Urteilskopf 93 II 227. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Januar 1967 i.S. Kreft A.-G. in Nachlassliq. gegen Hommel & Co.
Regeste Aktiengesellschaft, Haftung der Kontrollstelle. Prüfungspflicht der Kontrollstelle (Erw. 3). Pflichtverletzung der Kontrollstelle:
Sachverhalt ab Seite 23
BGE 93 II 22 S. 23
A.- Am 21. November 1950 wurde die Kreft AG mit Sitz in Escholzmatt gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb einer Wollspinnerei und Tuchfabrik sowie der Handel mit Wollprodukten. Das Grundkapital betrug Fr. 130'000.-- und war eingeteilt in 130 Namenaktien. 85 Aktien gehörten Frau Louise Kreft-Bay, welche seit der Gründung der Gesellschaft zunächst neben Werner Sulzberger und ab 7. April 1952 allein dem Verwaltungsrat angehörte. Die finanzielle Lage der Kreft AG, deren Kontrollstelle stets die Max Hommel & Co versah, entwickelte sich ungünstig; die Gesellschaft arbeitete seit 1953 mit jährlich steigenden Verlusten. Am 3. September 1959 wurde ihr eine Nachlasstundung bewilligt, und am 8. April 1960 genehmigte der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch ihren Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. In der Folge belangte die Kreft AG in Nachlassliquidation die Firma Max Hommel & Co auf Leistung von Schadenersatz.
B.- Das Amtsgericht Entlebuch hiess mit Urteil vom 1. Dezember 1964 die eingeklagte Forderung von Fr. 280'000.-- im Umfang von Fr. 90'000.-- gut. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das beide Parteien appellierten, fällte in der Folge drei Entscheide. Am 22. September 1965 schützte es in teilweiser Gutheissung der Appellation der Beklagten die Klage im Betrage von Fr. 50'000.--. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin neben der Berufung an das Bundesgericht Kassationsbeschwerde an das Gesamtobergericht. Dieses hob am 15. Mai 1966 das angefochtene Urteil wegen unrichtiger Festsetzung des Schadens auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die 1. Kammer zurück. Damit waren die Berufungen, welche die Klägerin und die Beklagte gegen das Urteil vom 22. September 1965 an das Bundesgericht erklärt hatten, gegenstandslos geworden. Sie wurden am 21. September 1966 als erledigt abgeschrieben.
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Gestützt auf den Kassationsentscheid vom 25. Mai 1966 ermittelte die I. Kammer des Obergerichts am 22. Juni 1966 den Schaden neu und sprach am 22. Juni 1966 die Klage im Teilbetrage von Fr. 70'000.-- zu.
C.- Die Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, dieses Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Schadenersatzforderung der Klägerin stützt sich auf die in Art. 754 OR geregelte Haftung der Kontrollstelle. Diese ist der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihr obliegenden Pflichten verursacht. Dabei kommt mit Bezug auf die Gesellschaftsgläubiger der mittelbare Schaden in Betracht, d.h. der Schaden, der infolge Pflichtverletzung des Kontrollorgans im Vermögen der Gesellschaft entstanden ist (vgl. Art. 755 OR).
Die Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ist unbestritten, als Rechtsfrage aber von Amtes wegen zu prüfen. Sie ergibt sich aus Art. 756 OR, welche Bestimmung analog auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gilt (vgl. BGE 86 II 185 Erw. 3).
Das Obergericht wirft der Beklagten zunächst vor, sie habe entgegen der Vorschrift von Art. 728 OR nicht geprüft, ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage den gesetzlichen Bewertungsvorschriften der Artikel 665 ff. OR entsprochen habe. So habe sie insbesondere zugelassen, dass auf dem Anlagevermögen seit 1952 überhaupt keine Abschreibungen vorgenommen worden seien, und nicht geprüft, ob das Warenlager zu dem im Zeitpunkt der Errichtung der Bilanz allgemein geltenden Preis in diese eingesetzt worden sei. Schliesslich habe die Beklagte sich trotz vorhandener Zweifel nicht über das Bestehen der auf 30. Juni 1957 bilanzierten Warenvorräte vergewissert. Infolge dieser Pflichtverletzungen habe die Beklagte nicht festgestellt, dass zur Zeit der Erstellung der Bilanz auf 30. Juni 1957 der formell ausgewiesene Aktivenüberschuss von Fr. 66'988.66 nicht bestand, sondern BGE 93 II 22 S. 25das gesamte Aktienkapital der Kreft AG verloren und diese überschuldet war. a) Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz war sich die Beklagte von Anfang an bewusst, dass auf dem per 30. Juni 1957 mit Fr. 216'167.-- bilanzierten Anlagevermögen seit 1952 überhaupt keine Abschreibungen vorgenommen worden sind. Die Beklagte wies in ihren Berichten an die Generalversammmlung und die Verwaltung immer wieder auf "unterlassene Abschreibungen" hin; im Bericht an den Verwaltungsrat vom 16. Oktober 1957 bezeichnete sie das Anlagevermögen als "überwertet". Wie das Bundesgericht im nicht veröffentlichten Entscheid vom 31. Januar 1945 i.S. Union des moulins agricoles c. Charrière feststellt, kann von den Revisoren zwar nicht verlangt werden, dass sie den Wert von ausstehenden Guthaben, Rechten, Patenten usw. überprüfen, doch müssen sie sich in jedem Fall vergewissern, ob nicht die ständigen Anlagen zu Ansätzen in der Bilanz stehen, welche die Anschaffungs- und Herstellungskosten übersteigen, und ob die den Umständen angemessenen Abschreibungen vorgenommen worden sind (Art. 665 OR). Daraus folgt, dass sich die Beklagte nicht bloss mit den erwähnten Feststellungen über fehlende Abschreibungen begnügen durfte, sondern sie wäre verpflichtet gewesen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob bei Berücksichtigung eines "angemessenen" Abschreibungsnachholbedarfs der buchmässige Aktivenüberschuss auch wirklich bestand (vgl. BÜRGI, N. 13 zu Art. 728 OR). Eine gewissenhafte Kontrolle drängte sich im vorliegenden Fall umsomehr auf, als nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz das Anlagevermögen "zum allergrössten Teil aus Maschinen bestand, deren wirtschaftliche Verwendbarkeit mit Rücksicht auf die stürmische Entwicklung im Textilmaschinenbau zeitlich äusserst begrenzt war". Die Vorinstanz hat daher die Verletzung der Prüfungspflicht durch die Beklagte mit Recht bejaht. Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob das Mass der von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den Gerichtsexperten vorgenommenen Abschreibung zutreffend ist. Die dagegen erhobene Rüge der Beklagten ist nicht zu hören; sie richtet sich gegen eine auf dem Wege der Beweiswürdigung getroffene tatsächliche Feststellung, an die das Bundesgericht gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 OG;BGE 76 II 193; BGE 86 II 85; BGE 89 II 412 Erw. 2).
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Das Obergericht wirft der Beklagten des weitern vor, sie habe durch einen ungenügenden Kontrollbericht über das Geschäftsjahr 1956/57 und 1957/58 die in Art. 729 OR vorgesehene Pflicht zur Berichterstattung verletzt. Der Einwand der Beklagten, sie sei überzeugt gewesen, dass die Kreft AG am 30. Juni 1957 noch nicht überschuldet gewesen sei, "nachdem die gesetzlichen Bewertungsvorschriften beachtet worden seien", geht fehl. Denn die Beklagte hat sich, wie dargetan, mit Bezug auf die zwei wichtigsten Aktivposten (Anlagevermögen und Warenlager) überhaupt nicht um die gesetzlichen Bewertungsgrundsätze gekümmert. Ebensowenig kann sich die Beklagte mit der Behauptung entlasten, die unterschiedlichen Fassungen in den Berichten an die Generalversammlung und an den Verwaltungsrat seien bloss redaktioneller Natur. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat die Beklagte für das Geschäftsjahr 1956/57 im Bericht an den Verwaltungsrat die Deckung des Fremdkapitals durch die vorhandenen Aktiven bezweifelt und, nebst einem Hinweis auf Art. 725 OR, im geeigneten Zeitpunkt eine Sanierung als notwendig erklärt. Im Kontrollbericht an die Generalversammlung, die vom Inhalt des Berichtes an den Verwaltungsrat keine Kenntnis hatte, fehlen dagegen diese Bemerkungen vollständig. Dass die Beklagte unter den gegebenen Verhältnissen gemäss Art. 729 OR gehalten war, der Generalversammlung die von ihr festgestellten oder vermuteten schwerwiegenden Verstösse gegen die Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit über das Geschäftsjahr 1956/57 mitzuteilen, steht ausser Frage. Auf alle Fälle durfte die Beklagte sich angesichts der kritischen finanziellen Lage der Kreft AG nicht mit dem Antrag auf vorbehaltlose Genehmigung der Bilanz begnügen, sondern BGE 93 II 22 S. 28hätte die Rückweisung der Bilanz ernsthaft ins Auge fassen müssen (vgl. BÜRGI, N. 10 und 14 zu Art. 729 OR). Denn es handelte sich um Bewertungsmängel, die den Fortbestand der Gesellschaft in Frage stellten und die Interessen der Aktionäre und insbesondere der Gläubiger in hohem Grade gefährdeten. Die Vorinstanz hat daher für das Geschäftsjahr 1956/57 mit Recht die Verletzung der Berichterstattungspflicht bejaht. Die weitere für den Prozessausgang nicht entscheidende Frage, ob die Beklagte entsprechend der Annahme der Vorinstanz die Pflicht zur Berichterstattung auch für das Geschäftsjahr 1957/58 verletzt hat, kann dahingestellt bleiben.
Das Obergericht ist der Auffassung, die Beklagte wäre nach Art. 699 Abs. 1 OR zur Einberufung der Generalversammlung zwecks Neubestellung der Verwaltung verpflichtet gewesen, nachdem der einzige Verwaltungsrat, Frau Louise Kreft-Bay, am 11. Februar 1958 verstorben und die Kreft AG in der Folge wegen der Untätigkeit der übrigen Aktionäre ohne Verwaltung war. Die Beklagte habe nicht nur die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unterlassen, sondern sogar geduldet, dass erst 11/2 Jahre nach dem Ableben von Frau Kreft am 30. Juni 1959 mit einer statutenwidrigen Verspätung von sechs Monaten eine Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1957/58 abgehalten worden sei. Diese Beurteilung stimmt überein mit der Auslegung des Art. 699 Abs. 1 OR in BGE 86 II 177. Dort wird unter Hinweis auf die Literatur (BÜRGI N. 10 und SCHUCANY N. 2 zu Art. 699 OR) ausgeführt, die Kontrollstelle habe gemäss Art. 699 Abs. 1 OR "nötigenfalls" auch die Generalversammlung einzuberufen, und zwar u.a. dann, wenn die Verwaltung, der die Einberufung in erster Linie obliegt, dazu nicht imstande sei. Das war hier nach dem Tode der Frau Kreft der Fall. Die Beklagte hätte somit beförderlich eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen müssen, um eine neue Verwaltung zu bestellen und den gesetzlichen Zustand in der Gesellschaft wieder herzustellen. Vollends unentschuldbar ist die verspätete Einberufung der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1957/58. Die im Interesse der Gesellschaft und der Allgemeinheit erfolgten Sanierungsbemühungen standen der pflichtgemässen Einberufung der Generalversammlung nicht im Wege und können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als "vertretbare Gründe" der Verspätung angerufen werden.
BGE 93 II 22 S. 29
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Juni 1966 bestätigt.