Urteilskopf 97 IV 104. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. April 1971 i.S. Müller gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).
Sachverhalt ab Seite 10
BGE 97 IV 10 S. 10
A.- Am 11. Juli 1966 gründete Müller die Immobilien AG Nord, die am 22. desselben Monats im Handelsregister eingetragen wurde. Als Beleg für die Gründung lag dem Notar u.a. ein Sacheinlagevertrag vom 11. Juli 1966 vor, dem zufolge die Biwara AG, vertreten durch Müller, in die zu gründende Gesellschaft, die ebenfalls durch Müller vertreten wurde, einen Inhaberschuldbrief im Betrage von Fr. 50'000.--, im III. Rang lastend auf der Liegenschaft Münstergasse 23, Zürich, einbrachte.
BGE 97 IV 10 S. 11Der Anrechnungswert von Fr. 50'000.-- wurde getilgt durch Zuerkennung von 50 als voll liberiert geltenden Aktien an die Biwara AG (48), an Müller (1) sowie an Wäfler (1), der in der Gründungsurkunde für die Dauer von drei Jahren zum einzigen Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde. Nach dem Sacheinlagevertrag stand der Schuldbrief "sofort zu freier und uneingeschränkter Verfügung der Gesellschaft" und bildete den einzigen Vermögenswert der Immobilien AG Nord. Er war Müller seinerzeit von Auf der Maur zum Zwecke der Gründung einer Aktiengesellschaft übergeben worden. Nach der Gründung der Immobilien AG Nord erhielt dieser den Schuldbrief ohne Gegenleistung von Müller zurück und behielt ihn in seinem Besitz. Die Immobilien AG Nord, die in den folgenden Monaten keine Geschäfte tätigte, wurde tatsächlich von Müller geleitet, indem dieser den einzigen Verwaltungsrat Wäfler als Strohmann benutzte. Der letztere fragte im Herbst 1966 Müller an, ob die genannte Gesellschaft an Maurer verkauft werden könnte, womit sich jener einverstanden erklärte. Am 7. Oktober 1966 setzte Müller den Kaufvertrag auf und unterzeichnete ihn namens der Biwara AG als Verkäuferin und diese als "Fiduziarin Dritter". Gegenstand des Vertrages waren die 50 Inhaberaktien der Immobilien AG Nord, und als Kaufpreis wurde die Summe von Fr. 52'200.-- verbrieft, während Maurer in Wirklichkeit nur Fr. 2'200.-- zu bezahlen hatte. Am 8. Juni 1967 wurde über die Immobilien AG Nord, auf deren Namen Maurer bereits am 5. Oktober 1966 eine stark belastete Liegenschaft erworben hatte, der Konkurs eröffnet.
B.- Am 15. Mai 1970 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Müller wegen Urkundenfälschung und betrügerischen Konkurses zu sechs Monaten Zuchthaus als Zusatz zu der vom Obergericht des Kantons Zürich am 17. November 1967 ausgefällten Zuchthausstrafe. Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich diesen von der Anklage des betrügerischen Konkurses frei; dagegen verurteilte es Müller wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung zu einer Zusatzstrafe von fünf Monaten Zuchthaus.
C.- Müller führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, d-as Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung zurückzuweisen.
BGE 97 IV 10 S. 12
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
BGE 97 IV 10 S. 13
BGE 97 IV 10 S. 15
Im vorliegenden Fall war nach den Gesellschaftsstatuten die Geschäftsführung ausdrücklich der Verwaltung übertragen. Das ergibt sich aus § 14 der genannten Statuten, wonach die Verwaltung die geschäftsführende Behörde der Gesellschaft ist, die den gesamten Geschäftsverkehr überwacht und zur Vornahme aller Rechts- und Verwaltungsgeschäfte, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, berechtigt und verpflichtet ist, wobei ihr insbesondere die Durchführung aller zur Erreichung des Geschäftszweckes erforderlichen Handlungen obliegt. Wie ferner das Obergericht unter Verweisung auf die Erwägungen der ersten Instanz feststellt, hat Müller die Verantwortung für die Immobilien AG Nord getragen. Dieser sei es nämlich gewesen, der das einzige Kapital der Aktiengesellschaft, den Schuldbrief, bei Auf der Maur beschafft und in die Gesellschaft eingebracht habe. Er habe überdies die Buchführung besorgt und sämtliche Unterlagen der Gesellschaft aufbewahrt. Auch habe er treuhänderisch über den Schuldbrief des Auf der Maur, den Wäfler nicht einmal gekannt habe, verfügt und ihn dem Erstgenannten zurückgegeben, ohne den Verwaltungsrat Wäfler zu benachrichtigen oder gar seine Zustimmung einzuholen. Tatsächlich sei er der einzige Verfügungsberechtigte der AG gewesen und Wäfler habe bloss als Strohmann gedient. Stand demnach Müller die selbständige Verfügung über jenes Vermögen der Immobilien AG Nord zu (vgl. BGE 95 IV 66), so unterliegt es keinem Zweifel, dass er für die Erhaltung dieses Vermögens sorgen musste und es durch keine den Gesellschaftsinteressen zuwiderlaufenden Handlungen schwächen durfte. Die Herausnahme des Schuldbriefes aus der AG und seine unentgeltliche Überlassung zu unbeschränktem Eigentum an Auf der Maur fallen daher dem Beschwerdeführer als Verletzung jener Pflicht zur Last, die ihm als dem tatsächlich die Geschäftsführung innehabenden Organ der Aktiengesellschaft obgelegen hatte.
Demgegenüber kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz "volenti non fit iniuria" geltend gemacht werden, es sei niemand geschädigt worden; Auf der Maur sei der wirkliche Eigentümer der AG gewesen und habe als Aktionär sein Gut ungeschmälert zurückerhalten, während der Käufer Maurer einen blossen Aktienmantel habe erwerben wollen. Einmal stellt das Obergericht verbindlich fest, dass Auf der Maur von Müller über die Immobilien AG Nord nicht unterrichtet worden war, dass er keine Aktien besessen hat und nicht Organ der Gesellschaft BGE 97 IV 10 S. 16gewesen ist. Auf der Maur war auch nicht Aktionär der Biwara AG, noch war Müller Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Er besass bloss die Hälfte der 100 Aktien. Des weitern übersieht Müller, dass ausser ihm und der von ihm vertretenen Biwara AG als "Fiduziarin Dritter" auch der Verwaltungsrat Wäfler eine Aktie besessen hatte, dieser jedoch nach dem angefochtenen Urteil von der Herausnahme des Schuldbriefes durch Müller nichts gewusst hat und somit auch seine Zustimmung dazu nicht hat geben können. Sodann verkennt die Beschwerde, dass die Aktiengesellschaft, selbst in der Form einer Einmanngesellschaft, selbständige Vermögensträgerin ist und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes im Sinne des Art. 159 StGB ist. Dieser strafrechtliche Schutz des Gesellschaftsvermögens besteht wie der von der Zivilrechtsordnung gewollte Kapitalschutz ausser im Interesse der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger auch in demjenigen der Gesellschaft selber. Wie bereits dargetan, sind Errichtung und Fortbestand der AG aufs engste mit dem Vorhandensein des gebundenen Gesellschaftsvermögens verknüpft, und es dient dieses zudem deren Zweckverfolgung und Kreditwürdigkeit (vgl. SIEGWART, N. 2 der Einleitung und N. 14 zu Art. 620 OR). Entsprechend wurde denn auch entschieden, dass sogar der Alleinaktionär einer Einmanngesellschaft (unter Vorbehalt von Ausnahmen, die sich für das Aussenverhältnis aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben) sich die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft entgegenhalten und eine widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen müsse (BGE 85 IV 231). Dann aber ist ein solcher Vorwurf erst recht einem Gesellschaftsorgan gegenüber am Platze, das mit der Person des Alleinaktionärs nicht identisch ist oder die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft mit verteiltem Aktienbesitz innehat und das in Verletzung seiner Treuepflicht das Gesellschaftskapital geschwächt oder gänzlich verschleudert hat. Ist demnach im vorliegenden Fall die Immobilien AG Nord selber durch die Herausgabe des Schuldbriefs an Auf der Maur geschädigt worden, so ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch ohne Belang, dass diese Gesellschaft keine weiteren Geschäfte getätigt und deshalb keine Gläubiger gehabt hat. Eine Schädigung allfälliger Gesellschaftsgläubiger wäre BGE 97 IV 10 S. 17nach Art. 159 StGB ohnehin unerheblich, weil Müller nicht deren Vermögen, sondern dasjenige der Aktiengesellschaft zur Fürsorge anvertraut war.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts für sich ableiten, dass die sogenannte stille Liquidation einer Aktiengesellschaft und der Handel mit Aktienmänteln in der Praxis häufig unbeanstandet bleiben. Damit ist die Rechtmässigkeit solcher Handlungsweisen nicht belegt. Ein nicht gelöschter, völlig inhaltloser Aktienmantel kann zu Täuschungen Anlass geben, und seine Verwertung stellt denn auch eine klare Umgehung der Vorschriften über die Auflösung der Aktiengesellschaft dar (SIEGWART, N. 45 der Einleitung). Dass es in der Praxis zumeist nicht zu Beanstandungen kommt, ist darauf zurückzuführen, dass die Handelsregisterführer von dem oft schwer erkennbaren Sachverhalt keine Kenntnis haben bzw. eine nachträgliche Aktivierung oder Reaktivierung des Mantels, die sich als nicht verwerflich herausstellt, ein Eingreifen der Behörde als nicht mehr geboten erscheinen lässt (SIEGWART, a.a.O., N. 33, 35, 40 und 55). Im vorliegenden Falle geht es indes nicht um die Zulässigkeit der Mantelverwertung, sondern darum, ob die Handlungen Müllers als des geschäftsführenden Organs der Immobilien AG Nord, durch welche diese Gesellschaft völlig ausgehöhlt wurde, pflichtwidrig waren oder nicht. Das aber ist eine Frage, welche das Innenverhältnis zwischen Verwaltung und Gesellschaft, mit andern Worten, die Verantwortlichkeit der ersteren aus getreuer Geschäftsführung gegenüber der Aktiengesellschaft betrifft. Unter diesem Gesichtspunkt jedoch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Müller seine Pflicht zur Fürsorge für das Gesellschaftsvermögen verletzt und damit die Immobilien AG Nord als selbständige Vermögensträgerin im Sinne von Art. 159 StGB geschädigt hat. Er wurde daher zu Recht wegen ungetreuer Geschäftsführung verurteilt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.