Urteilskopf 91 II 32147. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1965 i.S. R. gegen R.-Z.
Regeste Gerichtsstand der Ehescheidungsklage. Art. 144 ZGB. Ein schweizerischer Ehegatte mit Wohnsitz in der Schweiz kann die Ehescheidungsklage ausschliesslich an seinem Wohnsitz anbringen. Massgebend ist der Wohnsitz bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Streites. Das kantonale Recht bestimmt, welcher prozessuale Akt die Rechts hängigkeit herbeiführt; dagegen steht es ihm nicht zu, dem klagen den Ehegatten ausser dem in diesem Zeitpunkt bestehenden Wohn sitz noch einen andern (frühern) Wohnsitz als Gerichtsstand zur Wahl zu stellen.
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 91 II 321 S. 321
A.- Der französische Staatsangehörige B. R. verehelichte sich am 23. November 1962 mit der Schweizerin C. Z., die das Schweizerbürgerrecht nach der Heirat beibehielt. Die Ehefrau leitete am 22. Juli 1964 beim Friedensrichteramt Bauma (Kanton Zürich) Scheidungsklage ein. Bauma war damals ehelicher Wohnsitz. Nach dem ergebnislosen Sühneversuch vom 31. Juli 1964 zog Frau R. nach Degersheim (Kanton St. Gallen), wo sie als Serviertochter Arbeit annahm. Der Ehemann kehrte im September 1964 zu seinen Eltern nach Frankreich zurück.BGE 91 II 321 S. 322
B.- Am 3./4. November 1964 machte die Ehefrau die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Pfäffikon anhängig, in dessen Gerichtskreis Bauma liegt. Sie reichte dem Gericht an diesem Tag die Weisung des Friedensrichters ein. Der Ehemann erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Richters. Das Bezirksgericht verwarf die Einrede, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich, an das der Ehemann den Entscheid weiterzog, mit Beschluss vom 24. Mai 1965.
C.- Gegen diesen Beschluss hat der Ehemann Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, es sei das Bezirksgericht Pfäffikon zur Beurteilung der am 3. November 1964 rechtshängig gemachten Scheidungsklage und des Begehrens der Klägerin und Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Scheidungsprozesses als unzuständig zu erklären. Der Antrag der Ehefrau geht auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Zulässigkeit der Berufung).
(Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts).
Nach Art. 144 ZGB ist für die Scheidungsklage der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten zuständig. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der Wohnsitz massgebend, den der klagende Ehegatte zu der Zeit hat, da die Klage rechtshängig gemacht wird (BGE 64 II 177,BGE 74 II 68, BGE 90 II 215 mit Hinweis auf frühere Entscheide). Wann die Rechtshängigkeit eintritt, ist eine Frage des - kantonalen - Prozessrechts (BGE 64 II 176/77,BGE 72 II 323,BGE 74 II 69, BGE 90 II 216). Nach zürcherischer Prozessordnung tritt sie mit dem Einreichen der Weisung des Friedensrichters beim Gericht ein (§ 121 ZPO, Komm. STRÄULI/HAUSER dazu, was auch festgehalten wird in BGE 64 II 185, BGE 74 II 68ff., BGE 75 II 96). So besehen ist deshalb das Bezirksgericht Pfäffikon dann für die vorliegende Scheidungsklage zuständig, wenn die Klägerin in Bauma Wohnsitz hatte, als sie dem Gericht am 3./4. November 1964 die Weisung einreichte.
Das Obergericht hält indessen diese Zuständigkeitsregel auf Grund des kantonalen Zivilprozessrechts nicht für zwingend: Bei einer am Wohnsitz des Beklagten anzubringenden Klage kann, wenn er nach der Vorladung zum Sühneversuch den Wohnsitz ändert, der Kläger ihn nach § 19 der Zürcher Zivilprozessordnung BGE 91 II 321 S. 323vor demjenigen Gerichte belangen, das im Zeitpunkt der Klageeinleitung beim Friedensrichter zuständig war, sofern er die Weisung innerhalb dreier Monate vom Datum derselben gerechnet dem Gericht einreicht. Die Zürcher Gerichte wenden diese Vorschrift analog auf Scheidungsklagen an in dem Sinne, dass die klagende Partei, die nach Einleitung der Klage beim Friedensrichter den Wohnsitz wechselt, die Wahl zwischen den Bezirksgerichten des alten und des neuen Wohnsitzes hat (BlZR 35 Nr. 175, 51 Nr. 147, 57 Nr. 74). Allein, diese Praxis, die das Obergericht im angefochtenen Entscheid bestätigt und wonach in einem solchen Fall alternativ zwei Richter für die Scheidungsklage zuständig wären, lässt sich vor Art. 144 ZGB nicht halten. Sie widerspricht der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach - ausschliesslich - der Richter des Ortes zuständig ist, wo sich der Wohnsitz der klagenden Partei beim Eintritt der Rechtshängigkeit befindet. Dieser Wohnsitz kann nur ein einziger sein, denn nach Art. 24 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Es liegt kein zureichender Grund vor, von dieser Betrachtungsweise abzugehen:
Während die Eheleute R. jedenfalls bis zum Abschluss des Sühneverfahrens vor dem Friedensrichter ihren gemeinsamen Wohnsitz in Bauma hatten, sind ihre Wohnsitzverhältnisse BGE 91 II 321 S. 326zur Zeit der Einreichung der Klage, am 3./4. November 1964, nicht abgeklärt. Grundsätzlich gilt nach Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau. Doch kann die Ehefrau nach Absatz 2 daselbst unter anderem dann einen selbständigen Wohnsitz haben, wenn sie (gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu BGE 83 II 491) aus einem bestimmten Grunde berechtigt ist, getrennt zu leben. Sie kann in diesem Fall einen selbständigen Wohnsitz nehmen, braucht es aber nicht zu tun. Trennt sie sich von ihrem Ehemanne, so begründet sie am Ort ihres Aufenthaltes nur dann einen selbständigen Wohnsitz, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGE 85 II 300). Frau R. lebte seit anfangs August 1964 in Degersheim, wo sie eine Stelle versah, ohne eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Obergericht stellt fest, sie habe nicht beabsichtigt, dauernd in Degersheim zu bleiben. Das ist eine den innern Willen betreffende tatsächliche Feststellung, welche für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 90 II 217 mit Hinweis auf frühere Entscheide). Wenn das Obergericht daraus den Schluss zieht, die Klägerin habe bis zur Einreichung der Klage beim Gericht den frühern Wohnsitz Bauma beibehalten, so ist ihm jedoch nicht ohne weiteres beizustimmen. Hatte die Klägerin nicht die Absicht, einen selbständigen Wohnsitz zu nehmen - gesetzt auch, sie sei zum Getrenntleben berechtigt gewesen (was sie selber offen gelassen hat) -, so blieb es bei der Regel, wonach die Ehefrau den Wohnsitz des Ehemannes teilt. Entscheidend ist daher, wo sich zur Zeit der Einreichung der Klage der Wohnsitz des Ehemannes befand. In dieser Beziehung hat das Obergericht den Sachverhalt verständlicherweise nicht näher geprüft, weil ihm dies bei der von ihm getroffenen, nun als unrichtig erkannten Auslegung des Art. 144 ZGB (in Verbindung mit § 19 ZPO) nicht nötig schien. Das Bezirksgericht Pfäffikon führte in seinem Entscheid aus, der Wohnsitz des Beklagten habe sich im November 1964 noch in Bauma befunden, obschon er angeblich bereits im September seine dortige Wohnung aufgegeben habe. Eine solche Annahme mag nahe liegen, da mangels eines gegenteiligen Nachweises das letzte gemeinsame eheliche Domizil als fortbestehendes Domizil des Klägers im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu gelten hat (BGE 77 II 17/18). Da es jedoch in der Begründung des angefochtenen Entscheides an jeglicher Feststellung BGE 91 II 321 S. 327über den Wohnsitz des Beklagten im November 1964 fehlt und durchaus ungewiss ist, ob das Obergericht in dieser Hinsicht die Auffassung der ersten Instanz teile, muss der Beschluss aufgehoben und der Fall an die Vorinstanz gewiesen werden, damit sie nach dieser Richtung hin die Feststellung des Sachverhalts ergänze und nachher neu entscheide.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Mai 1965 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen wird.