Urteilskopf 91 IV 16644. Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1965 i.S. Schwarb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Regeste Verfall unrechtmässiger Vermögensvorteile. Art. 24 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodu kte; Art. 59 Abs. 1 StGB; Art. 271 BStP. 1. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Heraus gabe unrechtmässiger Vermögensvorteile an den Kanton zum Geg enstande hat, ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ein zutreten. 2. Der Empfänger unrechtmässiger Vermögensvorteil e, die durch eine Widerhandlung gegen Preis- oder Mietzinsvorsch riften erlangt wurden, kann ungeachtet seiner Vermögensverhältniss e zur Bezahlung eines entsprechenden Betrages an den Kanton verpflichtet werden.
Sachverhalt ab Seite 167
BGE 91 IV 166 S. 167
A.- Schwarb vermietete in den Räumen seiner Liegenschaft Birsigstrasse 82 in Basel Schlafstellen an ausländische Arbeiter. In der Zeit vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1962 forderte er für das Bett zuerst einen monatlichen Mietzins von durchschnittlich Fr. 73.50, dann einen solchen von Fr. 60.-, obschon er im erwähnten Zeitraum nach einem Entscheid der zuständigen Mietzinskontrollbehörde im Durchschnitt nur Fr. 45.- hätte verlangen dürfen. Er erzielte dadurch einen widerrechtlichen Gewinn von insgesamt mindestens Fr. 8000.--.
B.- Das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Schwarb am 2. März 1965 wegen Widerhandlung gegen Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über Mietzinse und Kündigungsbeschränkung vom 11. April 1961 gestützt auf Art. 22 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte vom 21. Dezember 1960 zu einer Busse von Fr. 400.--. Ferner verpflichtete es den Verurteilten in Anwendung von Art. 24 des erwähnten Bundesbeschlusses, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt zu bezahlen. Schwarb legte gegen dieses Urteil mit Bezug auf seine Verpflichtung zur teilweisen Herausgabe des Vermögensvorteils Berufung ein. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. Juli 1965 unter Übernahme der erstinstanzlichen Begründung das Urteil des Polizeigerichts.
C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses insoweit aufzuheben, als es ihn zur Zahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt verpflichtete.BGE 91 IV 166 S. 168
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die gestützt auf Art. 24 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte vom 21. Dezember 1960 in einem Strafverfahren angeordnete Herausgabe des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils an den Kanton ist ebenso wie der Verfall von Geschenken und andern Zuwendungen nach Art. 59 StGB eine Massnahme, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen verhängt wird, nicht der Befriedigung eines zivilrechtlichen Anspruches dient. Art. 271 BStP trifft somit nicht zu. Es ist daher ohne Rücksicht auf die Höhe des vom Betroffenen zu bezahlenden Betrages und darauf, ob der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist, auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe kein Vermögen und dürfe daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 59 Abs. 1 StGB, die in gleicher Weise auch bei der Anwendung des Art. 24 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien vom 21. Dezember 1960 gelten müsse, nicht zur Herausgabe unrechtmässig erlangter Vorteile an den Staat verurteilt werden. Der Entscheid (BGE 79 IV 114), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton verletzt daher auch dann nicht Bundesrecht, wenn er, wie er behauptet, im Zeitpunkt des kantonalen Urteils kein Nettovermögen gehabt haben sollte.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.