Urteilskopf 92 I 7314. Urteil vom 25. Mai 1966 i.S. Renold gegen Einwolmergemeinde Baden sowie Regierungsrat und Obergericht des Kantons Aargau.
Regeste Art. 4 BV; rechtliches Gehör. 1. Eine irrtümliche Rechtsmittelbelehrung gibt keinen Anspruch darauf, dass auf ein vom kantonalen Prozessrecht nicht vorgesehenes Rechtsmittel eingetreten werde (Erw. 2a). 2. Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch eine entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut erfolgende Einschränkung der Überprüfungsbefugnis (Erw. 3c).
Sachverhalt ab Seite 73
BGE 92 I 73 S. 73
A.- Das am 25. Juni 1963 von der Einwohnergemeindeversammlung der Stadt Baden beschlossene Kanalisationsreglement (KRB) enthält u.a. die folgenden Bestimmungen: "Art. 12 bis (Marginale "Anschlussgebühr für Altbauten"). Im Hinblick auf die neue Kläranlage erhebt die Gemeinde für bestehende Liegenschaften eine Anschlussgebühr in der halben Höhe der Regelung von Art. 13. Art. 13 (Marginale "Anschlussgebühr"). Für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der anzuschliessenden Grundstücke eine einmalige Anschlussgebühr. Sie beträgt BGE 92 I 73 S. 74
des ordentlichen Brandversicherungswertes mit der gesetzlichen Zusatzversicherung.
Art. 17 (Marginale "Sonderfälle").
Bei nicht reinen Wohnbauten sowie für Fabriken und gewerbliche Betriebe ist der Gemeinderat berechtigt, die Anschlussgebühr, den Baubeitrag und die Benützungsgebühr von Fall zu Fall festzusetzen."
B.- Dr. Pierre Renold reichte am 1. Juli 1963 beim Bezirksamt Baden zuhanden der Direktion des Innern und des Regierungsrats gegen den erwähnten Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung eine Beschwerde ein. Er stellte darin die Begehren, dem KRB sei die in § 37 des aargauischen Gesetzes über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954 (GSG) vorbehaltene Genehmigung des Regierungsrats nicht zu erteilen und die Vorlage sei an den Gemeinderat von Baden zurückzuweisen, damit dieser die Art. 13 und 17 KRB neu fasse. Zur Begründung machte Dr. Renold geltend, es sei unzulässig, eine Anschlussgebühr auch für bereits an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke zu erheben. Es gehe sodann nicht an, dem Gemeinderat für nicht reine Wohnbauten sowie für Fabriken und gewerbliche Betriebe eine "rahmenlose Blankovollmacht" zur Festsetzung der Anschlussgebühr zu erteilen. Die Art und Weise, wie die Einwohnergemeindeversammlung mit der zusätzlichen Fiskalbelastung bereits an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke "überrumpelt" worden sei, verletze § 22 Abs. 2 des Gemeindeorganisationsgesetzes. Mit Entscheid vom 2. November 1964 trat die Direktion des Innern insoweit, als Bestimmungen des KRB beanstandet worden waren, auf die Beschwerde wegen Unzuständigkeit nicht ein, da diese Frage im Genehmigungsverfahren nach § 37 GSG vom Regierungsrat zu beurteilen sei. Dagegen wies sie die Beschwerde ab, soweit sich diese auf die Rüge der Verletzung von § 22 Abs. 2 des Gemeindeorganisationsgesetzes bezog. Eine gegen den genannten Abweisungsentscheid gerichtete Beschwerde Dr. Renolds wies der Regierungsrat mit Beschluss 3441 vom 17. Dezember 1964 ab. Mit dem am gleichen Tage gefassten Beschluss 3469 wies er "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" sodann auch die Beschwerde, die Dr. Renold BGE 92 I 73 S. 75gegen die genannten Bestimmungen des KRB geführt hatte, materiell ab. Er erteilte dabei die Rechtsmittelbelehrung, dass gemäss § 50 GSG gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung oder Willkür beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne. Dr. Renold zog den Beschluss 3469 des Regierungsrats gemäss der erhaltenen Rechtsmittelbelehrung an das Obergericht weiter. Abs. 1 des § 50 GSG lautet: "Gegen Beschlüsse über Entschädigungs-, Ausgleichs- und Enteignungsansprüche der Schätzungsbehörde und über letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden, ausgenommen solche über Staatsbeiträge, steht den Beteiligten wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung oder Willkür innert 20 Tagen seit der Zustellung die Beschwerde beim Verwaltungsgericht offen." Gleichzeitig focht Dr. Renold den Beschluss 3441, "eventuell auch 3469" mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. In ihrem Urteil vom 26. Mai 1965 trat die staatsrechtliche Kammer auf den Antrag, "eventuell" auch den Beschluss 3469 aufzuheben, nicht ein mit der Begründung, dieser Entscheid könne mit den selben Rügen an das Obergericht als Verwaltungsgericht weitergezogen werden; der Beschwerdeführer habe dies denn auch getan, und das entsprechende Verfahren sei noch hängig, weshalb der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. Den Antrag, den Beschluss 3441 aufzuheben, wies das Bundesgericht ab. In seinem Urteil vom 8. Oktober 1965 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde von Dr. Renold gegen den Beschluss 3469 des Regierungsrates nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Staatsgebühr von Fr. 300.--, die Auslagen von Fr. 50.- sowie die Parteikosten der Gemeinde Baden im Betrage von Fr. 967.--. Das Obergericht begründete seinen Entscheid im wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer fechte allgemein zwei Artikel des KRB an und verlange dem Sinne nach, dass die im Beschwerdeentscheid des Regierungrates stillschweigend enthaltene Genehmigung dieser Artikel wieder aufzuheben sei. Das aargauische Recht kenne aber keine Bestimmung, wonach beim Obergericht generelle Erlasse wegen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit angefochten werden könnten. Auch § 50 Abs. 1 GSG räume dem Obergericht keine solche Überprüfungsbefugnis ein. Die BGE 92 I 73 S. 76Ordnung des Kanalisationswesens sei im Kanton Aargau eine eigene Angelegenheit der Gemeinden. Die in § 37 GSG vorgesehene Genehmigung der Kanalisationsreglemente der Gemeinden durch den Regierungsrat sei ein formeller Hoheitsakt, der sich auf das Aufsichtsrecht des Regierungsrates stütze und nicht einmal mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden könne. Der Beschluss 3469 des Regierungsrats sei ausdrücklich "im Rahmen des Genehmigungsverfahrens" gefasst worden. Er beziehe sich auf generelle Bestimmungen des Kanalisationsreglements. Unter "Verfügungen und Entscheide" gemäss § 50 GSG müssten indessen Rechtsanwendungsakte im Sinne von Entscheidungen im Einzelfall verstanden werden, nicht aber Beschlüsse im Genehmigungsverfahren. An diesem seien denn auch nur die betreffende Gemeinde und der Regierungsrat "Beteiligte" im Sinne von § 50 GSG. Auf die Beschwerde könnte übrigens auch dann nicht eingetreten werden, wenn der Regierungsrat seinen Entscheid nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gefällt hätte. Verwaltungsrechtssätze könnten nach der geltenden Ordnung nicht vor dem Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. § 50 Abs. 1 GSG habe in dieser Beziehung keine Änderung des bisherigen Rechtszustandes gebracht. "Verfügungen" seien erstinstanzliche Verwaltungsakte in einem konkreten Fall, und unter "Entscheiden" müssten oberinstanzliche, einen Einzelfall betreffende Verwaltungsakte (besonders Rekursentscheide) verstanden werden. Die richterliche Überprüfung von Gemeindesatzungen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit sei nur im konkreten Fall zulässig. Bei Bejahung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit dürfe der Richter die angefochtenen Normen jedoch nicht generell aufheben, sondern ihnen nur im Einzelfall die Anwendung versagen. Der Beschwerdeführer könne daher die Art. 12bis und 17 des KRB erst dann beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gestützt darauf eine Gebühr oder ein Beitrag von ihm verlangt worden sei. Die Rechtsmittelbelehrung im Entscheid des Regierungsrates und die Auffassung des Bundesgerichts im Urteil vom 26. Mai 1965 über die Möglichkeit des Weiterzugs an das Obergericht seien mithin unzutreffend und für das Obergericht nicht verbindlich, da es allein zur Auslegung zuständig sei.
C.- Dr. P. Renold führt staatsrechtliche Beschwerde wegen BGE 92 I 73 S. 77Verletzung der Art. 4 und 24quater BV sowie des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Üb. Best. BV). Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids eventuell Aufhebung der Art. 12bis und 17 KRB.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
a) Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das Obergericht selbst dann, wenn dessen einschränkender Auslegung von § 50 GSG gefolgt werden könnte, nach Treu und Glauben auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte eintreten müssen, da er sie auf Grund der im Beschluss 3469 des Regierungsrates enthaltenen Rechtsmittelbelehrung eingereicht habe. Es sei eine formelle Rechtsverweigerung, ihn im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Rechtsmittelbelehrung nicht zu schützen. Die UrteileBGE 76 I 189undBGE 77 I 274, welche der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunktes anruft, betreffen indessen (wie auchBGE 78 I 297) die Versäumnis der Rechtsmittelfrist infolge unrichtiger bzw. missverständlicher Rechtsmittelbelehrung. Im vorliegenden Fall aber geht es darum, ob entgegen der Belehrung überhaupt ein Rechtsmittel gegeben sei. Muss diese Frage verneint werden, so vermag die irrtümliche Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer nicht zu einem in der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittel zu verhelfen. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz wird durch das Gesetz festgelegt; behördliche Erklärungen, wie Rechtsmittelbelehrungen, Rechtsauskünfte und dergleichen können an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nichts ändern. Der Rechtsmittelrichter ist daher nicht verpflichtet, ein Rechtsmittel, für das die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, entgegenzunehmen und materiell zu behandeln, bloss weil die Vorinstanz eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (nicht veröffentlichte Urteile vom 30. Oktober 1963 i.S. Consorzio Acquedotto di Camou, E. 3 c und vom 18. März 1964 i.S. Jaggi, E. 2). Umsoweniger ist er gehalten, auf Grund einer irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung der unteren Instanz auf ein Rechtsmittel einzutreten, das es nach dem Gesetz überhaupt nicht gibt. b) Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht direkt von Bundesrechts wegen einen Anspruch darauf, dass das Obergericht ein in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehenes BGE 92 I 73 S. 78Rechtsmittel entgegennehme. Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 1965 i.S. Rheinpark A.-G. (E. 3 b) festgestellt hat, besteht unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung kein Rechtsanspruch auf einen ungeschmälerten Instanzenzug. Zwar macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 85 I 202, IMBODEN (Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 2. Aufl., Nr. 95, S. 342) und GIACOMETTI (Die Verfassungsgerichtsbarkeit des Schweiz. Bundesgerichts, S. 99) geltend, das Obergericht verkenne, dass er für den formellen Schutz seiner verfassungsmässigen Rechte nicht auf das noch weitgehend "embryonale" aargauische Verwaltungsgerichtsverfahren angewiesen sei, er vielmehr unmittelbar gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch auf rechtliches Gehör habe und verlangen könne, "dass nicht nur Einzelverfügungen der Rechtsanwendung, sondern auch generelle, abstrakte Normen auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit überprüft werden". Allein auch aus den zitierten Stellen lässt sich eine Pflicht des Richters, auf ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel einzutreten, nicht herauslesen. GIACOMETTI befasst sich am angeführten Orte überhaupt nicht mit dem kantonalen Verfahren, sondern mit demjenigen der staatsrechtlichen Beschwerde. IMBODEN behandelt die Obliegenheit des kantonalen Richters, das kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht hin zu überprüfen. BGE 85 I 202 schliesslich bezieht sich auf den aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch einer Partei, von den Behörden angehört zu werden, bevor ihre durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung zu ihrem Nachteil abgeändert wird. c) Sollte sich demnach die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsrates und die Annahme des Bundesgerichts im Urteil vom 26. Mai 1965, wonach der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei, als irrtümlich herausstellen, so wäre die Folge lediglich die, dass das Bundesgericht auf seinen Nichteintretensentscheid zurückkommen und gemäss Art. 35 OG Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung der inzwischen abgelaufenen Frist für die Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss 3469 des Regierungsrates erteilen müsste (BGE 85 II 147 /8).
BGE 92 I 73 S. 82
e) Diese Erwägungen führen zur Gutheissung des Hauptantrages des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichtes vom 8. Oktober 1965 aufzuheben ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kts. Aargau vom 8. Oktober 1965 aufgehoben wird.