Urteilskopf 95 IV 17545. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1969 i.S. Balsiger gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste Art. 35 Abs. 2 SVG verlangt nicht, dass der Überholende im Kolonnenverkehr jederzeit, sondern nur, dass er rechtzeitig ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen kann.
Sachverhalt ab Seite 176
BGE 95 IV 175 S. 176
A.- Die Hauptstrasse Bern-Thun verläuft ausserhalb Münsingen in einer ganz leichten Linkskurve. Sie ist auf weite Distanz zu überblicken, 9 m breit, durch Leitlinien in drei Fahrspuren von je 3 m eingeteilt. Die mittlere Spur steht zum Überholen in Richtung Thun zur Verfügung, da in der Gegenrichtung auf einer längeren Strecke ein Überholverbot signalisiert ist. Am 15. Dezember 1965 gegen 9.00 Uhr fuhr aus der Richtung Bern eine lockere Fahrzeugkolonne. Zuvorderst der Vauxhall Gsell, darauf der Lastwagen Tschanz, gefolgt vom Lastwagen Strahm. Zuhinterst fuhr der Beschwerdeführer Balsiger mit seinem Volvo. Alle vier Fahrzeuge hielten die rechte Fahrspur ein. Von Thun her kam während der ganzen massgebenden Zeitspanne nur der Volkswagen Ott gefahren. Insbesondere befand sich auf seiner rechten Fahrbahn kein landwirtschaftliches oder anderes langsames Fahrzeug, das eventuell trotz Überholverbots für Motorfahrzeuge überholt worden wäre. Auf dem geschilderten Strassenstück nach Münsingen überholte Strahm mit etwa 80 km/h den mit ca. 60 bis 64 km/h fahrenden Lastwagen Tschanz. Er betätigte den linken Blinker, fuhr in die mittlere Fahrspur, an Tschanz vorbei, stellte den Blinker zurück und bog in die etwa 50 m lange Lücke zwischen dem Lastwagen Tschanz und dem Personenwagen Gsell in die rechte Fahrspur ein. Als Strahm soweit wieder eingebogen hatte, dass sich sein Lastwagen ungefähr je zur Hälfte auf der rechten und auf der mittleren Fahrspur befand, bemerkte Strahm, dass der vorausfahrende Vauxhall rechts blinkte, weil Gsell etwas weiter vorne in die Einfahrt zur Fabrik GEMA fahren wollte. Strahm entschloss sich deshalb plötzlich, auch noch diesen Personenwagen zu überholen. Ohne in den Rückspiegel zu schauen oder den Blinker von neuem zu betätigen, fuhr er wieder in die mittlere Fahrspur hinüber. Der Beschwerdeführer Balsiger, der mit seinem Volvo mit ca. 100 km/h auf den Lastwagen Strahm aufholte, schickte sich an, die ganze Kolonne zu überholen. Er betätigte frühzeitig den Blinker, gab ein kräftiges Signal und fuhr mit sich ständig BGE 95 IV 175 S. 177verkleinerndem Abstand hinter dem Lastwagen Strahm auf der Mittelspur. Als Strahm den Tschanz überholt hatte und wieder nach rechts einbog, lag der Volvo noch etwa 50 m zurück, knapp hinter dem auf der rechten Spur fahrenden Tschanz. Balsiger glaubte, Tschanz und auch den Lastwagen Strahm überholen zu können und fuhr deshalb im gleichen Tempo und in gleicher Richtung weiter. Als Strahm seinen Lastwagen unvermittelt wieder nach links ganz in die Mittelspur steuerte, wurde Balsiger völlig überrascht. Er leitete sofort eine Notstoppbremsung ein. In diesem Augenblick befand er sich in einem Abstand von noch mindestens 35 m hinter dem Lastwagen Strahm. Der Volvo kam durch den brüsken Stopp ins Schleudern, geriet auf die linke Spur und prallte mit grosser Wucht auf den entgegenkommenden Volkswagen Ott. Ott und Alfred Brechbühler, einer von Balsigers Mitfahrern, erlitten tödliche Verletzungen. Der zweite Mitfahrer und Balsiger wurden erheblich verletzt. Es entstand grosser Sachschaden.
B.- Am 12. Mai 1967 sprach das Strafamtsgericht Konolfingen Balsiger und Strahm der fahrlässigen Tötung und der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte sie zu bedingten Gefängnisstrafen, Balsiger von 2 Monaten, Strahm von 3 Monaten. Das bernische Obergericht wies am 10. Mai 1968 die Berufung der beiden Verurteilten ab. Das begründete Urteil wurde am 16. Oktober 1969 zugestellt. Strahm hat es nicht weitergezogen. Balsiger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Bestrafung gemäss Art. 90 Ziff. 1 statt Ziff. 2 SVG zurückzuweisen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen: