Urteilskopf 94 IV 144. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1968 i.S. Zürcher gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Regeste Art. 41, 70 und 74 StGB. 1. Recht und Pflicht des Richters, den bedingten Strafvollzug zu widerrufen, sind nicht befristet (Erw. a). 2. Die Strafverfolgung ist mit der Ausfällung des letzten kantonalen Sachurteils beendet, gleichviel, ob dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug gewährt oder verweigert wird (Erw. b).
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 94 IV 14 S. 15
A.- Das Strafobergericht des Kantons Zug verurteilte Zürcher am 14. Dezember 1954 wegen wiederholten Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis, schob den Vollzug der Strafe bedingt auf und setzte dem Verurteilten fünf Jahre Probezeit. Zürcher hatte die letzte der Straftaten, die zu seiner Verurteilung führten, bereits am 27. August 1946 begangen. Das Urteil blieb unangefochten. Im Mai 1958 machte Zürcher sich des Betruges schuldig. Das Strafgericht Zug verurteilte ihn deswegen am 20. Januar 1967 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten.
B.- Gestützt auf die neue rechtskräftige Verurteilung beschloss das Strafobergericht des Kantons Zug am 9. Oktober 1967, dass die am 14. Dezember 1954 ausgefällte Strafe zu vollziehen sei.
C.- Zürcher führt gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, Wucher verjähre nach der angedrohten Höchststrafe in spätestens 15 Jahren. Diese Frist habe im vorliegenden Falle mit der letzten Straftat am 27. August 1946 begonnen und sei mangels eines vollstreckbaren Urteils, das die Strafverfolgung vorher beendet hätte, am 27. August 1961 abgelaufen. Das Urteil vom 14. Dezember 1954 ändere daran nichts. Ein Urteil, das den Vollzug der Strafe bedingt aufschiebe, könne wohl rechtskräftig sein, sei vorläufig aber nicht vollstreckbar. Von Vollstreckbarkeit könne erst die Rede sein, wenn der Richter den bedingten Strafvollzug widerrufe. Das aber sei hier erst am 9. Oktober 1967 geschehen, zu einem Zeitpunkt also, als die absolute Verfolgungsverjährung längst eingetreten sei.
Aus den Bestimmungen über die Verjährung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für seine Auffassung ableiten. Gewiss beginnt die Vollstreckungsverjährung, falls ein bedingter Strafvollzug ausgesprochen worden ist, erst mit dem Tag, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (Art. 74 StGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Verfolgungsverjährung bei bedingtem Strafvollzug unbekümmert um die Aburteilung solange weiterlaufen könne. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Strafverfolgung mit der Ausfällung des letzten kantonalen Sachurteils im Sinne von Art. 70 StGB beendet ist, folglich auch BGE 94 IV 14 S. 17die Verfolgungsverjährung zu laufen aufhört. Vorbehalten bleibt lediglich der Fall, wo der Kassationshof das Urteil aufhebt und das kantonale Gericht neu urteilen, die Strafverfolgung also fortsetzen muss (BGE 72 IV 107,BGE 73 IV 14). Eine bedingt ausgesprochene Strafe hingegen rechtfertigt keine Ausnahme. Freilich wird diesfalls der VOIlzug der Strafe aufgeschoben und vom Verhalten des Verurteilten während der Probezeit abhängig gemacht. Vollstreckbarkeit des Urteils ist indes nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, gleichbedeutend mit Vollstreckbarkeit der Strafe. Ein Urteil kommt nach Abschluss der Strafverfolgung auch dann zur Vollstreckung, wenn die Strafe bedingt aufgeschoben wird, vorläufig also nicht vollziehbar ist; man denke nur an die Bewährungsprobe, den Eintrag des Urteils im Strafregister, an unbedingt ausgesprochene Nebenstrafen und die dem Verurteilten auferlegten Weisungen. Massgebend ist demnach bloss, ob der Täter vor Ablauf der Verfolgungsverjährung verurteilt wird, mag ihm der bedingte Strafvollzug gewährt oder verweigert werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.