Urteilskopf 92 II 578. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1966 i.S. Schweisswerk Bülach A.-G. gegen Kurz.
Regeste Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). Das Vorkaufsrecht der Nachkommen gemäss Art. 6 Abs. 1 EGG steht auch dem Adoptivkinde des Verkäufers zu.
Sachverhalt ab Seite 57
BGE 92 II 57 S. 57
A.- Mit Vertrag vom 29. Oktober 1962 verkaufte Frau Wwe. Kreszentia Kurz-Moosbrucker von ihrem Grundeigentum in Pfungen 467,2 Aren Acker- und Wiesland an die Firma Schweisswerk Bülach A.-G. zum Preise von Fr. 206'000.--. In der Folge machte der Adoptivsohn der Verkäuferin, Kurt Kurz, gestützt auf Art. 6 und 11 EGG das Vorkaufsrecht zum gleichen Preise geltend und zahlte die Kaufsumme beim Grundbuchamt ein. Die Schweisswerk A.-G. bestritt dem Ansprecher BGE 92 II 57 S. 58ein Vorkaufsrecht, erwirkte vom Audienzrichter des Bezirksgerichts Winterthur eine Verfügungssperre beim Grundbuch und reichte am 9. Oktober 1963 gegen Wwe. Kurz und ihren Adoptivsohn Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass dem letztern an der Kaufliegenschaft kein Vorkaufsrecht zustehe, und Frau Kurz sei daher verpflichtet, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag beim Grundbuchamt anzumelden und bei der Eigentumsübertragung an die Klägerin mitzuwirken. Die Beklagten erhoben Widerklage mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Feststellung des Bestehens des Vorkaufsrechts.
B.- Sowohl das Bezirksgericht Winterthur als, in Abweisung der Berufung der Klägerin, das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 5. Juli 1965) haben die Klage abgewiesen und das Vorkaufsrecht des beklagten Adoptivsohnes bejaht.
C.- Hiegegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im Sinne der Verneinung eines Vorkaufsrechts. Die Berufungsbeklagten tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Streit geht einzig um die umstrittene Frage, ob ein angenommenes Kind des Verkäufers zu den nach Art. 6 Abs. 1 EGG vorkaufsberechtigten Verwandten, nämlich den Nachkommen desselben gehöre bezw. diesen gleichgestellt sei (für Verneinung: CHATELAIN, Notar und Recht 1953, S. 186; MEIER-HAYOZ, Schweiz. Beiträge zum 4. Internationalen Kongress für Rechtsvergleichung, 1954, S. 136; A. COMMENT, ZBGR 39/1958, S. 12; für Bejahung: JOST, Das neue landwirtschaftliche Bodenrecht der Schweiz, 1954, S. 45; JENNY, Das bäuerliche Vorkaufsrecht, Dissertation Freiburg 1955, S. 61; Vernehmlassung der Eidg. Justizabteilung vom 14. Februar 1963 im vorliegenden Prozesse). Die Vorinstanz hat sich auf Grund eingehender Prüfung der das Vorkaufsrecht des Adoptivkindes bejahenden Auffassung angeschlossen; das Bundesgericht pflichtet ihren sorgfältigen und umfassenden Erwägungen in allen Teilen bei.
Ferner weist die Vorinstanz mit Recht darauf hin, dass nach einstimmiger Doktrin das den Nachkommen eingeräumte Vorkaufsrecht auch den ausserehelichen Nachkommen zusteht, soweit sie gegenüber dem Verkäufer erbberechtigt sind (Art. 461; 303, 323 ZGB; JOST, Handkomm. zum EGG 1953, S. 54; CHATELAIN a.a.O. S. 186; JENNY, Vorkaufsrecht, S. 61; MEIER-HAYOZ, Beiträge S. 137 und ZbJV 92/1956 S. 328 Anm. 4; COMMENT a.a.O. S. 12; KINDLE, Das Vorkaufsrecht im neuen Bodenrecht, Dissertation Basel 1954 S. 112). Es würde zu praktisch unbefriedigenden, ja widersinnigen Folgen führen, wenn das Vorkaufsrecht den (zwar leiblichen, aber) ausserehelichen (erbberechtigten) Nachkommen zugestanden, den durch Annahme an Kindesstatt rechtlich zu ehelichen Nachkommen gewordenen Adoptivkindern und deren Nachkommen aber versagt würde.
Bliebe bei der Auslegung des Art. 6 EGG hinsichtlich der Adoptivkinder noch ein Zweifel, so würde er beseitigt bei seiner Vergleichung mit Art. 11 EGG, der die Rangfolge innerhalb der nach Art. 6 vorkaufsberechtigten Verwandten regelt. Hier ist nicht von "Nachkommen" des Verkäufers die Rede, sondern die Reihenfolge nennt: Kinder, Enkel, Ehegatte, Eltern (gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 2 - Geschwister und deren Nachkommen). Dabei ist klar, dass Kinder und Enkel zusammen die Nachkommen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 sind; "Nachkommen" ist einfach der zusammenfassende Begriff für Kinder und Kindeskinder aller Grade. Der Ausdruck "Nachkommen" in Art. 6 EGG bildet somit inhaltlich keinen Gegensatz zum Ausdruck "Kinder" in Art. 11 dieses Gesetzes. Es kann deshalb auch nicht angenommen werden, das Gesetz habe durch BGE 92 II 57 S. 61diese Benennung das Vorkaufsrecht auf Kinder leiblicher Abstammung beschränken wollen.
c) Die Einordnung der (erbberechtigten) Adoptivkinder bei den "Nachkommen" des Art. 6 Abs. 1 EGG entspricht ausserdem dem Wesen und Zweck sowohl des bäuerlichen Vorkaufsrechts als auch des Instituts der Kindesannahme. Im "Programmartikel" (Art. 1) des Gesetzes steht der Gedanke des Familienschutzes neben der agrarpolitischen Zwecksetzung. Andererseits gibt die Kindesannahme einer Person ohne leibliche Nachkommen die Möglichkeit, durch die Ersatzkindschaft eine Familie zu begründen. In bäuerlichen Verhältnissen wird dabei in der Regel der Gedanke an die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Rolle spielen.
d) Ob die Gleichstellung des Adoptivkindes (und seiner Nachkommen) mit den leiblichen Nachkommen auch zur Folge hat, dass das vorkaufsberechtigte Adoptivkind im Falle der Selbstbewirtschaftung die Übernahme zum Vorzugspreis des Art. 12 EGG beanspruchen könne, wie das die Eidg. Justizabteilung in ihrer Vernehmlassung annimmt, braucht nicht entschieden zu werden, da Kurt Kurz das Preisprivileg nicht beansprucht. Mit "Blutsverwandten in gerader Linie" sind aber offenbar einfach die Nachkommen (im dargelegten Sinne) und die Eltern (Art. 6 Abs. 1) zusammengefasst, wobei sich bei der Aszendenz jedoch Zweifel daraus ergeben, dass der Annehmende kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde hat (Art. 465 Abs. 2 ZGB).
e) Wenn sich die Berufungsklägerin endlich auf die Vertragsfreiheit beruft und geltend macht, Ausnahmen wie das Vorkaufsrecht, welche diese Freiheit einschränken, dürften nach anerkannter Regel nicht ausdehnend interpretiert werden, so geht dieser Einwand fehl. Es handelt sich nur darum, nach gewöhnlichen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, was unter "Nachkommen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EGG zu verstehen sei. Diese Auslegung aber führt - wie dargetan - zum Schlusse, dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt, sondern es richtig angewendet hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 1965 bestätigt.