Urteilskopf 92 I 40969. Auszug aus dem Urteil vom 18. November 1966 i.S. Bucher gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Regeste Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. Verweigerung einer Baubewilligung wegen der Gefahr, dass infolge der vorgesehenen Beseitigung des Abwassers (Sammlung in einerGrube und landwirtschaftliche Verwertung) Quellen verschmutzt würden, die der Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser dienen.
Sachverhalt ab Seite 410
BGE 92 I 409 S. 410
A.- Karl Bucher, Generalagent in Kilchberg (Zürich), kaufte durch Vertrag vom 10. November 1960 vom Landwirt Werner Bär in Hausen am Albis 1200 m2 Boden im Gebiet der "Wässermatte". Das Grundstück liegt 1,4 km südlich des Albishorns und rund 150 m unterhalb des Strässchens, das die Weiler Mittler Albis und Ober Albis verbindet, am Rand einer natürlichen Hangterrasse. Karl Bucher will dort ein Einfamilienhaus bauen, um es für den Aufenthalt über das Wochenende und während der Ferien zu benützen. Er reichte dem Gemeinderat Hausen im Jahre 1961 das Projekt ein und ersuchte um die baupolizeiliche Bewilligung. Sie wurde ihm verweigert. Er focht diesen Entscheid zunächst beim Bezirksrat Affoltern und nachher - gemeinsam mit Werner Bär - beim Regierungsrat des Kantons Zürich an, bei beiden Instanzen erfolglos. Der Regierungsrat stützte seinen Beschluss vom 4. April 1963 u.a. auf allgemeine gesundheitspolizeiliche Bedenken wegen der Abwasserbeseitigung. Auf Beschwerde Buchers hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diesen Entscheid am 29. August 1963 auf und wies die Sache an den Regierungsrat zurück, wobei es ihm vorschrieb, die Frage der Abwasserbeseitigung nach dem Bundesgesetz vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) zu beurteilen. Der Regierungsat wies in seinem neuen Entscheid vom 24. September 1964 den Rekurs Buchers und Bärs neuerdings ab. Er nahm an, die vorgesehene Beseitigung des Abwassers - Sammlung in einer geschlossenen Grube und landwirtschaftliche BGE 92 I 409 S. 411Verwertung durch Werner Bär - sei quantitativ ungenügend; sie wäre für viele kleinere Wasservorkommen im Quellgebiet der Jonen gefährlich.
B.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Karl Bucher, dieser Entscheid sei aufzuheben, soweit er in Anwendung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz ergangen ist. Es wird geltend gemacht, dieses Gesetz biete keine Stütze für das beanstandete Bauverbot. Quellfassungen würden durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers so wenig gefährdet wie durch die in der Nähe seines Bauplatzes bereits bestehenden beiden Wohnhäuser, deren Abwasser stets ohne Schwierigkeiten hätten beseitigt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grube sei gross genug, und für die Verwertung des darin gesammelten Abwassers reiche die zur Verfügung stehende Fläche des vom früheren Eigentümer Bär am 1. Juli 1964 der Stadt Zürich verkauften und nun verpachteten landwirtschaftlichen Heimwesens aus. Es bestehe keine Gefahr, dass die Grube überlaufe. Auf jeden Fall sei das angefochtene Bauverbot unverhältnismässig, da eine Gefährdung von Quellfassungen, wenn sie wirklich bestände, sich durch weniger weitgehende Massnahmen - Vergrösserung der Grube, periodische Leerung durch ein Spezialunternehmen und Zuführung direkt in die Kläranlage Adliswil - beheben liesse.
C.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Eidg. Departement des Innern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
D.- Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat in Hausen einen Augenschein vorgenommen. Dr. Karl Wuhrmann, Leiter der biologischen Abteilung der Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz und Professor an der ETH, ist als Experte beigezogen worden. Er hat seinen Bericht am 2. September 1966 abgegeben.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Prozessuales.)
Nach dem Bericht des Experten muss damit gerechnet werden, dass aus einer mit modernem Komfort ausgestatteten Wohnung, wie sie im projektierten Haus des Beschwerdeführers vorgesehen ist, eine Abwassermenge von 150 bis 2001 je Person und Tag anfällt. Für 5 Personen, die in diesem Haus nach den Plänen untergebracht werden können, ergibt sich also ein BGE 92 I 409 S. 412Tagesquantum von 750 bis 1000 l. Der Beschwerdeführer gedenkt das Haus nur während etwa 150 Tagen im Jahr als Wochenend- und Ferienhaus zu benützen. Indessen könnte die Baute nach der geplanten Einrichtung ganzjährig bewohnt werden. Es ist damit zu rechnen, dass diese Möglichkeit früher oder später - wenn nicht vom Beschwerdeführer, so doch von einem allfälligen Eigentumsnachfolger - auch ausgenützt werden wird. Bei der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Benützung ist der Abwasseranfall mit 112 bis 150 m3, bei durchgehender Bewohnung mit 273 bis 365 m3 im Jahr in Rechnung zu stellen. Auf Grund dieser Abwassermengen kann - unter der Annahme, dass die Abwässer landwirtschaftlich verwertbar seien - das Fassungsvermögen der Grube bestimmt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Jauche nicht jederzeit ausgeführt werden darf, wenn die Grube voll ist. Nach Art. 6 Abs. 1 des Schweizerischen Milchlieferungsregulativs in der Fassung vom 26. Februar 1963 (AS 1963, 381) ist "jede übertriebene, einseitige oder zur unrichtigen Zeit ausgeführte Düngung" verboten. "Während der Vegetationszeit" ist insbesondere untersagt "das Begüllen von nachgeschossenem Gras" (lit. a) und "das Ausbringen von Gülle, welcher Stoffe irgendwelcher Art (ausser Wasser) zugesetzt wurden" (lit. b). Nach der letztgenannten Bestimmung dürfen häusliche Abwässer, in denen sich neben Fäkalstoffen Detergentien aller Art vorfinden, nur im Winter ausgebracht werden. Der Experte schätzt unter Beachtung aller Umstände den erforderlichen Kubikinhalt der Grube auf 30 bis 40 m3, wenn sich die vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen 150 Benützungstage gleichmässig auf das ganze Jahr verteilen, sonst aber (unter Einschluss einer Raumreserve) auf 60 m3. Bei dauernder Bewohnung des Hauses müsste der Stapelraum 88 bis 120 m3 umfassen. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Grube enthält 30 m3 Rauminhalt. Weil er aber bereit ist, die Grube so zu dimensionieren, wie es nach fachmännischem Befund nötig ist, würde es gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen, wollte man sein Projekt wegen ungenügender Grösse der projektierten Grube ablehnen (BGE 90 I 343).
Das Fassungsvermögen der Grube ist indessen von untergeordneter Bedeutung. Wichtiger ist, ob die verfügbare Bodenfläche zur Aufnahme des Abwassers ausreicht und, wenn ja, ob BGE 92 I 409 S. 413dabei keine Trink- und Brauchwasserquellen geschädigt oder gefährdet werden.
Angesichts dieses Befundes des Experten kann die Rechtslage nicht mehr zweifelhaft sein. Art. 2 Abs. 1 GSchG erheischt, dass "gegen die Verunreinigung oder andere schädliche Beeinträchtigung der ober- und unterirdischen Gewässer" alles vorzukehren ist, was u.a. nötig ist "zum Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier" sowie "zur Verwendung von Grund- und Quellwasser als Trinkwasser". Schon die blosse Schaffung einer Gefahr der Verunreinigung ist verboten. Das ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 GSchG, welcher das "Ablagern von Stoffen ausserhalb der Gewässer" untersagt, sobald diese Vorkehr "geeignet" ist, "eine Verunreinigung der Gewässer zu verursachen" (BGE 86 I 196 ff.; BGE 90 I 198). Dass eine solche Gefahr, wenn nicht erst geschaffen, so doch erheblich verstärkt würde, wenn die Abwässer aus dem projektierten Hause des Beschwerdeführers in der vorgesehenen Art für die Landwirtschaft verwendet würden, steht ausser Zweifel. Weil es hier um die Sicherstellung gesunden Trink- und Brauchwassers geht, ist die daraus entstehende wirtschaftliche und finanzielle Belastung nicht zu beachten (Art. 2 Abs. 3 GSchG, BGE 86 I 198). Dass die Gemeinde Hausen keine Schutzzone errichtet hat, ist ohne Belang. Um durchsetzbar zu sein, bedarf Art. 2 GSchG keiner Ausführungsbestimmungen des kantonalen oder Gemeinderechts (BGE 84 I 156).
Der Beschwerdeführer hat für den Fall, dass die geplante landwirtschaftliche Verwertung seiner Abwässer nicht zulässig sein sollte, in der Beschwerdeschrift die "verbindliche Erklärung" abgegeben, "dass er in der Lage ist, die Grube periodisch durch ein Spezialunternehmen leeren zu lassen, welches die Abwässer direkt der Kläranlage in Adliswil zuführt". Er hat jedoch diese Darstellung in einem Schreiben vom 12. Oktober BGE 92 I 409 S. 4151966 durch die Mitteilung berichtigt, "dass der Zweckverband Zentrale Kläranlage Sihltal während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat, das Abwasser aus dem Ferienhaus des Beschwerdeführers aufzunehmen". Andere Möglichkeiten der Abwasserbeseitigung (z.B. Anschluss an eine bestehende oder zu erstellende Kanalisation) werden vom Beschwerdeführer nicht erwähnt und sind auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge, das angefochtene Bauverbot verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, als unbegründet. Es muss angenommen werden, dass unter den gegebenen Umständen der Gefahr der Verunreinigung von Trink- und Brauchwasserquellen nicht durch eine weniger weitgehende Massnahme begegnet werden kann.
(Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung ist unbegründet.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.