Urteilskopf 94 III 8316. Entscheid vom 10. September 1968 i.S. Frédéric.
Regeste Erstreckung eines in Frankreich eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz. 1. Bundesrechtliche Fristen. Die Gleichstellung der Samstage mit den staatlich anerkannten Feiertagen (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963) beeinflusst nur das Ende, nicht auch den Beginn der Fristen (Erw. 1). 2. Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG oder blosse Mitteilung, wie das Amt künftig bei Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke? (Erw. 2). 3. Beschwerdelegitimation des Gemeinschuldners. Befugnis, Massnahmen zur Erfassung und Sicherung von Vermögenswerten der Konkursmasse wegen Gesetzwidrigkeit oder wegen Unzuständigkeit des handelnden Konkursamts durch Beschwerde und Rekurs nach Art. 17/19 SchKG anzufechten (Erw. 3). 4. Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 stellt in Art. 6 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). 5. Die Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses durch die Behörden eines Kantons, wo es vollzogen werden soll, gilt für die ganze Schweiz (Erw. 5). 6. Befugnisse des französischen Konkursverwalters nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz. Soweit die Erstreckung des Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners in der Schweiz Zwangsmassnahmen fordert, sind die zuständigen schweizerischen Amtsstellen um Rechtshilfe zu ersuchen. Die angerufenen Ämter sind nach dem Sinne des Gerichtsstandsvertrags zur Leistung dieser Rechtshilfe verpflichtet und wenden dabei schweizerisches Recht an (Erw. 6-8). Organisation der Rechtshilfe im Falle, dass der Gemeinschuldner an verschiedenen Orten in der Schweiz Vermögen besitzt (Erw. 10). 7. Aufforderung an eine Bank, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG geht dem Bankgeheimnis vor (Erw. 8). - Veröffentlichung des Konkurserkenntnisses in der Schweiz (Erw. 9). 8. Dem Gemeinschuldner Unterhaltsbeiträge nach Art. 229 Abs. 2 SchKG zu gewähren, ist das vom französischen Konkursverwalter um Rechtshilfe ersuchte Konkursamt nicht befugt (Erw. 11).
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 94 III 83 S. 84
BGE 94 III 83 S. 85
BGE 94 III 83 S. 86
A.- Durch Urteil vom 1. Dezember 1967 eröffnete das Handelsgericht von La Rochelle über den französischen Staatsangehörigen Robert Jean Frédéric, der damals in La Rochelle Wohnsitz hatte, den Konkurs. Auf Gesuch der beiden Konkursverwalter (syndics) M. Rambour und R. Courret in La Rochelle erklärte der Appellationshof des Kantons Bern dieses Urteil am 29. Mai 1968 als vollstreckbar. Am 27. Juni 1968 teilte das Konkursamt Bern dem Berner Anwalt des Gemeinschuldners mit, der Berner Vertreter der Konkursverwalter (der am 12. Januar 1968 für den Gläubiger Hirschler einen Arrest auf die Guthaben und Vermögenswerte des Gemeinschuldners bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Bern erwirkt hatte; vgl. BGE 94 III 46 ff.) habe das Konkursamt ersucht, den Konkurs auf Grund von Art. 6 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich vom 15. Juni 1869 zu vollziehen; das Konkursamt gebe diesem Rechtshilfegesuch Folge und wende dabei die einschlägigen Bestimmungen des SchKG an; die Schweiz. Bankgesellschaft werde im Sinne von Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG aufgefordert, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Gemeinschuldners zwecks Erstellung des Inventars anzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen; das vollstreckbar erklärte Konkurserkenntnis werde unter Festlegung einer Eingabefrist im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht; das rechtfertige sich deshalb, weil der Gemeinschuldner flüchtig sei und daher durch die Konkursverwalter über allfällige in der Schweiz befindliche Aktiven und Passiven nicht befragt werden könne. Mit Schreiben vom gleichen Tag richtete das Konkursamt an die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern die erwähnte Aufforderung mit dem Beifügen, über die bei ihr liegenden Vermögenswerte könne nur noch mit Zustimmung der Konkursverwaltung verfügt werden.
B.- Schon am 27. Juni 1968 führte der Berner Anwalt des Gemeinschuldners in dessen Namen gegen das Konkursamt BGE 94 III 83 S. 87Bern Beschwerde. Er beantragte dem Sinne nach, die ihm an diesem Tag zugestellte Verfügung des Amtes sei aufzuheben und dem Amte sei zu verbieten, das französische Konkurserkenntnis im Sinne der Gewährung amtlicher Rechtshilfe zu vollziehen; dem Amte sei höchstens zu gestatten, das Ersuchen der Konkursverwalter als privaten Auftrag anzunehmen und auszuführen; ferner sei das Amt anzuweisen, "in der Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern das Bankgeheimnis zu respektieren und darin jede Strafandrohung im Falle (gemeint: für den Fall) der Nichterteilung der verlangten Auskünfte zu unterlassen." Mit Entscheid vom 11. Juli 1968 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.- Diesen Entscheid hat der Gemeinschuldner an das Bundesgericht weitergezogen. Seine Rekursbegehren decken sich dem Sinne nach mit den im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen. Die verlangte aufschiebende Wirkung wurde dem Rekurs nicht erteilt.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Vertreter des Rekurrenten bringt vor, der angefochtene Entscheid sei ihm am 13. Juli 1968, einem Samstag, zugestellt worden; gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen stehe der Samstag einem anerkannten Feiertage gleich; die Rekursfrist des Art. 19 SchKG habe deshalb erst vom 15. Juli 1968 (Montag) an zu laufen begonnen und endige am 25. Juli 1968; sie sei eingehalten. Durch Art. 1 des genannten Bundesgesetzes (AS 1963 S. 819) wird der Samstag hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Ob ein Tag ein anerkannter Feiertag sei, ist nur für die Beendigung, nicht auch für den Beginn der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen von Bedeutung (vgl. namentlich Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 31 Abs. 3 SchKG). Daher beeinflusst auch die Gleichstellung des Samstags mit einem anerkannten Feiertag nur das Ende, nicht auch den Beginn einer solchen Frist (Botschaft des Bundesrats, BBl 1962 BGE 94 III 83 S. 88II 983; BIRCHMEIER, Die formellen Voraussetzungen und die Wirkungen der Einlegung der Berufung, SJK Nr. 938, Ersatzkarte 1967, S. 1). Die in Art. 19 Abs. 1 SchKG festgesetzte zehntägige Frist für den Rekurs an das Bundesgericht lief also vom Tage der Zustellung des angefochtenen Entscheides (13. Juli 1968) an, obwohl dieser Tag ein Samstag war, und endigte daher gemäss Art. 31 Abs. 1 SchKG entgegen der Auffassung des Vertreters des Rekurrenten schon am 23., nicht erst am 25. Juli 1968. Das schadet indessen dem Rekurrenten nicht, da der Rekurs bereits am 22. Juli 1968 zuhanden der kantonalen Aufsichtsbehörde der schweizerischen Post übergeben wurde.
Das Konkursamt Bern hat dem Vertreter des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 27. Juni 1968 nicht bloss mitgeteilt, wie es in Zukunft beim Eintritt bestimmter Tatsachen zu handeln gedenke. Es hat ihm vielmehr eröffnet, es gebe dem Rechtshilfegesuch der französischen Konkursverwalter Folge, und die Massnahmen genannt, die es zu diesem Zwecke treffe. Das Schreiben enthält daher, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, eine Verfügung des Konkursamtes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (vgl. BGE 85 III 92 Erw. 2). Eine der im Schreiben vom 27. Juni 1968 genannten Massnahmen, die Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft, die bei ihr liegenden Vermögenswerte des Rekurrenten anzugeben und zur Verfügung zu stellen, wurde im übrigen vom Konkursamt noch am gleichen Tage ergriffen (was der Vertreter des Rekurrenten erst kurz vor Einreichung des vorliegenden Rekurses erfuhr). Die Beschwerde des Rekurrenten war daher nicht verfrüht.
Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen des Konkursamtes und der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde verletzten Vorschriften des schweizerischen Konkursrechts und des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich sowie die Bestimmungen der schweizerischen Bankengesetzgebung über das Bankgeheimnis. Solche Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG und mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG gerügt werden. Die bundesgerichtlichen Entscheide darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner sich gegen Massnahmen der Konkursorgane beschweren kann, betreffen durchwegs Beschwerden gegen Verwertungsmassnahmen (BGE 88 III 34 /35 mit Hinweisen, 77). Der Gemeinschuldner ist nach diesen Entscheiden befugt, Verfügungen der Konkursverwaltung BGE 94 III 83 S. 89und Gläubigerbeschlüsse über die Verwertung der Aktiven der Konkursmasse durch Beschwerde anzufechten, wenn sie in seine gesetzlich geschützten Rechte und Interessen eingreifen, wobei Willkür, Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung einem Verstoss gegen positive Verfahrensvorschriften gleichzuachten sind. Die Massnahmen des Konkursamtes Bern, die der Rekurrent anficht, betreffen nicht die Verwertung der Aktiven seiner Masse, sondern die Erfassung und Sicherung von zu dieser Masse gehörenden Vermögenswerten. Auch gegen solche Massnahmen kann der Gemeinschuldner Beschwerde führen und rekurrieren, um geltend zu machen, sie seien gesetzwidrig oder das Konkursamt sei nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts mit Einschluss der Staatsverträge des Bundes überhaupt nicht zuständig, Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn zu ergreifen. Hiebei bleibt es auch, wenn der Gemeinschuldner ein im Ausland wohnender Ausländer ist und die streitigen Massnahmen dem Vollzug eines im Ausland eröffneten Konkurses dienen. Für das Vorgehen der schweizerischen Vollstreckungsorgane ist das schweizerische Recht, zu dem auch die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge zu rechnen sind, als das am Sitz des handelnden Organs geltende Recht massgebend (vgl. BGE 93 III 102 oben), und dieses Recht beherrscht auch die Rechtsmittel, die gegen Massnahmen schweizerischer Vollstreckungsorgane ergriffen werden können. Der Rekurrent war also befugt, wegen der von ihm behaupteten Rechtsverletzung Beschwerde zu führen und Rekurs zu erheben.
Der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869 (BS 12 S. 347; allein massgebender französischer Originaltext in RS 12 S. 315) regelt in Art. 6 Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Konkurses über einen Franzosen mit einer Handelsniederlassung in der Schweiz und über einen Schweizer mit einer Handelsniederlassung in Frankreich. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, die Vorlegung des Konkurserkenntnisses im andern Lande verleihe dem Konkursverwalter oder Massevertreter, nachdem das Erkenntnis gemäss Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages als vollstreckbar erklärt worden sei, das Recht, die Erstreckung des Konkurses auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners in diesem Lande zu verlangen. Art. 6 Abs. 3 befasst sich mit der Einziehung BGE 94 III 83 S. 90der Guthaben und mit der Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Gemeinschuldners durch den Konkursverwalter, und in Art. 6 Abs. 4 und 5 wird die Verteilung des Erlöses aus den Vermögenswerten der Konkursmasse behandelt. Nach ständiger Rechtsprechung und nach einhelliger Lehre stellt Art. 6 des Gerichtsstandsvertrags von 1869 für die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich nicht bloss mit Beschränkung auf die in Abs. 1 genannten Sonderfälle (Franzosen mit Handelsniederlassung in der Schweiz und umgekehrt), sondern in umfassender Weise den Grundsatz der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses auf (BGE 93 I 719 und BGE 94 III 48 /49, je mit zahlreichen Hinweisen, sowieBGE 58 I 316f.). Der Appellationshof des Kantons Bern hat das französische Konkurserkenntnis über den Rekurrenten gemäss Art. 16 des Gerichtsstandsvertrages als vollstreckbar erklärt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig geworden. Die französischen Konkursverwalter sind daher nach Art. 6 Abs. 2 des genannten Vertrages befugt, unter Vorlegung des Konkurserkenntnisses die Erstreckung des Konkurses auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Rekurrenten in der Schweiz zu verlangen, und sie haben hinsichtlich der Eintreibung der Guthaben und der Verwertung die in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen Rechte.
Die Konkursverwalter haben die Vollstreckbarerklärung des französischen Konkurserkenntnisses im Kanton Bern verlangt, weil sie erfahren hatten, dass der Rekurrent dort Vermögen hat. Falls der Rekurrent auch noch anderswo in der Schweiz Vermögenswerte besitzen sollte, worüber die öffentliche Bekanntmachung des Konkurserkenntnisses im Schweiz. Handelsamtsblatt Aufschluss bringen soll, so stellt sich die Frage, ob die im Kanton Bern erfolgte Vollstreckbarerklärung nur für diesen Kanton oder für die ganze Schweiz wirke.
Art. 61 BV, wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, ist auf kantonale Entscheide über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile selbst dann nicht anwendbar, wenn es sich dabei um Urteile in Zivilsachen handelt (BGE 54 III 169). Um so weniger lässt sich ein kantonaler Entscheid, der nicht ein ausländisches Zivilurteil, sondern BGE 94 III 83 S. 91ein ausländisches Konkurserkenntnis als vollstreckbar erklärt, als Zivilurteil im Sinne von Art. 61 BV betrachten. Das Bundesrecht enthält auch sonst keine Vorschrift, die den Wirkungsbereich der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Konkurserkenntnisses ausdrücklich regeln würde. Daher bleibt nur zu prüfen, ob das Bundesrecht mit Einschluss der vom Bund abgeschlossenen Staatsverträge wenigstens dem Sinne nach vorschreibe, dass die in einem Kanton erfolgte Vollstreckbarerklärung eines französischen Konkurserkenntnisses, wie sie im vorliegenden Fall in Frage steht, für die ganze Schweiz gelte.
Der Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 29. Mai 1968, der das Konkurserkenntnis des Handelsgerichts von La Rochelle vom 1. Dezember 1967 als vollstreckbar erklärt, ist demnach in der ganzen Schweiz zu beachten.
Über das nach der Vollstreckbarerklärung des Konkurserkenntnisses einzuschlagende Verfahren bestimmt Art. 6 des Gerichtsstandsvertrages von 1869 nur, der Konkursverwalter könne die Rückzahlung der Guthaben und unter Beobachtung des Gesetzes des Landes, wo die Gegenstände liegen, den Verkauf der beweglichen und unbeweglichen Vermögensstücke des Gemeinschuldners betreiben (Abs. 3); die Beträge, die der Konkursverwalter im Heimatlande des Gemeinschuldners aus dem Verkauf von beweglichem Gut und aus der Einziehung von Forderungen bezogen habe, seien in die allgemeine Masse (masse chirographaire) am Ort des Konkurses einzuwerfen und mit den übrigen Aktiven der Masse nach Vorschrift der am Konkursort geltenden Gesetze unter sämtliche Gläubiger, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft, zu verteilen (Abs. 4); der Erlös aus den Immobilien solle nach den Gesetzen des Landes, wo sie liegen, unter die Berechtigten verteilt werden (Abs. 5).
Aus Art. 6 Abs. 3 könnte geschlossen werden, ein französischer Konkursverwalter könne in der Schweiz zwecks Erstreckung des Konkurses auf dieses Land selbst gewisse Vollstreckungshandlungen vornehmen und umgekehrt. So verhält es sich jedoch nicht.
Die für den Konkurs des Rekurrenten ernannten Syndics haben sich demnach mit Recht an das Konkursamt Bern gewandt, um die zwangsweise Erfassung der in Bern befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten zu erreichen, und das Konkursamt Bern hat ihrem Gesuch mit Recht entsprochen.
Gegen die Annahme, der Gerichtsstandsvertrag verpflichte die schweizerischen Konkursbehörden zur Rechtshilfe gegenüber einem französischen Konkursverwalter, lässt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht die Tatsache ins Feld führen, dass bei Abschluss dieses Staatsvertrages in der BGE 94 III 83 S. 97Schweiz noch kein einheitliches Konkursrecht mit einheitlicher Behördenorganisation bestand, sondern 25 verschiedene Konkursordnungen mit verschiedenen Behördenorganisationen. Die im Sinne des Staatsvertrages liegende Rechtshilfe ist in den Vertragsstaaten nach Massgabe des Rechts zu leisten, das dort zur Zeit der Gewährung der Rechtshilfe gilt. In den ersten Jahren der Geltung des Gerichtsstandsvertrages hatten also die nach dem damaligen kantonalen Recht bestehenden Behörden die vom kantonalen Recht zur Verfügung gestellten Zwangsmittel anzuwenden. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (1. Januar 1892) sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Behörden für die Leistung der Rechtshilfe zuständig und die Zwangsmassnahmen dieses Gesetzes anwendbar. Dass der Staatsvertrag von 1869 nicht näher bestimmt, wie ein französischer Syndic in der Schweiz vorzugehen hat, ist ebenfalls kein Grund dafür, einem solchen Konkursverwalter in der Schweiz die Rechtshilfe zu verweigern, auf die er nach dem Sinne des Staatsvertrages grundsätzlich Anspruch hat. Das Fehlen näherer Vorschriften hat nur zur Folge, dass die Einzelheiten der Rechtshilfe im Wege der Auslegung oder Lückenausfüllung zu bestimmen sind. Dem Rekurrenten kann auch nicht zugestanden werden, dass dem französischen Konkursverwalter in der Schweiz deshalb keine amtliche Rechtshilfe zu gewähren sei, weil Frankreich keine der schweizerischen entsprechende Konkursorganisation besitzt, die ein schweizerischer Konkursverwalter sich im umgekehrten Falle zunutze machen könnte. Bei Abschluss des Gerichtsstandsvertrages wurde in Kauf genommen, dass das Konkurswesen in den beiden Vertragsstaaten verschieden geordnet ist. Dass ein schweizerischer Konkursverwalter einen zuständigen Orts in der Schweiz eröffneten Konkurs in Frankreich entgegen dem Staatsvertrag überhaupt nicht durchsetzen könne, ist nicht anzunehmen. Soweit der schweizerische Konkursverwalter in Frankreich nicht selbst oder durch einen privatrechtlich beauftragten Vertreter handeln kann (vgl. Erw. 6 c hievor), sondern auf behördliche Hilfe angewiesen ist, hat er sich an die zuständigen französischen Stellen zu wenden. - Ohne die Beiziehung eines Anwalts oder Notars, die nach der Darstellung des Rekurrenten für einen schweizerischen Konkursverwalter praktisch unerlässlich ist, um die Erstreckung BGE 94 III 83 S. 98des Konkurses auf das in Frankreich liegende Vermögen des Gemeinschuldners zu erreichen, wird im umgekehrten Falle regelmässig auch ein französischer Konkursverwalter mangels Vertrautheit mit dem schweizerischen Recht und der schweizerischen Behördenorganisation nicht auskommen. Abzulehnen ist schliesslich auch das Argument des Rekurrenten, die zwischenstaatliche Rechtshilfe sei um so eher vom Bestehen einer positiven Verfahrensvorschrift und Zuständigkeitsnorm abhängig zu machen, als die Pflicht zur Rechtshilfe im Betreibungs- und Konkursverfahren sich schon innerhalb der Schweiz nicht von selbst verstanden habe, sondern zunächst durch eine positive Vorschrift (die in einem vom Rekurrenten nicht näher bezeichneten Konkordat unter den Kantonen enthalten sein soll) habe eingeführt werden müssen. Über die Pflicht der schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter zu gegenseitiger Rechtshilfe bestehen nur Einzelvorschriften (vgl. namentlich Art. 89 und 221 Abs. 2 SchKG). Die allgemeine Pflicht zu solcher Rechtshilfe ergibt sich nach der Rechtsprechung daraus, dass die Schweiz für die Schuldvollstreckung ein einheitliches Rechtsgebiet bildet (BGE 54 I 174, BGE 83 III 130). Für die Konkursämter verschiedener Kantone folgt sie auch schon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft (Allgemeinheit) des Konkurses (BGE 54 I 174). Dementsprechend ist aus der Tatsache, dass der Gerichtsstandsvertrag von 1869 diesen Grundsatz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich ausdehnt, zu schliessen, dass im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten auch die Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe bei der Erstreckung eines in einem Vertragsstaate eröffneten Konkurses auf das Vermögen des Gemeinschuldners im Gebiet des anderen Vertragsstaates besteht.
Wie schon angedeutet (Erw. 6 c, 7 Abs. 1, vgl. auch Erw. 3), wenden die Vollstreckungsorgane, die im Sinne des Gerichtsstandsvertrags von 1869 zur Erstreckung eines vom zuständigen Richter des andern Vertragsstaates eröffneten Konkurses auf das im eigenen Land befindliche Vermögen des Gemeinschuldners Rechtshilfe leisten, bei dieser Tätigkeit das Recht ihres eigenen Landes an. Das Konkursamt Bern hat daher mit Recht die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern, bei welcher der Rekurrent Guthaben und andere Vermögenswerte besitzt, in entsprechender Anwendung von Art. 221 Abs. 1 und 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG unter Androhung der in Art. 232 BGE 94 III 83 S. 99SchKG vorgesehenen Rechtsnachteile aufgefordert, die bei ihr liegenden Vermögenswerte zwecks Erstellung des Inventars bekanntzugeben und sie der Konkursverwaltung zur Verfügung zu stellen, und der Bank mitgeteilt, über die fraglichen Vermögenswerte könne nur noch mit Zustimmung der Konkursverwaltung verfügt werden. Die Bank hat sich denn auch gegen diese Massnahme nicht beschwert. Zu Unrecht macht der Rekurrent geltend, das Konkursamt habe bei seiner Aufforderung an die Schweiz. Bankgesellschaft "das Bankgeheimnis zu respektieren"; es dürfe der Bank für den Fall der Auskunftsverweigerung weder Strafen noch andere Rechtsnachteile androhen. Die in Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG statuierte Meldepflicht der Schuldner des Gemeinschuldners und der Besitzer von Vermögensstücken desselben gilt, wie allgemein anerkannt ist, ohne Einschränkung auch für die Banken (M. GERWIG, Die Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betreibungsamt, ZSR 1934 S. 106, 119; E. BLUMENSTEIN, Die verfahrensmässigen Verpflichtungen dritter Personen in der Schuldbetreibung und im Konkurs, BlSchK 1941 S. 104; A. SCHAEFER, Das Bankgeheimnis, SJZ 1953 S. 338; R. REIMANN, Kommentar zum schweiz. Bankengesetz, 1963, S. 111 Mitte; vgl. BGE 86 III 26 ff., wo die Androhung von Strafe und die Anwendung polizeilichen Zwangs gegenüber einer Bank, die Vermögenswerte des Gemeinschuldners verwaltete, nur deshalb als unzulässig erklärt wurden, weil die Bank an diesen Vermögenswerten ein die Verwertung im Konkurs ausschliessendes Recht beanspruchte, über dessen Bestand und Wirkungen vorerst der Richter zu entscheiden hatte; zur Auskunftspflicht der Banken im Arrestverfahren vgl.BGE 75 III 108ff. Erw. 2 und 3, BGE 80 III 88; zur Frage der Wahrung des Bankgeheimnisses im Konkurs oder Nachlassverfahren einer Bank vgl. BGE 86 III 117, BGE 92 III 46). Die Auffassung des Rekurrenten, das Bankgeheimnis gehe der Auskunftspflicht nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 SchKG vor, hätte zur Folge, dass der Konkurs seinen Zweck, das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners mit Ausnahme der Kompetenzstücke zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwenden (vgl. BGE 93 III 107 Erw. 7), praktisch nicht erreichen könnte.
So wenig wie die an die Schweiz. Bankgesellschaft erlassene Aufforderung ist die vom Konkursamt geplante Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt und im Amtsblatt BGE 94 III 83 S. 100des Kantons Bern zu beanstanden. Diese Veröffentlichung ist um so eher am Platze, als der - flüchtige - Rekurrent von den Konkursverwaltern nicht über seine Aktiven und Passiven in der Schweiz befragt werden konnte. Die Veröffentlichung bringt die Konkurseröffnung den davon allenfalls betroffenen Personen in der Schweiz zur Kenntnis und sorgt dafür, dass sie ihre Forderungen und sonstigen Ansprüche sowie ihre Schulden gegenüber dem Rekurrenten anmelden und die in ihrem Besitz befindlichen Vermögensstücke des Rekurrenten bekanntgeben (Art. 232 SchKG). lo. - Ergibt sich, dass der Rekurrent in der Schweiz auch ausserhalb des Amtskreises des Konkursamtes Bern Vermögensstücke besitzt, so kann dieses Amt zu ihrer Erfassung (insbesondere für die Aufnahme des Inventars, Art. 221 Abs. 2 SchKG, und für die Verwertung, BGE 83 III 130) die Rechtshilfe der Ämter am Ort, wo diese Vermögensstücke sich befinden, in Anspruch nehmen. Die französischen Konkursverwalter haben ihrerseits die Möglichkeit, sich - namentlich in Fällen der Dringlichkeit - unmittelbar an diese andern Ämter zu wenden. Aus Gründen der Zweckmässigkeit soll jedoch in der Regel das von der französischen Konkursverwaltung zuerst um Rechtshilfe ersuchte schweizerische Amt die gesamten Amtshandlungen leiten, die zur Erfassung der Vermögenswerte des Gemeinschuldners in der Schweiz erforderlich sind, indem es entweder selbst handelt oder (wo das nicht tunlich ist) auf dem Wege der Rechtshilfe andere Ämter handeln lässt.
Der Betrag der in der Schweiz eingezogenen Guthaben und der Erlös aus den hier vorgefundenen und nach Massgabe des schweizerischen Rechts verwerteten beweglichen Sachen des Rekurrenten fallen nach Art. 6 Abs. 4 des Gerichtsstandsvertrags in die Konkursmasse am Konkursort in Frankreich (vgl.BGE 30 I 89Erw. 3) und sind im dort durchgeführten Konkurs in Anwendung des französischen Rechts unter alle Gläubiger, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu verteilen. Das französische Recht als das am Konkursort geltende und die Verwendung der allgemeinen Konkursmasse regelnde Recht beherrscht auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Gemeinschuldner allenfalls aus Mitteln dieser Masse zu unterstützen sei. Der Entscheid hierüber ist den zuständigen Organen am Konkursort vorbehalten (vgl. DALLOZ, a.a.O. S. 82 f. Nos. 908 ff., wonach der Juge-commissaire auf Antrag des Syndic BGE 94 III 83 S. 101oder Administrateur entscheidet, soweit die Entscheidung nicht den Gläubigern zusteht). Das Konkursamt Bern, das den französischen Konkursverwaltern lediglich bei der Erfassung der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des Rekurrenten Rechtshilfe zu leisten hat, ist zur Gewährung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 229 Abs. 2 SchKG unzweifelhaft nicht befugt.
Die verlangte aufschiebende Wirkung war dem Rekurs nicht zu gewähren, da der Rekurrent sonst die Erstreckung des Konkurses auf die in der Schweiz (insbesondere bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern) liegenden Vermögenswerte hätte vereiteln können.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.