Urteilskopf 97 I 8415. Urteil vom 29. Januar 1971 i.S. Bank X. AG gegen Eidg. Bankenkommission.
Regeste Bankengesetz. Hat eine bisher diesem Gesetz unterstellte Aktiengesellschaft in der letzten Zeit eine bankmässige Tätigkeit nur noch in unbedeutendem Umfang ausgeübt und sich auf die Finanzierung der Geschäfte des Hauptaktionärs verlegt, so darf die eidgenössische Bankenkommission die Unterstellung nicht ohne weiteres aufheben, wenn die Gesellschaft glaubhaft macht, dass sie beabsichtige, sich in naher Zukunft wieder dem Bankgewerbe zuzuwenden. Zunächst ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zum Nachweis der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu setzen.
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 97 I 84 S. 84
A.- Die Beschwerdeführerin, Bank X. AG, trat im Jahre 1968 das bisher von ihr betriebene Kleinkreditgeschäft an eine andere Bank ab. In der Folge verlegte sie ihren Sitz. Im Bericht über die Jahresrechnung 1968 der Beschwerdeführerin führte die Revisionsstelle aus, das Berichtsjahr sei vor allem durch die Aufgabe des Kleinkreditgeschäfts und die damit erreichte interne Sanierung gekennzeichnet; es sei nun BGE 97 I 84 S. 85Aufgabe der Verwaltung und der neuen Direktion, die Tätigkeit der Bank neu aufzubauen; wie es scheine, sei man bereits auf dem richtigen Weg. Nach Prüfung dieses Berichtes teilte die eidgenössische Bankenkommission der Beschwerdeführerin am 4. Juni 1969 mit: "Fast das gesamte Aktiv- sowie das Passivgeschäft wurde von der Bank... übernommen, womit die Bilanzstruktur an eine stillgelegte Bank erinnert. Um Ihre Ziele und Absichten weiter verfolgen zu können, werden wir auch den Revisionsbericht über die Jahresrechnung 1969 einfordern". Im Bericht vom 30. Juni 1970 über diese Jahresrechnung stellte die Revisionsstelle fest, dass das Unternehmen im Berichtsjahr überwiegend Geschäfte seines Hauptaktionärs Y. finanziert und sich dem eigentlichen Bankgewerbe nur in unbedeutendem Umfang gewidmet hatte. Sie bemerkte, gegenwärtig könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, "wie sich die ins Auge gefasste Neukonzipierung der Bank und ihrer Geschäftstätigkeit auswirken". Der dem Hauptaktionär gewährte Kredit sollte abgebaut werden, damit das Institut "mit den ihm dadurch zufliessenden Mitteln seine Tätigkeit als Bank fortsetzen und ausdehnen" könne. Nach Erhalt dieses Berichtes schrieb die Bankenkommission der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1970, sie werde prüfen, ob die Unterstellung des Unternehmens unter das Bankengesetz aufgehoben werden müsse. Sie setzte der Beschwerdeführerin für allfällige Bemerkungen eine Frist bis zum 24. Juli 1970. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 1970 erklärte die Beschwerdeführerin, wohl habe sie im Jahre 1969 ihre Mittel überwiegend für Geschäfte des Hauptaktionärs eingesetzt, doch sei dies nur eine Übergangslösung gewesen. Sie wolle den Bankbetrieb wieder aufnehmen, habe aber zunächst die gemieteten neuen Räumlichkeiten, eine ehemalige Wohnung, umbauen und geeignetes Personal suchen müssen. Der Umbau werde Ende Juli 1970 beendet sein. Dafür und für die Einrichtungen seien rund Fr. 300'000.-- aufgewendet worden. Seit dem 1. April 1970 ständen drei Angestellte mit Bankausbildung im Dienste des Instituts. Nach der Beendigung des Umbaus werde ein Direktor, dessen Mitarbeit die Bank sich gesichert habe, seine Tätigkeit aufnehmen. Es sei dafür gesorgt, dass die Mehrheitsbeteiligung des Aktionärs Y. wegfallen werde.
B.- Mit Verfügung vom 13. August 1970 erklärte die BGE 97 I 84 S. 86Bankenkommission die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Bankengesetz als hinfällig. Sie untersagte der Beschwerdeführerin, den Ausdruck "Bank" weiter zu verwenden, und wies sie an, die Löschung dieses Ausdrucks in der Firmabezeichnung bis zum 30. September 1970 dem Handelsregisterführer anzumelden. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die fremden Gelder zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der auf den 31. Dezember 1969 erstellten Jahresrechnung könne die Beschwerdeführerin dem Bankengesetz nicht unterstellt bleiben. Massgebend seien die Verhältnisse an diesem Stichtage; Geschäfte, welche die Beschwerdeführerin seither abgeschlossen habe, und angeblich sich anbahnende Entwicklungen fielen ausser Betracht.
C.- Die Bank X. AG erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Bankenkommission sei aufzuheben. Sie macht geltend, sie habe das Bankgeschäft nicht aufgegeben, sondern nur vorübergehend auf einen unbedeutenden Umfang beschränkt. Sie beabsichtige, wieder eine eigentliche Banktätigkeit aufzunehmen, und habe bereits Vorbereitungen dafür getroffen. Y. wolle die Aktienmehrheit und die Vertretung des Unternehmens auf kompetente Bankfachleute übertragen; er habe Verhandlungen mit solchen Personen eingeleitet. Die Umstellung nehme aber geraume Zeit in Anspruch. Die Bankenkommission habe ohne Rücksicht hierauf plötzlich die Unterstellung des Unternehmens unter das Bankengesetz hinfällig erklärt. Dieses Vorgehen sei gesetzwidrig und verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Verwaltungsakte. Die Behörde hätte dem Unternehmen eine angemessene Frist "zur Neuordnung der beanstandeten Verhältnisse" einräumen sollen. Sie sei eventuell anzuweisen, dies nachzuholen. Der Beschwerde ist aufschiebende Wirkung verliehen worden.
D.- Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
BGE 97 I 84 S. 87
Dem Bankengesetz unterstehen ausser den Banken auch bankähnliche Finanzgesellschaften, dagegen nicht die industriellen und kommerziellen Finanzgesellschaften (Art. 1 Abs. 1 und 2). Während die Banken und die ihnen ähnlichen Finanzgesellschaften den Kreis der Kreditnehmer offen halten und so die Risiken verteilen, dienen die industriellen und kommerziellen Finanzgesellschaften der Finanzierung einer bestimmten Unternehmung oder eines geschlossenen Kreises von Unternehmungen industriellen oder kommerziellen Charakters. Es gibt auch Finanzgesellschaften gemischter Natur, die sich einerseits mit Finanzgeschäften für einen solchen beschränkten Kreis befassen und anderseits bankgewerbliche Geschäfte betreiben, insbesondere einen Teil ihrer Mittel für bankmässige Geldanlagen verwenden. Sie sind dem Bankengesetz unterworfen, wenn in ihrem Betrieb die bankgewerbliche Tätigkeit deutlich überwiegt, nicht aber, wenn dieser Geschäftszweig nur untergeordnete Bedeutung hat (BGE 87 I 499 E. 114). Nach Art. 1 Abs. 4 des Bankengesetzes entscheidet im Zweifel die Bankenkommission, ob ein Unternehmen diesem Gesetz untersteht. Es kann sich auch fragen, ob ein Unternehmen, das dem Gesetz unterstellt worden war, seinen Charakter derart geändert hat, dass eine Unterstellung nicht mehr gerechtfertigt ist. Hierüber entscheidet ebenfalls die Bankenkommission. Bejaht sie die Frage, so hebt sie die Unterstellung auf (BGE 87 I 493 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat im Laufe des Jahres 1968 das bis dahin von ihr betriebene Kleinkreditgeschäft an eine andere Unternehmung abgetreten. Seither hat sie eine eigentliche bankmässige Tätigkeit nur noch in einem unbedeutenden Umfang ausgeübt. Im Jahre 1969 hat sie sich im wesentlichen darauf beschränkt, die Geschäfte ihres Hauptaktionärs zu finanzieren; sie hat sich also damals praktisch wie eine industrielle oder kommerzielle Finanzgesellschaft verhalten. Sie anerkennt, dass die Verhältnisse sich so entwickelt haben, und bestreitet auch nicht, dass infolgedessen ihre Unterstellung unter das Bankengesetz nicht mehr gerechtfertigt wäre, falls die Lage unverändert bliebe. Sie macht jedoch geltend, der angefochtene Entscheid sei deshalb unrichtig, weil sie den Bankbetrieb nur vorübergehend eingeschränkt habe und im Begriff stehe, ihn wieder in einem beträchtlichen Umfang aufzunehmen. Die Bankenkommission ist dagegen der Meinung, massgebend seien einzig die Verhältnisse, die sich aus der Bilanz der Beschwerdeführerin BGE 97 I 84 S. 88vom 31. Dezember 1969 ergeben; "angeblich sich anbahnende Entwicklungen" fielen ausser Betracht.
BGE 97 I 84 S. 91
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die eidgenössische Bankenkommission zurückgewiesen.