Urteilskopf 92 IV 207. Urteil des Kassationshofes vom 22. April 1966 i.S. Polentarutti gegen Meier und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Sachverhalt ab Seite 21
BGE 92 IV 20 S. 21
A.- Polentarutti wurde am Nachmittag des 6. Dezember 1963 auf dem Fussgängerstreifen, der nach der Einmündung der Dübendorferstrasse über die 12 m breite Winterthurerstrasse führt, von einem Personenwagen, den Meier lenkte, angefahren und verletzt. Er stellte Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte Meier am 8. Dezember 1964 wegen Übertretung des Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.--.
B.- Der Kassationshof des Bundesgerichts hob am 9. April 1965 das Urteil des Obergerichts, gegen das Meier Nichtigkeitsbeschwerde führte, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (BGE 91 IV 78). Der Kassationshof nahm im Gegensatz zum Obergericht an, Meier habe, als er sich bereits bis auf rund 6 m dem Fussgängerstreifen genähert hatte, nicht damit rechnen müssen, dass auf so kurze Entfernung noch ein Fussgänger den Streifen betreten werde, um die Strasse zu überqueren. Polentarutti sei somit nicht vortrittsberechtigt gewesen, und Meier, der mit einer Geschwindigkeit von 22,5 km/Std fuhr, habe daher weder gegen Art. 33 Abs. 2 SVG noch gegen Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Dagegen liess der Kassationshof offen, ob Meier, wie das Obergericht in der Eventualbegründung seines Urteils annahm, zu BGE 92 IV 20 S. 22spät gebremst und deshalb den Unfall durch Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG) verschuldet habe, da über die Zeit, die zwischen dem Augenblick, in dem die Absicht des Fussgängers erkennbar wurde, und dem Zusammenstoss verstrich, hinreichende Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlten.
C.- Das Obergericht kam nach durchgeführter Beweisergänzung zum Ergebnis, dass Meier eine Nichtbeherrschung des Fahrzeuges nicht vorgeworfen werden könne und sprach ihn am 21. Dezember 1965 von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung frei.
D.- Gegen dieses Urteil erhob Polentarutti Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Angeklagten an das Obergericht zurückzuweisen.
E.- Meier beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach dem Bericht der Chirurgischen Universitätsklinik erlitt der Beschwerdeführer neben leichten Schürfungen eine Hirnerschütterung, eine Schulterkollision und eine Fraktur des horizontalen Schambeinastes; bleibende Nachteile sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Diese Verletzungen sind nicht schwere im Sinne des Art. 125 Abs. 2 StGB (BGE 68 IV 84und ständige Rechtsprechung). Zur Strafverfolgung bedurfte es daher gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB des Antrages des Verletzten, weshalb dieser nach Art. 270 Abs. 1 BStP auch zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt ist.
Das Obergericht stellt fest, der am Rande des Trottoirs stehende Beschwerdeführer habe sofort nach dem Handzeichen, das er gab, in einem raschen hastigen Gehschritt die Fahrbahn zu überqueren begonnen und für den fast 4,5 m messenden Weg bis zur Kollisionsstelle mindestens zwei Sekunden gebraucht. In dieser Zeit hätte der Angeklagte Meier noch knapp anhalten können, selbst wenn ihm eine volle Sekunde Reaktionszeit zugestanden werde, die ihm nach den Umständen auch zugebilligt werden müsse. Wenn es trotzdem zur Kollision gekommen sei, so könne diese nur damit erklärt werden, dass der Angeklagte während eines Sekundenbruchteils ausser acht gelassen habe, was am rechten Fahrbahnrand vor sich ging. Eine Unachtsamkeit von so geringer Dauer könne jedoch nicht als strafrechtlich BGE 92 IV 20 S. 23erhebliches, fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges bezeichnet werden. In welcher Zeit ein Fahrzeugführer bei gebotener Aufmerksamkeit auf auftauchende Gefahren muss reagieren können, ist eine Rechtsfrage. Die im Rückweisungsentscheid dargelegte Auffassung des Kassationshofes, dass der Angeklagte auf Grund der Pflicht, vor Fussgängerstreifen, an denen sich Fussgänger bereit halten, besonders vorsichtig zu fahren (Art. 33 Abs. 2 SVG), hätte Bremsbereitschaft erstellen und innert 0,7 Sekunden reagieren müssen, war daher für das Obergericht verbindlich (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Zur Bremsbereitschaft gehört übrigens nicht immer, dass der Fuss vom Gaspedal weggenommen und auf das Bremspedal gesetzt wird, sondern es kann je nach den Umständen schon genügen, dass sich der Fahrzeugführer auf die Möglichkeit, den Fuss vom Gas- auf das Bremspedal wechseln zu müssen, einstellt und durch diese Bereitschaft instand gesetzt wird, beim Auftreten der Gefahr ohne jede Verzögerung und wirkungsvoll bremsen zu können. Die Pflicht zur Bremsbereitschaft besteht auch für den, der sich in einer Kolonne einem Fussgängerstreifen nähert, an dem Fussgänger aufeine Gelegenheit zum Überschreiten der Fahrbahn warten, namentlich dann, wenn er dem vorausfahrenden Wagen, wie dies beim Angeklagten der Fall gewesen zu sein scheint, in einem grössern Abstand folgt. Der Schlussfolgerung des Obergerichts, dass die Unaufmerksamkeit des Angeklagten gegenüber Polentarutti zu geringfügig gewesen sei, um sie als fahrlässige Nichtbeherrschung des Fahrzeuges zu ahnden, ist indessen auch zuzustimmen, wenn die zulässige Reaktionszeit statt auf eine Sekunde auf 0,7 Sekunden bemessen wird. Wird nämlich zu dieser Zeit die Bremszeit hinzugezählt und diese gestützt auf den verbindlich festgestellten Bremsweg von 3,3 m und die ebenfalls festgelegte Fahrgeschwindigkeit von 22,5 km in der Stunde oder 6,25 m in der Sekunde mittels der von Bosch (Kraftfahrtechnisches Taschenbuch, 16. Aufl., S. 215) für diese Werte angegebenen Formel errechnet, so benötigte der Angeklagte zum Anhalten 1,75 Sekunden (0,7 + 1,05 sec.). Das bedeutet, dass er bei den mindestens zwei Sekunden, die ihm zur Verfügung standen, eine Viertels-, möglicherweise eine Drittelssekunde zu spät gebremst hat. Eine um weniger als eine halbe Sekunde verspätete Reaktion kann aber strafrechtlich nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden (BGE 89 IV 105).
BGE 92 IV 20 S. 24
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 1965 wird aufgehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners Meier nach Art. 125 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückgewiesen.