Urteilskopf 91 III 6013. Entscheid vom 28. Juni 1965 i.S. Mandl.
Regeste Pfändung einer Forderung, die - neben andern, im Ausland befindlichen Gegenständen - als Pfand für eine Forderung desselben Gläubigers gegen einen Dritten haftet. 1. Bei der Schätzung der pfandbelasteten Forderung fällt nur der für die pfändenden Gläubiger verfügbare Überschuss in Betracht, und es ist entsprechend dem Ergebnis die Pfändung auf anderes Vermögen des Schuldners auszudehnen. Art. 97 und 126 SchKG. (E. 1 und 2 a). 2. Die Verwertung wird sich auf die derzeit pfandbelastete Forderung beschränken lassen, wenn diese inzwischen pfandfrei geworden ist und einen genügenden Erlös ergibt. (Erw. 2 b). 3. Die Einrede des Schuldners, der Gläubiger habe sich für seine pfandgesicherte Forderung gegen den Dritten in erster Linie an die andern Pfänder zu halten, hindert den Fortgang der Betreibung nicht. Wie ist sie allenfalls nach durchgeführter Verwertung zu berücksichtigen? (E. 2 c).
Sachverhalt ab Seite 61
BGE 91 III 60 S. 61
A.- Laut Schiedsgerichtsurteil vom 16. November 1962 schuldet Josef Mandl, Zürich, der Handelsbank in Zürich Fr. 135'827.-- nebst Zins und Quartalskommission, und die Firma Rubtex Co. Establishment, Vaduz, schuldet der nämlichen Bank laut dem erwähnten Schiedspruch Fr. 722'135.15 nebst Zins und Quartalskommission. Für beide Forderungen haften, wie der Schiedspruch ferner festlegt, folgende Pfänder:
Bloss für die Schuld der Rubtex Co. haften als Pfand ausserdem sämtliche Ansprüche des Josef Mandl gegen die in Nachlassliquidation stehende Löw - Schuhfabriken A. G. in Oberaach.
Josef Mandl und die Rubtex Co. haben ferner der Handelsbank laut dem Schiedsspruch die Prozesskosten von Fr. 64'050.-- zu ersetzen, mit solidarischer Verpflichtung.
B.- Im Januar 1963 leitete die Handelsbank beim Betreibungsamte Zürich 7 gegen Josef Mandl die ordentliche Betreibung Nr. 216 ein, und zwar für die erwähnte Hauptforderung von Fr. 135'827.-- samt Nebenforderungen wie auch für die Forderung auf Kostenersatz von Fr. 64'050.--, wozu dann noch Rechtsöffnungskosten samt Umtriebsentschädigung kamen.
C.- Die am 4. Juli 1963 vollzogene Pfändung (der sich die Ehefrau des Schuldners mit einer Forderung gemäss Art. 111 Abs. 1 SchKG anschloss; Gruppe 955) umfasst 52 Positionen. Das Betreibungsamt betrachtete die Pfändung als ungenügend und bezeichnete deshalb die Pfändungsurkunde als provisorischen Verlustschein. Unter Nr. 43 ist eine Forderung BGE 91 III 60 S. 62des Schuldners von Fr. 936'591.25 gegen die in Nachlassliquidation stehende Löw-Schuhfabriken AG gepfändet. Der Schätzungswert wurde bloss auf Fr. 100.-- bemessen mit Rücksicht auf das der Handelsbank an dieser Forderung zustehende Pfandrecht für ihre Forderung gegen die Rubtex Co.
D.- Der Schuldner führte Beschwerde wegen zu niedriger Schätzung. In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, zieht er den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. Juni 1965 an das Bundesgericht weiter mit den Anträgen: "1. Alle mit Pfändungsurkunden des Betreibungsamtes Zürich 7 in den Betreibungen Nrn. 216 und 1973 (Gruppe 955) und Nr. 1227 (Gruppe 956) gepfändeten Forderungen und Sachen, mit Ausnahme der unter Nr. 43 aufgeführten Forderung, seien von der Pfändungsbeschlagnahme zu befreien. 2. Die in den angeführten Pfändungsurkunden unter Position Nr. 43 gepfändete Forderung des Rekurrenten gegenüber der Schweiz. Treuhandgesellschaft AG. in Zürich als Liquidatorin der Löw-Schuhfabriken AG. in Nachlassliquidation sei auf Fr. 753 949.-- zu schätzen. 3. Eventualiter sei der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Feststellung des Wertes der der Rekursgegnerin 1 (Handelsbank) verpfändeten Textilmaschinen und Glaswaren und anschliessendem neuen Entscheid."
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
BGE 91 III 60 S. 63
Davon ausgehend, erachtet die Vorinstanz die betreibungsamtliche Schätzung des unter Nr. 43 gepfändeten Guthabens auf den bloss symbolischen Betrag von Fr. 100.-- als gerechtfertigt und das Begehren des Schuldners um Beschränkung der Pfändung auf diesen Gegenstand als unbegründet. Zwar wurde das Guthaben von Fr. 936'591.25 im Kollokationsverfahren anerkannt, und es entfällt darauf in der Nachlassliquidation, wie die Vorinstanz feststellt, ein Nettobetreffnis von Fr. 753'949. -. Das Guthaben hat also an und für sich diesen Wert. Ist aber, was die Vorinstanz aus dem Deckungsprinzip folgert, jenes als Erlös zu betrachtende Betreffnis vorweg auf die pfandgesicherte Forderung der Handelsbank gegen die Rubtex Co. anzuweisen - die sich mit den Nebenforderungen auf etwa Fr. 1'000,000.-- beläuft -, so ist einstweilen mit einem für die pfändenden Gläubiger verfügbaren Überschuss gar nicht zu rechnen, was die Schätzungsweise des Betreibungsamtes als zutreffend und die Pfändung weiterer Gegenstände als begründet erscheinen lässt. Der Schuldner will dies wegen der für die Forderung gegen die Rubtex Co. bestehenden mehrfachen Pfandsicherheit nicht gelten lassen. Er hält es für unzulässig, nun gerade das eine Pfand, nämlich die in den vorliegenden Betreibungen gegen ihn gepfändete Forderung gegen die Löw-Schuhfabriken AG, ganz für jene noch anderweitig pfandgesicherte Forderung in Anspruch zu nehmen und diesen Gegenstand deshalb als für die in Betreibung stehenden Forderungen gegen ihn selbst sozusagen wertlos zu betrachten. Vielmehr wäre die Handelsbank nach seiner Ansicht verpflichtet, in einem (bisher nicht angehobenen) Pfandverwertungsverfahren in erster Linie auf den Posten Textilmaschinen (oben A lit. a) zu greifen. Denn einmal lasse sich aus diesem einzigen Pfandposten (wie die von ihm beantragte, von der Vorinstanz zu Unrecht abgelehnte Schätzung ergeben werde) jene gegen die Rubtex Co. gerichtete Forderung vollständig tilgen, während die andern Pfänder (auch das in den vorliegenden Betreibungen gepfändete Guthaben gegen die Löw-Schuhfabriken AG) einzeln nicht dazu ausreichen würden. Und sodann verstosse es gegen Treu und Glauben, "wenn der gleiche Gläubiger für eine andere Forderung den gleichen Schuldner auspfänden lässt und in dieser Pfändung alle ihm verpfändeten Vermögenswerte für die Deckung der mehrfach pfandgesicherten, nicht in Betreibung BGE 91 III 60 S. 64gesetzten Forderung beansprucht." Die Rubtex Co. habe übrigens nach der Darstellung der Handelsbank eigenes Vermögen, so dass es gar nicht sicher zum Griff auf Pfänder zu kommen brauche. Sollte aber "gegen jede vernünftige Erwartung" der Erlös aus dem Pfändungsgegenstand Nr. 43 in einem so hohen Masse als Ausfalldeckung für die Pfandforderung gegen die Rubtex Co. dienen müssen, dass nicht mehr genug zur völligen Tilgung der hier in Betreibung stehenden Forderungen übrig bliebe, so bestünde immer noch die Möglichkeit einer Nachpfändung.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.