Urteilskopf 91 II 25739. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1965 i.S. W. gegen Z.
Regeste Vaterschaftsklage. Beweis der Vaterschaft des Beklagten, dessenletzter Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter 321 Tage vor der Geburt stattfand, auf Grund ärztlicher Befunde, welche diese Tragzeit dartun. Einwand der geringen prozentualen Wahrscheinlichkeit (nach Labhardt) der Zeugung zu jenem Zeitpunkt ist unbehelflich.
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 91 II 257 S. 257
A.- Anita Z. gebar am 9. Februar 1963 ausserehelich das Mädchen Manuela. Das Kind wies bei der Geburt eine Länge von 51 cm und ein Gewicht von 3650 gr auf. Als Vater des Kindes bezeichnete und belangte sie A. W., mit dem sie seit längerer Zeit ein ernsthaftes Liebesverhältnis mit intimem Verkehr unterhalten hatte. Der letzte Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien hatte vor Beginn der kritischen Zeit im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB (15. April-13. August 1962), nämlich am 24. oder 25. März 1962 stattgefunden, so dass bei einer Konzeption bei diesem Anlass sich eine Tragzeit von 322 oder 321 Tagen ergibt. Der Beklagte bestreitet deshalb seine Vater schaft. Das Bezirksgericht Gaster wies mit Urteil vom 20. Mai 1964 die Vaterschaftsklage von Mutter und Kind ab, mit der Begründung, da bei der mehr als 300 Tage zurückliegenden Beiwohnung die Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB nicht BGE 91 II 257 S. 258Platz greife, hätten die Klägerinnen den Beweis der Vaterschaft des Beklagten erbringen müssen, was ihnen nicht gelungen sei. Auf Appellation der Klägerinnen hat dagegen das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 11. Februar 1965 die Klage gutgeheissen und den Beklagten zu den gesetzlichen Leistungen verurteilt. In Würdigung der Atteste bzw. Gutachten von sieben Ärzten gelangt die Vorinstanz zur Annahme, die Schwangerschaft gehe tatsächlich auf eine Ende März 1962 erfolgte Konzeption zurück; das Kind sei übertragen, und es liege nicht der geringste Anhaltspunkt für einen in jener Zeit vorgekommenen Verkehr der Kindsmutter mit einem Dritten vor. Dass die durchschnittliche Konzeptionswahrscheinlichkeit nach den Labhardtschen Tabellen für die Dekade vom 16.-25. März 1962 nur 0,25% betrage, spreche in casu nicht entscheidend gegen die Konzeption am 24./25. März, weil die von den Ärzten erhobenen Befunde eben für einen Schwangerschaftsbeginn Ende März 1962 sprächen. Auf Folgerungen aus der Theorie betr. Fruchtbarkeitszyklus (Knaus/Ogino) könne wegen der Unsicherheit der Angaben der Kindsmutter über ihre letzte Periode vor dem 24./25. März 1962 nicht abgestellt werden. Durch die Blutexpertise habe der Beklagte als Vater nicht ausgeschlossen werden können.
B.- Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte Aufhebung dieses Urteils und Abweisung der Klage. Die Klägerinnen tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, ev. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise an.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: (1. Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB berufen, sondern muss gemäss den gesetzlichen Beweisregeln [Art. 8 ZGB] die Vaterschaft des Beklagten beweisen. Keine solchen Beweisregeln verletzt). (2. Ebensowenig hat die Vorinstanz Art. 314 ZGB verletzt. Sie ist gerade nicht von der Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ausgegangen, sondern hat auf Grund eingehender Beweiswürdigung - zahlreicher ärztlicher Befunde - festgestellt, dass die Schwangerschaft auf jene Beiwohnung zurückgehe; Feststellung für das Bundesgericht verbindlich).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer) vom 11. Februar 1965 bestätigt.