Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 94 I 67
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 94 I 67, CH_BGE_001
Entscheidungsdatum
01.01.1968
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Urteilskopf 94 I 67 11. Urteil vom 9. April 1968 i.S. Reinert gegen M. und Anwaltskammer des Kantons Bern.

Regeste Art. 88 OG. Disziplinarverfahren gegen Beamte und gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. Der Verzeiger ist nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand und gegen einen freisprechenden Entscheid staatsrechtliche Beschwerde zu führen.

Erwägungen ab Seite 67

BGE 94 I 67 S. 67

Wie das Bundesgericht in BGE 63 I 248 Erw. 3 erkannt hat, ist die Beamtendisziplinarstrafe ein Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten; sie dient der Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung und nicht der Wahrung der Interessen der Personen, die durch ihre Anzeige Anlass zur Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegeben haben. Sieht die vorgesetzte Behörde von einer Disziplinierung des Beamten ab, so werden dadurch unmittelbar nur die Interessen des Staates betroffen, deren Wahrung nicht Sache des einzelnen Bürgers ist (vgl. BGE 91 I 413 Erw. 3 mit Verweisungen). Der Verzeiger ist daher nicht befugt, gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens über den angezeigten Tatbestand staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Diese Grundsätze gelten auch für Disziplinarverfahren gegen Angehörige freier Berufe, die der staatlichen Aufsicht unterstehen. In diesen Disziplinarverfahren geht es gleichfalls um den Schutz öffentlicher Interessen und nicht um die Wahrung der Belange von Privatpersonen, wie etwa des Auftraggebers des verzeigten Berufsangehörigen BGE 94 I 67 S. 68(vgl. DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 S. 107 a). Wird das Disziplinarverfahren über den verzeigten Tatbestand eingestellt oder verneint die Aufsichtsbehörde das Vorliegen eines disziplinarisch zu ahndenden Fehlers, so steht dem Verzeiger deshalb gegen diesen Entscheid nicht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf die Beschwerde des Reinert gegen den Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Bern betreffend Abweisung der gegen Fürsprecher M. gerichteten Disziplinarbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

Zitate

Gesetze

1

OG

  • Art. 88 OG

Gerichtsentscheide

2
  • BGE 91 I 413
  • BGE 63 I 248

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1