämtern grösserer Ortschaften verschiedener Kantone die Praxis in diesem Punkte nicht einheitlich ist. Während eines der von Ihnen angefragten Ämter in Übereinstimmung mit JAEGER (Die Lohnpfändung, SJZ 32, 1935/36, S. 53 ff., 55/56) und FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band I 1967, S. 255) annimmt, die Jahresfrist laufe in einem solchen Falle vom Tage des letzten Anschlusses an, und zwar auch dann, wenn dabei die pfändbare Lohnquote nicht erhöht wird, sind andere Ämter und das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich der Auffassung, die Lohnpfändung müsse auch im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger auf ein Jahr von dem für die Berechnung der Teilnahmefristen massgebenden Pfändungsvollzuge an beschränkt bleiben. Im Hinblick auf die bestehende Meinungsverschiedenheit und die zunehmende praktische Bedeutung der Lohnpfändung unterbreiten Sie uns die Anregung, durch eine Weisung für eine einheitliche Praxis der kantonalen Instanzen zu sorgen. Sie legen einlässlich die Gründe dar, die für und gegen die eine und die andere Lösung vorgebracht werden, und schliessen sich der vom Betreibungsinspektorat Ihres Kantons vertretenen Auffassung an.BGE 98 III 12 S. 14
Die uns vorgelegte Frage wurde schon in den - vom Eidgenössischen Amt für Schuldbetreibung nachträglich erweiterten - Motiven des Entscheides vom 8. Mai 1894 behandelt, mit welchem der Bundesrat als damalige Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Einklang mit einem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 16. April 1892 (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs I Nr. 27 S. 45 ff.) die Pfändung künftigen Lohns zuliess, sie aber in Anlehnung an Art. 116 und 121 SchKG auf ein Jahr beschränkte (Archiv III Nr. 56 S. 134 ff.). Im letzten Absatz dieser Motive steht, die Lohnpfändung daure ein Jahr "von der Pfändung oder, wenn mehrere Gläubiger daran teilnehmen, vom letzten Pfändungsbegehren hinweg". Dieser Auffassung hat sich das Bundesgericht, das seit dem 1. Januar 1896 die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt, in Entscheiden aus den Jahren 1897 und 1898 angeschlossen (BGE 23 II 1946; BGE 24 II 140 Erw. 1 = Sep. ausg. 1 S. 14). Seit diesen - von BLUMENSTEIN (Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, 1911, S. 370 Anm. 51) gebilligten - Entscheiden, die JAEGER im angeführten Aufsatze nicht erwähnt und auf die auch FRITZSCHE an der angegebenen Stelle nicht hinweist, hat sich jedoch das Bundesgericht zur Frage, die Sie beschäftigt, in seiner veröffentlichten Praxis nicht mehr geäussert. Die seitherigen Entscheide, die den Grundsatz bestätigen, dass der künftige Lohn nur für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge gepfändet werden darf (vgl. namentlich BGE 35 I 766 f. Erw. 1, 2 = Sep. ausg. 12 S. 224 f., BGE 54 III 115 Erw. 1, BGE 55 III 102 Erw. 1 und 187 Erw. 3, BGE 59 III 120 Erw. 2, BGE 60 III 74, BGE 71 III 113 /14, BGE 94 III 13 Erw. 2), sagen nicht, wie diese Frist im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger zu berechnen sei. Da die letzten veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichts über diese Frage mehr als sieben Jahrzehnte zurückliegen und in der kantonalen Praxis heute mancherorts eine andere als die in jenen Entscheiden vertretene Auffassung herrscht, rechtfertigt es sich, die erwähnte Frage neu zu prüfen. Die Frage ist grundsätzlicher Art und lässt sich auch ausserhalb eines Rekursverfahrens beantworten (vgl. BGE 87 III 89, BGE 93 III 114).
Den Interessen der an einer bestehenden Lohnpfändung nicht beteiligten Gläubiger, die nach alledem für die Beschränkung der Pfändung künftigen Lohns auf ein Jahr und für die nähere Ausgestaltung der einschlägigen Regeln ausschlaggebend waren, entspricht es am besten, wenn die Pfändung künftigen Lohns auch im Falle des Anschlusses weiterer Gläubiger auf ein Jahr von dem die Teilnahmefristen in Gang setzenden Pfändungsvollzuge an beschränkt bleibt. Die Gläubiger, die während dieser Fristen die Pfändung verlangen, werden gegenüber dem Gläubiger, für welchen der Lohn zuerst gepfändet wurde, nicht benachteiligt; denn nach Art. 110 Abs. 1 SchKG kommen den Anschlussgläubigern auch die vor ihrem Anschluss erfolgten Lohnabzüge zugute (JAEGER, a.a.O. S. 55/56 Ziff. 5).
Die Rechtsprechung hat bei der Bemessung der Dauer, für welche sie die Pfändung künftigen Lohnes zulässt, freilich an die Frist angeknüpft, innert welcher nach Art. 116 SchKG die Verwertung von gepfändeten beweglichen Sachen und Forderungen bei Gefahr des Erlöschens der Betreibung (Art. 121 SchKG) verlangt werden muss (Archiv I S. 48 Ziff. 5, III S. 136; BGE 23 II 1946). Als Grund hiefür wurde in dem an zweiter Stelle genannten Entscheide angeführt, es sei am Platze, den Lohnpfändungen die gleiche Dauer anzuweisen wie sonstigen Pfändungen, die nicht Liegenschaften betreffen. Neben Art. 116 und 121 SchKG hat die Rechtsprechung auch Art. 88 SchKG herangezogen, nach dessen Absatz 2 das Recht zur Stellung des Pfändungsbegehrens mit dem Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt (Archiv I S. 48 Ziff. 5, BGE 23 II 1946). Im Anschluss an die Feststellung, die Rechtsprechung habe die Dauer der von ihr zugelassenen Pfändung künftigen Lohns im Einklang mit diesen drei Bestimmungen auf ein Jahr beschränkt, wurde in BGE 23 II 1946bemerkt, die Pfändung künftigen Lohns ersetze auf diese Weise die Pfändungen, mit denen der Gläubiger, wenn der künftige Lohn nicht gepfändet werden könnte, jeweils bei Verfall auf den fälligen Lohn des Schuldners greifen könnte. Die Art. 116 und 121 SchKG beschränken indessen die Wirksamkeit der Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen nicht ein für allemal auf die Dauer der in Art. 116 SchKG vorgesehenen Maximalfrist von einem Jahr, wie das im Entscheide Archiv III S. 136 unterstellt worden zu sein scheint, sondern die Betreibung erlischt nach diesen Bestimmungen mit BGE 98 III 12 S. 19dem Ablauf der genannten Frist nur dann, wenn innert dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt wird; andernfalls bleibt die Pfändung bis zur Verwertung in Kraft. Die Erwägung, die Lohnpfändung sei zeitlich gleich wie die Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen zu beschränken und sie könne aus diesem Grunde wie nach Art. 116 Abs. 1 und 2 SchKG die Frist für das Verwertungsbegehren (vgl. hiezu BGE 79 III 161) nur ein Jahr von der Pfändung bzw. vom letzten Pfändungsbegehren an dauern, vermag also nicht zu überzeugen (vgl. hiezu HINDERLING, Die Pfändbarkeit künftigen Einkommens als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 169 StGB, ZStR 75, 1959, Festgabe für O.A. Germann, S. 172 ff., wo auf S. 177 bemerkt wird, der Endtermin der Pfändung künftigen Lohns sei "mit ziemlich künstlicher Begründung aus Art. 116 Abs. 1 SchKG abgeleitet" worden). Die in Art. 116 Abs. 1 SchKG aufgestellten Regeln über den Beginn und das Ende der Frist für das Verwertungsbegehren sind im übrigen auf die Verwertung gepfändeter Lohnguthaben nicht anwendbar. Die Verwertung gepfändeten Lohns ist nämlich nach der Rechtsprechung schlechthin ausgeschlossen und kann folglich nicht verlangt werden, solange der Lohn noch nicht verdient und fällig ist, und kommt überhaupt erst in Frage, wenn der Arbeitgeber die verfallenen Lohnraten dem Betreibungsamt nicht abgeliefert hat (BGE 23 I 435 Erw. 2; BGE 35 I 822 f. Erw. 1, BGE 36 I 140 f. Erw. 2 = Sep. ausg. 12 S. 295, 13 S. 59). Dieser Umstand verbietet einerseits, dass die Verwertung des auf ein Jahr hinaus gepfändeten Lohns schon einen Monat nach dem Vollzug der Pfändung verlangt wird, wie es nach Art. 116 Abs. 1 SchKG mit Bezug auf gepfändete Sachen und Forderungen zulässig ist, und hat die Rechtsprechung anderseits veranlasst, in Abweichung von Art. 116 Abs. 1 SchKG die Regel aufzustellen, dass der Gläubiger die Verwertung des Anspruchs auf den fällig gewordenen, vom Arbeitgeber nicht abgelieferten Lohn bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten seit dem Pfändungsvollzug verlangen kann (BGE 36 I 140 ff. Erw. 2-4 = Sep. ausg. 13 S. 59 ff.; BGE 60 III 20 ff., BGE 96 III 116; Ziffer 2 der Erläuterungen auf der Vorderseite des obligatorischen Formulars für die Pfändungsurkunde). Ist Art. 116 Abs. 1 SchKG in seinem eigentlichen Geltungsbereich, d.h. hinsichtlich der Frist für das Verwertungsbegehren, im Falle der Lohnpfändung nicht anwendbar, so können die Regeln des Art. 116 BGE 98 III 12 S. 20SchKG über diese Frist für die Bemessung der Höchstdauer der Lohnpfändung nicht entscheidend, jedenfalls aber für Festsetzung dieser Dauer nicht in allen Einzelheiten massgebend sein. Art. 88 SchKG, der die Frist für das Pfändungsbegehren regelt, bietet erst recht keine tragfähige Grundlage für die von der Rechtsprechung aufgestellte Regel, dass der künftige Lohn in einer bestimmten Betreibung für ein Jahr seit der Pfändung bzw. seit dem letzten Pfändungsbegehren gepfändet werden kann; dies auch nicht in Verbindung mit der in BGE 23 II 1946angestellten Erwägung, dass die Pfändung künftigen Lohns die Pfändung der fälligen Lohnraten bei deren Verfall ersetze.
Lässt sich demnach aus Art. 116, 121 und 88 SchKG kein ausschlaggebendes Argument für die durch die erwähnten Entscheide erfolgte Bemessung der Höchstdauer der Lohnpfändung in einer bestimmten Betreibung gewinnen, so folgt daraus doch keineswegs, dass von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen werden müsse, soweit sie die Lohnpfändung grundsätzlich aufein Jahr seit dem Pfändungsvollzug beschränkt. Wie im Entscheide BGE 36 I 142 /43 Erw. 3 = Sep. ausg. 13 S. 61 zur Rechtfertigung einer von Art. 116 Abs. 1 SchKG abweichenden Regelung der Fristen für das Verwertungsbegehren im Falle der Lohnpfändung (vgl. Erw. 2 Abs. 3 hievor) ausgeführt wurde, ist die Pfändung künftigen Lohns im Gesetz nicht vorgesehen, sondern "zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis von der Rechtsprechung eingeführt worden" und muss es folglich "der Praxis auch vorbehalten bleiben, dieses Institut in rationeller Weise auszubauen..." (im gleichen Sinne JAEGER, a.a.O. S. 53, der die Lohnpfändung als Beispiel dafür nennt, wie die Praxis geradezu genötigt sei, "lückenergänzend und Recht schaffend zu wirken", und HINDERLING, a.a.O. S. 178, wo es heisst: "Fest steht auf alle Fälle, dass die Praxis in freier Rechtsschöpfung nicht nur die grundlegenden Prinzipien über die im Gesetz nicht geordnete Erfassung künftiger Lohnforderungen, sondern auch die einzelnen Konsequenzen entwickelt hat, die sich für den Vollzug, für die Stellung allfälliger Zessionare und für die Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie ergeben mussten..."). Bei dieser Rechtsfindung konnte die Praxis mit guten Gründen dazu gelangen, als Höchstdauer der Lohnpfändung eine Dauer von der gleichen Grössenordnung zu wählen, wie sie in BGE 98 III 12 S. 21Art. 116 und 88 SchKG für die dort geregelten Fristen vorgesehen ist, auch wenn zwischen diesen Fristen und der Dauer der Lohnpfändung keine innere Beziehung besteht. Die Bemessung der Höchstdauer der Lohnpfändung in einer bestimmten Betreibung auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug kann sich auf die Erwägung stützen, dass damit zwischen dem Interesse der pfändenden Gläubiger an der Erzielung eines ausreichenden Erlöses und dem Interesse der an der Pfändung nicht teilnehmenden Gläubiger, nach Ablauf einer nicht allzulangen Frist auch ihrerseits zum Zuge zu kommen, ein billiger Ausgleich getroffen wird. An der von der Praxis während acht Jahrzehnten ständig befolgten Grundregel, dass künftiger Lohn höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge gepfändet werden darf, ist daher festzuhalten. Dagegen besteht kein sachlicher Grund dafür, diese Frist im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger an der Pfändung vom letzten Pfändungsbegehren oder (vgl. JAEGER, a.a.O. S. 56 unter Ziff. 5) vom letzten Anschlusse oder (vgl. BGE 79 III 161 und Art. 25 Abs. 2 VZG) von der letzten Ergänzungspfändung an laufen zu lassen. Vielmehr ist die Höchstdauer der Lohnpfändung auch für den Fall der Teilnahme mehrerer Gläubiger auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge, der die Teilnahmefristen von Art. 110/111 SchKG in Gang gesetzt hat, zu beschränken. Wie schon bemerkt (vgl. den letzten Absatz von Erw. 1 hievor), werden dadurch die Anschlussgläubiger gegenüber dem Gläubiger, für welchen der Lohn zuerst gepfändet wurde, nicht benachteiligt, sondern die während eines Jahres von dieser Pfändung an vorgenommenen Lohnabzüge kommen allen Gläubigern der Gruppe gleichmässig zugute. Die Gesamtdauer der in einer bestimmten Betreibung angeordneten Lohnpfändung im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger über die normale Frist hinaus zu verlängern, lässt sich mit Rücksicht auf die nachgehenden Gläubiger nicht rechtfertigen. In diesem Punkte, der in unserer veröffentlichten Rechtsprechung seit 1898 nicht mehr erörtert wurde, ist also die frühere Praxis preiszugeben. Wie das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich mit Recht bemerkt, erlaubt die Regel, dass die in einem bestimmten Betreibungsverfahren angeordnete Lohnpfändung auch im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger auf ein Jahr von der die Teilnahmefristen auslösenden Pfändung an beschränkt bleibt, BGE 98 III 12 S. 22eine Einsparung von Arbeit und Kosten. Wurde auf das erste Pfändungsbegehren hin mangels (genügender) anderer pfändbarer Vermögensstücke bereits die volle pfändbare Lohnquote bis zur Deckung der betreffenden Forderung, längstens auf die Dauer eines Jahres vom Pfändungsvollzuge an gepfändet, so sind im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger regelmässig keine Ergänzungspfändungen vorzunehmen, für die nach Art. 23 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT) vom 7. Juli 1971 die volle Pfändungsgebühr im Sinne von Art. 22 GebT zu entrichten wäre. Vielmehr genügt es in einem solchen Falle in der Regel, dem betriebenen Schuldner den An schluss weiterer Gläubiger mit Formular Nr. 5 f/g mitzuteilen, dem Arbeitgeber nach Ablauf der Teilnahmefrist zu melden, auf welchen Betrag sich die durch die Lohnabzüge zu deckende Forderungssumme infolge der Teilnahme weiterer Gläubiger erhöht hat, und in der Pfändungsurkunde die getroffenen Anordnungen festzuhalten...