Urteilskopf 93 II 13520. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1967 i.S. Schweizerischer Technischer Verband gegen Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein.
Regeste
Sachverhalt ab Seite 135
BGE 93 II 135 S. 135
A.- Der Schweizerische Ingenieur- und Architekten Verein (SIA) tritt für die Geltung des Ingenieur- und Architekten standes in der Öffentlichkeit ein und nimmt die Berufsinteressen seiner Mitglieder wahr (Art. 1 Satz 2 seiner Statuten).
BGE 93 II 135 S. 136Er nimmt natürliche Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die von Beruf Architekt, Bau-, Maschinen-, Elektro-, Forst-, Kultur-, Vermessungsingenieur, Ingenieur-Chemiker, Ingenieur-Agronom, Ingenieur-Geologe oder Physiker sind, und in besonderen Fällen auch Fachleute verwandter Berufe als Einzelmitglieder auf. Ausnahmsweise können Fachleute ohne abgeschlossene Hochschulbildung oder mit anderem Werdegang aufgenommen werden, wenn ihre ethische Berufsauffassung, ihre beruflichen Leistungen und ihre allgemeine Bildung auf besonderer Höhe stehen (Art. 4 Ziff. 1 lit. a der Statuten). Der Schweizerische Technische Verband (STV) bezweckt unter anderem die Hebung des Ansehens seiner Mitglieder und die Förderung ihrer beruflichen, materiellen und sozialen Interessen (Art. 2 lit. a seiner Statuten), z.B. durch Mitarbeit zur Schaffung guter Anstellungsverhältnisse in den höheren technischen Berufen (Art. 3 lit. e der Statuten). Aktivmitglieder können "alle in der Schweiz wohnhaften Techniker, Ingenieure und Architekten" werden, ferner Schweizerbürger im Ausland, "die das Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (Technikum) oder einer technischen Hochschule besitzen, welche vom STV anerkannt sind". Ausnahmsweise können auch andere Fachleute aufgenommen werden, wenn ihre technische und allgemeine Bildung den obgenannten Anforderungen entspricht, sie eine Stellung bekleiden, wie von Vertretern der höheren technischen Berufe erwartet werden darf, und sie im Schweizerischen Register der Techniker eingetragen sind (Art. 7 lit. a der Statuten). Im Jahre 1951 schlossen der SIA, der STV, der Bund Schweizer Architekten (BSA) und der Schweizerische Verband beratender Ingenieure (ASIC) ein Abkommen über die Führung eines schweizerischen Registers der Ingenieure, der Architekten und der Techniker. Es bezweckte die Schaffung einer allgemeinen Berufsordnung und die Förderung der beruflichen Interessen der schweizerischen technischen und baukünstlerischen Berufsstände. Es wurde in getrennte Register für die Ingenieure, die Architekten und die Techniker unterteilt (Art. 1). Es enthielt die Fachleute, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnungen Ingenieur, Architekt oder Techniker zu führen (Art. 2). Die Grundsätze für die Eintragung wurden in besonderen Satzungen niedergelegt und galten als Bestandteil des Abkommens. Diplomierte BGE 93 II 135 S. 137Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule, der Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne und der Ecole d'architecture de l'Université de Genève wurden in die Register der Ingenieure und Architekten auf Grund einer Anmeldung eingetragen (Art. 2 Abs. 1 der Grundsätze). Fachleute ohne Diplom einer der genannten Hochschulen, aber mit vollständigem technischem Hochschulstudium und Fachleute mit dem Diplom eines kantonalen Technikums konnten sich in die Register der Ingenieure und Architekten eintragen lassen, wenn sie die in Art. 3 bzw. 4 der Grundsätze näher umschriebenen Nachweise einer genügenden, erfolgreichen Praxis und der zur einwandfreien Ausübung des Berufes notwendigen Qualifikationen erbrachten. Das Register der Techniker war bestimmt für diplomierte Absolventen der kantonalen Technikumsschulen (Art. 7 der Grundsätze). Fachleute ohne Diplom einer solchen Schule konnten eingetragen werden, wenn sie die von der Aufsichtskommission festgelegte Zahl von Praxisjahren und die zur einwandfreien Ausübung des Berufes notwendigen Qualifikationen nachwiesen (Art. 8 der Grundsätze). Die Absolventen der kantonalen Techniken waren von den Bestimmungen über die Aufnahme in die Register der Ingenieure und der Architekten nicht befriedigt. Sie beanstandeten, dass nur sie, nicht auch die Absolventen der technischen Hochschulen den Nachweis einer genügenden und erfolgreichen Praxis zu erbringen hatten. Sie waren auch unzufrieden darüber, dass sich je länger desto mehr auch Personen ohne höhere technische Ausbildung als Techniker ausgaben. z.B. Radiotechniker und Zahntechniker. Sie empfanden das als eine Abwertung des Titels Techniker, der ursprünglich praktisch nur von Personen mit abgeschlossener Technikumsbildung geführt worden war. Sie fühlten sich auch zurückgesetzt, weil im Auslande in der Regel unter einem Techniker ein Angehöriger des sogenannten untern Kaders oder sogar nur ein qualifizierter Facharbeiter verstanden werde, während Absolventen von Schulen, die hinsichtlich Aufnahmebedingungen und Lehrgang den kantonalen Techniken entsprächen, als Ingenieure gälten. Die Verbände ehemaliger Technikumsschüler der deutschen Schweiz begannen deshalb darauf hinzuarbeiten, dass man die kantonalen Techniken Ingenieurschulen und deren Absolventen Ingenieure nenne. Diesen Zweck verfolgte BGE 93 II 135 S. 138namentlich eine Eingabe, die der Verein der Ehemaligen des Technikums Winterthur Ende 1955 an die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich machte (vgl. BBl 1962 II 935). Die meisten Technikumskantone, der SIA, der BSA und die Verbände der Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule und der Ecole polytechnique de l'Université de Lausanne konnten sich indessen mit diesen Bestrebungen nicht befreunden, weil nach ihrer Auffassung die Umbenennung der Techniken und der Technikumsabsolventen den Ingenieurtitel abgewertet hätte. Sie sahen im Register der Ingenieure, Architekten und Techniker ein Verständigungswerk aller interessierten Berufsverbände, das den Technikern in befriedigender Weise den Aufstieg zum Ingenieur oder Architekten ermögliche und sie nach der Eintragung den Hochschulabsolventen gleichstelle (BBl 1962 II 935 f.). Im Hinblick auf diese gegensätzlichen Auffassungen wünschte der Bundesrat, dass die Berufsbezeichnung der Absolventen der Techniken anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung von Bundes wegen festgelegt werde (BBl 1962 II 936). Er nahm folgenden Art. 46 in den Gesetzesentwurf auf (BBl 1962 II 972): "Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höhern technischen Lehranstalt in der Ausbildungsrichtung Tiefbau, Maschinenbau, Elektro-'Uhren-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik und Chemie oder in der Ausbildungsrichtung Hochbau bestanden hat, ist berechtigt, sich "Ingenieur-Techniker HTL" beziehungsweise "Architekt-Techniker HTL" zu nennen und diese Bezeichnung öffentlich zu führen. Die Titel für andere Ausbildungsrichtungen werden durch Verordnung festgelegt." Die Bundesversammlung strich aus dieser Bestimmung die Wendung "und Chemie". Im übrigen trat die Vorschrift als Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963 (AS 1965 S. 321 ff.) am 15. April 1965 in Kraft. Das gleiche Gesetz enthält in Art. 57, wie schon der Entwurf, eine gegen die Anmassung der in Art. 46 vorgesehenen Titel gerichtete Strafbestimmung. Im Jahre 1966 errichteten der SIA, der BSA und der ASIC die "Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten, der Ingenieur-Techniker, der Architekt-Techniker und der Techniker". Sie ermöglicht dem Absolventen einer BGE 93 II 135 S. 139vom Bund anerkannten höheren technischen Lehranstalt, sich unter Nachweis einer genügend erfolgreichen Praxis und der zur einwandfreien Ausübung des Berufes notwendigen Qualifikationen in das Register der Ingenieure bzw. der Architekten eintragen zu lassen. Gewisse Mitglieder des STV, die ein Technikum, also eine höhere technische Lehranstalt im Sinne der Art. 45 f. des Berufsbildungsgesetzes, besucht haben, sind weder von der gesetzlichen noch von der registerrechtlichen Regelung befriedigt. Sie nennen sich "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" Der SIA setzte sich hiergegen zur Wehr, unter anderem dadurch, dass er inserierenden Firmen mitteilte, diese Bezeichnungen seien unzulässig.
B.- Am 13. Juni 1966 reichte der STV gegen den SIA beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Feststellungs- und Unterlassungsklage ein. Die Rechtsbegehren lauteten: "I. Es sei festzustellen, dass der beklagtische Verein dadurch unlauteren Wettbewerb begeht, dass er die Behauptung aufstellt und propagiert, die Führung der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" sei unlauter. II. Es sei dem beklagtischen Verein gerichtlich zu untersagen, die Unlauterkeit der Bezeichnungen "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" zu behaupten. III. Es sei festzustellen, dass "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" nicht unlauter sind, wenn sie von einem Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt benutzt werden. IV. Es sei der klägerische Verband zu ermächtigen, auf Kosten des beklagtischen Vereins das Dispositiv des Urteils in vom Richter festzusetzender Grösse je dreimal in folgenden Zeitungen bzw. Zeitschriften zu veröffentlichen:......" Das Handelsgericht wies die Klage am 27. Oktober 1966 entsprechend dem Antrage der Beklagten ab.
C.- Der Kläger hat die Berufung erklärt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsbegehren der Klage gutzuheissen. Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Handelsgericht stellt fest, Mitglieder des klagenden Verbandes, die eine höhere technische Lehranstalt besucht haben, führten den Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" und der beklagte Verein setze sich hiegegen zur Wehr, BGE 93 II 135 S. 140unter anderem dadurch, dass er inserierenden Firmen mitteilte, diese Bezeichnungen seien unzulässig. In diesem Vorgehen des Beklagten kann unlauterer Wettbewerb nur liegen, wenn es im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbes erfolgte (BGE 86 II 110). Diese Voraussetzung ist erfüllt, obwohl der Beklagte weder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt noch sonstwie sich wirtschaftlichen Aufgaben widmet. Der Wettbewerb braucht nämlich nicht zwischen dem Verletzten und der handelnden Person selbst zu bestehen; gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb kann sich auch vergehen, wer nur fremden Wettbewerb beeinflusst (BGE 82 II 546). Das hat der Beklagte durch die Handlungen getan, die ihm vorgeworfen werden, denn sie erfolgten im Interesse seiner Mitglieder, die mit den Mitgliedern des Klägers im wirtschaftlichen Wettbewerb stehen. Die Auffassung des Handelsgerichts, der Beklagte sei passiv legitimiert, hält also stand. Der Beklagte bestreitet sie übrigens nicht. Der Kläger anderseits, der ebenfalls nicht selber am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, aber wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder wahrt, ist gemäss Art. 2 Abs. 3 UWG klageberechtigt.
Das Handelsgericht nimmt ohne nähere Begründung an, der Entscheid über die Klagebegehren hange davon ab, ob die Führung der Bezeichnung "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" durch Absolventen höherer technischer Lehranstalten unlauter sei. Das ist indessen nicht notwendigerweise entscheidend. Vorab stellt sich die Frage, ob der Beklagte nicht selbst dann dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes entgehe, wenn er, als er sich gegen die Führung dieser Titel zur Wehr setzte, sie namentlich gegenüber inserierenden Firmen für Absolventen höherer technischer Lehranstalten als unzulässig bezeichnete, Unrecht gehabt haben sollte. Von den in Art. 1 Abs. 2 UWG beispielsweise aufgezählten Fällen unlauteren Wettbewerbes kann der Beklagte die meisten durch das erwähnte Verhalten von vornherein nicht verwirklicht haben. Namentlich kann nicht gesagt werden, er habe den Sachverhalt von lit. c verwirklicht, nämlich unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die bestimmt oder geeignet gewesen wären, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken.
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Er erfüllte auch nicht lit. d. Indem er gegenüber dem Kläger und Dritten die Auffassung vertrat, die Absolventen höherer technischer Lehranstalten dürften sich nicht "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" nennen, da diese Titel dem Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung widersprächen, traf er nicht Massnahmen, die bestimmt oder geeignet gewesen wären, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen. Die Bestimmung der lit. a sodann trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als sie verbietet, die Waren, Werke oder Leistungen anderer durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabzusetzen. Der Beklagte hat sich über die Waren, Werke und Leistungen der Mitglieder des Klägers überhaupt nicht ausgesprochen. Fragen kann sich höchstens, ob seine Äusserungen betreffend Unzulässigkeit der Titel "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" diese Mitglieder selber oder ihre "Geschäftsverhältnisse" herabgesetzt haben. Davon kann aber schon deshalb nicht die Rede sein, weil keine Herabsetzung darin lag, dass der Beklagte die Auffassung vertrat, die Absolventen höherer technischer Lehranstalten dürften sich nicht "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" nennen, weil Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes ihnen den Titel "Ingenieur-Techniker HTL" bzw. "Architekt-Techniker HTL" einräume. Es könnte zudem nicht gesagt werden, der Beklagte habe die Mitglieder des Klägers dadurch unnötig verletzt. Er ging nicht über das hinaus, was nötig war, um die berechtigten Interessen seiner eigenen Mitglieder an einer genügenden Unterscheidbarkeit der Hochschulabsolventen von den Absolventen höherer technischer Lehranstalten zu vertreten. In einem Brief an den Kläger vom 22. September 1965 wies er allerdings darauf hin, dass der Missbrauch von Titeln unter Art. 13 lit. c UWG falle, also strafbar sei. Diese Rechtsauffassung durfte er aber in guten Treuen vertreten. Er warf nicht einer bestimmten Person ein strafbares Verhalten vor, sondern wies einfach auf eine Möglichkeit hin, die das Gesetz gegebenenfalls biete. Er fügte denn auch bei: "Seul le juge peut se prononcer sur les plaintes éventuelles, mais il ne faut pas oublier qu'il est lié par le texte clair de la loi." Das Schreiben war zudem nicht an Personen gerichtet, denen die Mitglieder der beiden streitenden Vereine im Wettbewerb Leistungen angeboten hätten. Es wandte sich an den Kläger, der sich BGE 93 II 135 S. 142in Wahrung von Interessen seiner Mitglieder für die Bezeichnungen "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" einsetzt. Es war nicht unnötig verletzend, dass der Beklagte in Verteidigung gegensätzlicher Interessen darauf aufmerksam machte, dass gegebenenfalls Strafverfolgungen in Frage kämen. Ob diese Rechtsauffassung standhalte oder nicht, ist unerheblich. Gewiss verbietet Art. 1 Abs. 2 lit. a UWG nebst unnötig verletzenden Herabsetzungen auch solche durch unrichtige oder irreführende Äusserungen. Darunter kann diese Bestimmung aber ausschliesslich Äusserungen über Tatsachen, nicht auch Auffassungen über die rechtliche Würdigung richtig dargestellter Sachverhalte verstehen. Indem der Beklagte sich dahin äusserte, die Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt dürften nicht als "Ingenieure HTL" bzw. "Architekten HTL" auftreten, ja sie machten sich dadurch gegebenenfalls strafbar, stellte er nicht unrichtige oder irreführende Behauptungen auf, sondern vertrat er einfach eine Rechtsauffassung, über deren Wert oder Unwert sich jedermann seine eigene Meinung zu bilden hatte. Damit verstiess er umso weniger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, als sein Widersacher, der Kläger, gegenteiliger Ansicht war. Es konnte vom Beklagten nicht erwartet werden, dass er das Auftreten der Absolventen höherer technischer Lehranstalten als "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" stillschweigend als rechtmässig hinnehme. Indem er sich dagegen zur Wehr setzte und diese Titel als unzulässig bezeichnete, verging er sich nicht gegen Art. 1 Abs. 2 lit. a UWG. Aus den gleichen Überlegungen kann nicht gesagt werden, er habe die allgemeine Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 UWG übertreten. Die Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung, mag sie zutreffen oder nicht, war weder ein täuschendes Mittel noch verletzte sie sonstwie die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Klage ist daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.
BGE 93 II 135 S. 148"Architekt" aufzusteigen. Dass das Berufsbildungsgesetz die Anmassung der Titel "Ingenieur" und "Architekt" nicht mit Strafe bedroht, während es eine Strafbestimmung gegen die Anmassung der in Art. 46 vorgesehenen Titel enthält (Art. 57 lit. c), ändert an diesem Willen des Gesetzgebers nichts. Es widerspricht dem Sinn des Art. 46, wenn die Absolventen der höheren technischen Lehranstalten nach der unmissverständlichen Niederlage, die sie mit ihrem Begehren nach den Titeln "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" in der Bundesversammlung erlitten haben, nun trotzdem diese Titel führen. Dieses Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben. Es gehört in das Gebiet der Schlaumeiereien, Machenschaften und unpassenden Kunststücke im Sinne der Ausführungen von Nationalrat Haller. Indem die Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt den ihnen vom Gesetz zugewiesenen und gegen Anmassung strafrechtlich geschützten Titel fallen lassen, bekunden sie, dass es ihnen gar nicht um den Schutz gegen unten zu tun ist, sondern ihnen vor allem am Anschluss nach oben liegt. Das kam auch schon dadurch zum Ausdruck, dass sie den Kompromissvorschlag des Art. 46 des Entwurfes ablehnten und lieber auf eine eidgenössische gesetzliche Regelung überhaupt verzichteten, als ihr Begehren nach dem Titel "Ingenieur HTL" bzw. "Architekt HTL" fallen zu lassen. Gerade diese Annäherung an die Titel und Berufsbezeichnungen der Hochschulabsolventen, das Verwischen der Grenze zwischen diesen und den Technikumsabsolventen wurde von der Mehrheit des Parlamentes durch die Annahme des Art. 46 als unerwünscht erklärt. Dieser Entscheid des Gesetzgebers bindet das Bundesgericht. Die Mitglieder des Klägers haben sich ihm zu fügen. Indem sie es nicht tun, müssen sie sich den vom Beklagten erhobenen Vorwurf unzulässigen, ja unlauteren Vorgehens gefallen lassen. c) Die Einwendungen des Klägers vermögen hieran nichts zu ändern. Namentlich ist unerheblich, ob man in den Wörtern "Ingenieur" und "Architekt" für sich allein oder in Verbindung mit dem Zusatz "HTL" entsprechend der Meinung des Klägers blosse Berufsbezeichnungen, nicht "Titel im Rechtssinne" zu sehen habe. Es kommt auch nichts darauf an, ob "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" den Anschein besonderer Auszeichnungen BGE 93 II 135 S. 149erwecken sollen oder tatsächlich erwecken oder ob das Publikum, wie der Kläger geltend macht, die Abkürzung HTL als Hinweis auf einen Verein oder eine Ausbildungsstätte auffasst und ob sie nicht leicht durch einen umständlichen anderen Zusatz ersetzt werden kann. Der Kläger geht überhaupt am Kern der Sache vorbei, indem er sich über die Zulässigkeit, Zweckmässigkeit und Unterscheidungskraft der Abkürzung HTL auslässt. Nicht in der Verwendung dieser Abkürzung liegt die Unlauterkeit des Vorgehens, sondern in der Weglassung des Wortes Techniker, das der Abgrenzung gegenüber den Ingenieuren und Architekten mit Hochschulbildung dient. Ob die Absolventen höherer technischer Lehranstalten die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Ingenieurs bzw. Architekten haben, ist ebenfalls nicht entscheidend. Wenn das im einzelnen Falle zutrifft, kann sich der Betreffende nach Erfüllung der nötigen Voraussetzungen, insbesondere nach Ablegung der erforderlichen Prüfung, in das Register der Ingenieure bzw. Architekten eintragen lassen. Auch auf die Gefahr der Verwechslung von "Ingenieur HTL" und "Architekt HTL" mit "Ingenieur ETH" bzw. "Architekt ETH", die der Kläger bestreitet, kommt es nicht entscheidend an, wenn man den Verstoss gegen Treu und Glauben schon darin sieht, dass Mitglieder des Klägers unter einer Bezeichnung auftreten, die der Gesetzgeber für Technikumsabsolventen eindeutig ablehnte. Die Verwechslungsgefahr war zwar einer der Beweggründe der gesetzgebenden Behörden; der Richter hat aber nicht zu entscheiden, ob die Überlegungen des Parlamentes richtig waren, als es Art. 46 in das Gesetz aufnahm. Unerheblich ist daher auch, ob die Absolventen der Eidgenössischen Technischen Hochschule durch Hinweis darauf, dass sie diplomiert sind ("Dipl. Ing. ETH" bzw. "Dipl. Arch. ETH"), die Unterscheidbarkeit ihres Titels von jenem der Technikumsabsolventen erleichtern könnten. Diese Auffassung überzeugt übrigens schon deshalb nicht, weil auch die Absolventen einer höheren technischen Lehranstalt ein Diplom erhalten. Damit ist auch der Einwand abgetan, die an einer höheren technischen Lehranstalt bestandene Abschlussprüfung in Chemie berechtige zu der mit "dipl. Chem. ETH" nicht verwechselbaren Bezeichnung "Chemiker HTL" (Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Mai 1966: AS 1966 S. 712). Übrigens wird im vorliegenden BGE 93 II 135 S. 150Falle nicht um den Titel "Chemiker HTL" gestritten. Schliesslich hilft es dem Kläger auch nichts, wenn er geltend macht, auf Grund des Registers könnten sich auch Technikumsabsolventen "Ingenieur" bzw. "Architekt" nennen und das Publikum habe sich schon lange daran gewöhnt, dass diesen Bezeichnungen die verschiedensten Abkürzungen beigefügt werden. Der Kläger verschweigt, dass die Abschlussprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt allein nicht genügt, um die Eintragung als "Ingenieur" bzw. "Architekt" zu erwirken. Zudem ist nicht massgebend, wieweit sich das Publikum an den Wirrwarr von Titeln gewöhnt hat, sondern dass der Gesetzgeber durch Art. 46 des Berufsbildungsgesetzes Ordnung schaffen wollte.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1966 bestätigt.