Urteilskopf 91 III 66 14. Entscheid vom 25. Oktober 1965 i.S. Transag AG & Zimmerli.
Regeste Stellt die Ausstellung eines Checks Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 VZG dar?
Sachverhalt ab Seite 66
BGE 91 III 66 S. 66
A.- In den Grundpfandbetreibungen Nrn. 2793 und 2794 des Betreibungsamtes Laufenburg stellte die Gläubigerin, die Aargauische Hypotheken- und Handelsbank, am 6. Februar BGE 91 III 66 S. 671965 das Verwertungsbegehren. Die gepfändete Liegenschaft Hotel Solbad Laufenburg, die der Schuldnerin Transag AG gehörte und einen amtlichen Schatzungswert von Fr. 300'000.-- aufwies, kam am 23. März im Hotel Adler in Laufenburg zur Versteigerung.
Die Steigerungsbedingungen sahen folgenden Zahlungsmodus vor:
7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen:
8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen:
a) die Verwertungskosten, sowie die Kosten der Eigentumsübertragung ...
10. Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten:
a) der volle Zuschlagspreis; die Grundpfandforderung im 6. Rang mit. Fr. 27'000.-- kann auf Rechnung des Kaufpreises überbunden werden.
b) für die Verwertungskosten, sowie die Kosten der Eigentumsübertragung ist ein Depot von Fr. 3'000.-- Nachschusspflicht vorbehalten, zu leisten."
An der Steigerung bot die Einwohnergemeinde Laufenburg mit Fr. 170'000.-- den höchsten Preis für die Liegenschaft. Der Vertreter der Gemeinde legte einen Ausweis der Aargauischen Hypotheken- und Handelsbank ein, aus dem sich ergab, dass die Bank die Gemeinde als Schuldnerin der Hypotheken bis zum Betrage von Fr. 277'458.40 anerkannte. Im weitern übergab der Gemeindevertreter der Gantbehörde einen Bankcheck im Betrage von Fr. 12'712.30 als Anzahlung an die Kaufsumme (Fr. 9712.30) und als Depot für die Kosten der Verwertung und Eigentumsübertragung (Fr. 3000.--). Hierauf erfolgte der Zuschlag.
Beim Verwertungsergebnis von Fr. 170'000.-- kam Ernst Zimmerli mit seiner grundpfandversicherten Kapitalforderung voll zu Verlust.
BGE 91 III 66 S. 68
B.- Die Transag AG und Ernst Zimmerli beschwerten sich beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde und verlangten, der Zuschlag sei aufzuheben und eine neue Steigerung anzusetzen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. März 1965 abgewiesen. Auch vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Aargau drangen die Beschwerdeführer nicht durch.
C.- Gegen den abweisenden Entscheid des Obergerichtes vom 17. September 1965 haben die Transag AG und Ernst Zimmerli Rekurs beim Bundesgericht eingereicht. Sie wiederholen die bei den kantonalen Aufsichtsbehörden gestellten Begehren.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: