Urteilskopf 92 III 62. Auszug aus dem Entscheid vom 30. März 1966 i.S. Glauser.
Regeste Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Die Pfändung einer Forderung des Schuldners für persönliche Arbeit, die er im Lauf der letzten Jahre geleistet hat, untersteht dem Art. 93 SchKG. Eine solche Forderung ist nur insoweit unpfändbar, als der Schuldner wegen seines gegenwärtig unzureichenden Verdienstes einen Teilbetrag zur Deckung des Notbedarfs seiner Familie braucht. Es darf ihm nicht mit Rücksicht auf Darlehensschulden ein höherer Betrag als unpfändbar belassen werden.
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 92 III 6 S. 6
Aus dem Tatbestand:
A.- Dem Rekurrenten, von Beruf Gartenarchitekt, steht gegen W. von Aesch eine restliche Forderung von Fr. 20 000.-- zu als Entgelt für persönliche Arbeit aus den letzten Jahren. In einer gegen den Rekurrenten hängigen Betreibung erklärte das Betreibungsamt Thun diese Forderung als unpfändbar.
B.- Mit Entscheid vom 9. März 1966 hat die kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde des Gläubigers dahin gutgeheissen, dass von der Forderung des Schuldners von Fr. 20'000.-- gegen W. von Aesch ein Teilbetrag von Fr. 16'124.-- zu pfänden sei. Dieser Entscheid bemisst das gegenwärtige (im einzelnen bezifferte) Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie (Ehepaar und vier Kinder) auf monatlich Fr. 1'337.20 und berücksichtigt ferner die beruflichen Spesen von monatlich Fr. 600.--. Die Einkommensverhältnisse des Schuldners seien undurchsichtig, und es sei unwahrscheinlich, BGE 92 III 6 S. 7dass er über keine andern Einkünfte verfüge als diejenigen aus der im Dezember 1965 übernommenen neuen Vertretung. Die ihm von W. von Aesch geschuldeten Fr. 20'000.-- möchte er übrigens nach eigenen Aussagen nicht nur für den Lebensunterhalt, sondern auch zur Bezahlung von Darlehensschulden verwenden. Bei dieser Sachlage sei ihm von dieser Forderung - in analoger Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG - lediglich der zur Deckung des Notbedarfs und der beruflichen Spesen zweier Monate freizugeben, also ein Betrag von 2 x Fr. 1'938.-- = Fr. 3'876.--. Im Notbedarf seien die Nahrungs- und Feuerungsmittel gleichfalls enthalten, so dass der nach Art. 93 SchKG bemessene Notbedarf nicht durch eigentliche Anwendung von Art. 92 Ziffer 5 SchKG noch zu erhöhen sei.
C.- Mit vorliegendem Rekurs hält der Schuldner am Begehren fest, die ganze ihm gegen W. von Aesch zustehende Forderung von Fr. 20'000.-- sei als unpfändbar zu erklären.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: ...
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.