Urteilskopf 91 II 22634. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. März 1965 i.S. Muggler gegen SECURA Versicherungsgesellschaft.
Regeste Versicherung der (Kausal-)Haftpflicht des Halters eines Motorfahrzeuges und zugleich, von Gesetzes wegen, der (Verschuldens-) Haftpflicht eines Lenkers, dem jener den Wagen vermietet hat (Art. 63 Abs. 2 SVG und ausdrückliche Ausdehnung der Versicherung "auf gewerbsmässige Ausmietung an Selbstfahrer"). Grobfahrlässige Herbeiführung eines Verkehrsunfalles durch den Lenker, wobei eine Person getötet und andere schwer verletzt werden. Durch seine Leistungen an die geschädigten Dritten erfüllt der Versicherer, wie zu vermuten ist, sowohl die Haftpflicht des Lenkers wie auch diejenige des Halters. Kann er gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VVG auch auf den schuldlosen Halter zurückgreifen? Frage verneint. Es bestehen zwei voneinander zu unterscheidende Versicherungsverhältnisse. Der Lenker ist "Anspruchsberechtigter" im Sinne des Versicherungsvertragsrechtes nur aus der seine eigene Haftpflicht deckenden Versicherung, nicht auch aus der Versicherung der Haftpflicht des Halters.
Sachverhalt ab Seite 227
BGE 91 II 226 S. 227
A.- Der Halter des Personenwagens "Pontiac", Albert Muggler, Taxichauffeur in Zürich, vermietete ihn im Dezember 1960 dem Magnus Ruoss. Dieser fuhr am 15. desselben Monats nachts in angetrunkenem Zustand mit übersetzter Geschwindigkeit auf seiner linken Fahrbahnhälfte in Bäch, Kanton Schwyz, in einen entgegenkommenden Personenwagen. Einer der Insassen dieses Wagens starb an den erlittenen Verletzungen, zwei wurden schwer verletzt. Das Bezirksgericht Höfe verurteilte Ruoss zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe.
B.- Die Haftpflicht für den Wagen "Pontiac" war bei der SECURA Versicherungsgesellschaft in Zürich versichert, und zwar erstreckte sich die Versicherung nach ausdrücklicher Vereinbarung "auf gewerbsmässige Ausmietung an Selbstfahrer". Die SECURA hat den Geschädigten bereits Fr. 246'030.60 ausgerichtet, worunter Fr. 17'744.-- als Ersatz des Versorgerschadens an die Hinterbliebenen des Getöteten.
C.- Für 70% dieses Betrages = Fr. 12'420.80 will die SECURA (mit Vorbehalt von Nachforderungen) mit der beim Bezirksgericht Zürich angehobenen Klage auf den Halter Muggler zurückgreifen. Sie beruft sich auf die grobfahrlässige Herbeiführung des Verkehrunfalles durch den Lenker des Wagens, der, weil mitversichert, als Anspruchsberechtigter im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG zu gelten habe. Dem ihr daher BGE 91 II 226 S. 228zustehenden Recht, ihre Versicherungsleistung zu kürzen, entspreche das Rückgriffsrecht "gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten" nach Art. 65 Abs. 3 SVG sowie "gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten" nach Art. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen.
D.- Sowohl das Bezirksgericht Zürich wie auch das Obergericht des Kantons Zürich, dieses mit Urteil vom 15. September 1964, haben die Klage gutgeheissen.
E.- Mit vorliegender Berufung hält Muggler am Antrag auf Abweisung der Klage fest, während die SECURA die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
BGE 91 II 226 S. 229
In der Berufungsschrift nimmt nun der Beklagte den Standpunkt ein, die Leistungen der Klägerin seien in der Tat nur für den schuldigen Mieter erfolgt. Da dieser den Schaden verursacht habe, sei nur ihm der vertragliche Anspruch auf Befreiung von den Schadenersatzansprüchen Dritter zugestanden. Sei aber somit die vertragliche Leistung der Klägerin nur zu Gunsten des Lenkers Ruoss erfolgt, so könnte ein Rückgriff auf den Beklagten nicht aus Versicherungsrecht, speziell nicht aus Art. 14 Abs. 2 VVG, sondern nur gemäss Art. 51 Abs. 2 OR in Frage kommen, wofür aber bei der Schuldlosigkeit des Halters einerseits und dem groben Verschulden des Lenkers anderseits die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Demgegenüber erklärt die Klägerin mit Recht, sie habe ihre Leistungen an die geschädigten Dritten auch zur Befreiung des Halters, also des Beklagten, erbracht. Dessen Kausalhaftpflicht ist keine bloss subsidiäre, sondern steht auf gleicher Linie wie diejenige des Lenkers aus Verschulden. Durch die Leistungen des Versicherers an geschädigte Dritte wird der eine wie der andere Haftpflichtige zugleich befreit. Es ist daher ohne weiteres anzunehmen, der Versicherer wolle für Rechnung beider bei ihm versicherten Haftpflichtigen leisten. Dies auch dann, wenn der geschädigte Dritte sein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 SVG) einfach auf die "für das Motorfahrzeug" bestehende Haftpflichtversicherung stützt, ohne sich des nähern zur Haftpflicht des Halters und des Lenkers auszusprechen. Die Klägerin hat übrigens ihre (den geschädigten Dritten eigentlich nicht berührende) dahingehende Willensmeinung bereits in ihrem Briefwechsel mit dem Vertreter der Geschädigten zum Ausdruck gebracht, indem sie die Angelegenheit mit den Worten "Muggler/Diverse" überschrieb (so z.B. im Briefe vom 28. September 1962). Bei dieser Sachlage kann der Klägerin nicht verwehrt werden, vom Beklagten den Betrag einzufordern, den sie nach ihrer Ansicht über das ihm aus Versicherung Geschuldete hinaus an die geschädigten Dritten geleistet hat. Sofern ihr wirklich wegen des groben Verschuldens des Lenkers ein Anspruch auf Kürzung der Versicherungssumme auch gegenüber dem schuldlosen Halter zustehen sollte, kann sie diesen Anspruch, wie es mit der vorliegenden Klage geschieht, rückgriffsweise geltend machen. Die Einwendung des Beklagten, ein solcher BGE 91 II 226 S. 230Rückgriff sei nach Art. 51 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VVG nicht gerechtfertigt, geht fehl. Der Rückgriff der Klägerin beruht gar nicht auf diesen Bestimmungen. Er ist nichts anderes als eine Modalität der Ausübung des in Frage stehenden Kürzungsanspruchs, ein Korrelat dazu, und beruht wie dieser selbst auf dem Rechtsverhältnis der Haftpflichtversicherung und den es ergänzenden Normen des Art. 65 Abs. 3 SVG. Da nach Abs. 1 und 2 daselbst der geschädigte Dritte den ihm geschuldeten Schadenersatz im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung unmittelbar beim Haftpflichtversicherer einfordern kann, ohne dass dieser befugt wäre, ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG entgegenzuhalten, erwächst dem Versicherer als Reflexwirkung seiner Zahlung an den Geschädigten ein Recht des Rückgriffs auf den Versicherungsnehmer oder den Versicherten in dem Umfange, als er im innern Versicherungsverhältnis zur Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleistung befugt wäre (vgl. OFTINGER, Haftpflichtrecht II/2 S. 771).
BGE 91 II 226 S. 233
Angesichts dieses Gegenstandes der Haftpflichtversicherung geht es nun nicht an, die beiden nach Art. 63 Abs. 2 SVG nebeneinander bestehenden Haftpflichtversicherungen, nämlich diejenige des Fahrzeughalters für seine kausale Haftpflicht, also für die dadurch bedingte Beeinträchtigung seines Vermögens, und die von Rechts wegen hinzutretende Versicherung anderer Personen für deren Verschuldenshaftung, also für die daraus ihnen erwachsende Vermögensbeeinträchtigung, als ein und dasselbe Versicherungsverhältnis aufzufassen. Vielmehr sind auf einheitlicher Rechtsgrundlage - nämlich infolge des Vertragsabschlusses durch den Halter oder durch eine andere Person für ihn - zwei nach Gegenstand und persönlicher Berechtigung verschiedene Haftpflichtversicherungen entstanden: die eine deckt die Haftpflicht des Halters und schützt diesen gegen den ihm drohenden Eingriff in sein Vermögen, während die andere die persönliche Pflicht der in Art. 63 Abs. 2 genannten andern Personen deckt und in entsprechendem Sinn ihrem Schutze dient. Das Gesetz unterscheidet denn auch zwischen diesen beiden zu versichernden Haftpflichten nicht nur in der soeben erwähnten Bestimmung, sondern auch in Art. 60 (vgl. im übrigen J. STREBEL, Haftpflicht und Haftpflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung Bd. 3/1959 S. 91 Ziff. 6, b). Die Versicherung des Halters schliesst gewöhnlich er selbst für eigene Rechnung ab; die damit verbundene Versicherung der genannten andern Personen ist dagegen der Natur der Sache nach eine Versicherung für fremde Rechnung.
Diese beiden auf demselben Vertragsabschluss beruhenden, jedoch die Haftpflichten verschiedener Personen aus verschiedenen Rechtsgründen betreffenden Versicherungen sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 VVG gesondert, jede für sich, zu beurteilen. Bei der Versicherung der Halterhaftpflicht ist der Halter der einzige Anspruchsberechtigte (unter Umständen hat man es mit einer Mehrzahl von Haltern zu tun); ein Lenker, dem die Haltereigenschaft abgeht, steht ausserhalb dieses Versicherungsverhältnisses, er ist Anspruchsberechtigter nur bei der ihn selbst betreffenden Lenkerversicherung. Art. 14 Abs. 2 VVG kommt daher dem Halter gegenüber nur zur Anwendung, wenn er selbst als Versicherungsnehmer und zugleich Anspruchsberechtigter (oder allenfalls ein mit ihm nicht identischer Versicherungsnehmer) den seine Haftpflicht BGE 91 II 226 S. 234begründenden Vorfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Das grobe Verschulden des Lenkers, dem jener den Wagen vermietet hatte, rechtfertigt dagegen nur eine Kürzung des Versicherungsanspruches aus der Lenkerversicherung und daher (nach Erfüllung dieses Anspruches durch den Versicherer) nur einen Rückgriff auf den Lenker. Gegenüber dem Halter fällt das grobe Verschulden des Lenkers als eines aus der Halterversicherung nicht anspruchsberechtigten Dritten nur unter den besondern Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 VVG als Kürzungs- und allfälliger Rückgriffsgrund in Betracht. Diese Voraussetzungen liegen hier, wie das Obergericht ebenfalls bemerkt, nicht vor. Weder gehört der schuldige Lenker zu den Hausgenossen des Beklagten, noch handelt es sich um eine Person, für deren Handlungen jener (als Geschäftsherr, nach Art. 55 OR, vgl. ROELLI, Komm., Anm. 5 zu Art. 14/15 VVG S. 230) einzustehen hat; namentlich aber ist nicht die Rede von einem eigenen groben Verschulden des Beklagten in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme des Lenkers. Der Beklagte hat den Wagen einem mit Führerschein versehenen Selbstfahrer vermietet, den er nicht zu beaufsichtigen hatte (vgl. zum Selbstverschuldensprinzip des Art. 14 VVG ROELLI, Anm. 1 zu Art. 14/15, S. 202 Mitte; GUYER, Komm., zu Art. 14 VVG S. 47 oben: Das Verschulden anderer Dritter als der in Abs. 3 genannten Personen berührt die Haftung des Versicherers nicht; "Gerade gegen solche Vorfälle wird ja die Versicherung gesucht").
Gründe der Billigkeit, welche die Vorinstanz ebenfalls zur Rechtfertigung der von ihr gewählten Lösung anbringen zu können glaubt, sind in Wahrheit keine zu finden. Das Selbstverschuldensprinzip des Art. 14 VVG entspricht durchaus der Billigkeit. Die Überlegung, der Halter und Vermieter des Wagens stehe dem Verschulden des von ihm angenommenen Mieters und Wagenlenkers näher als der Versicherer, ist unmassgeblich. Der Versicherer steht der Herbeiführung des befürchteten Ereignisses (bezw. des dieses mit sich bringenden Vorfalles) in aller Regel gänzlich fern, was jedoch keinen Grund bildet, den Versicherungsschutz zu verneinen oder zu vermindern. Das Verhalten des Beklagten aber war einwandfrei und das mit der Wagenvermietung verbundene besondere Haftpflichtrisiko in die Versicherung eingeschlossen. Auch die von OFTINGER (a.a.O. S. 775/76) angeführte zusätzliche Begründung der gegenteiligen Lösung vermag nicht durchzuschlagen. Dieser Autor knüpft seine Argumentation an die Stellung des Fahrzeughalters gegenüber den durch einen Verkehrsunfall geschädigten Personen an. Er bemerkt, das Verhalten der Hilfspersonen des Halters belaste "nach allgemeiner haftpflichtrechtlicher Regel den Halter", und hält dafür, das müsse "auch hier zur Auswirkung kommen". Dabei lässt er aber die Verschiedenheit des Zweckes und Rechtsinhaltes der BGE 91 II 226 S. 237Halterhaftpflicht einerseits und der zum Schutz des Halters gegen die Folgen der ihm daraus erwachsenden Beeinträchtigung des Vermögensstandes bestimmten Haftpflichtversicherung anderseits unberücksichtigt. Die Regel des Art. 58 Abs. 4 SVG gilt lediglich für das Haftpflichtrecht, das dem Halter zum Schutze des Geschädigten die Kausalhaftung auferlegt. Es ist ein Merkmal der Kausalhaftung, dass sie Haftung für fremdes Verhalten - und zwar nicht bloss schuldhaftes - einschliesst (OFTINGER, a.a.O. S. 490/91 und 497 sowie FN 198 daselbst). Nach dem das Rechtsverhältnis zwischen Halter und Haftpflichtversicherer beherrschenden Versicherungsrecht ist aber diese Haftung für Verschulden Dritter nicht von der Versicherung ausgeschlossen. Vielmehr liesse sich aus einem solchen Verschulden ein Kürzungs- und allfälliger Rückgriffsanspruch des Versicherers gegenüber dem Halter nur unter den besonderen, nach dem Gesagten hier nicht gegebenen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 VVG herleiten. Damit steht im Einklang, dass Art. 100 VVG subsidiär auf die Bestimmungen des OR, nicht der Spezialgesetze wie des SVG, verweist. Der Zweck der vorliegenden Halter-Haftpflichtversicherung besteht gerade darin, dem der strengen Kausalhaftung unterworfenen Halter eine Deckung für die ihm insbesondere auch bei regelwidrigem Fahren eines Wagenmieters erwachsende oder drohende Vermögensschädigung zu bieten. Für dieses Rechtsverhältnis ist es bedeutungslos, dass der Wagenmieter seinerseits gegen die Folgen seiner persönlichen Verantwortlichkeit ebenfalls versichert ist.
Endlich lässt sich für den streitigen Rückgriff nichts daraus herleiten, dass Art. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Rückgriff der Gesellschaft "gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten" vorsieht, während Art. 65 Abs. 3 SVG dem Versicherer ein Rückgriffsrecht "gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten" einräumt. Jener Text lehnt sich an das Versicherungsvertrags- und an das Strassenverkehrsrecht an, indem er den Rückgriff "insoweit" Platz greifen lässt, "als sie" (die Gesellschaft) "nach diesem Vertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung ihrer Leistungen befugt wäre, sowie insoweit, als in der Strassenverkehrsgesetzgebung das Rückgriffsrecht vorgesehen ist". Der hier angerufene Kürzungsgrund des Art. 14 Abs. 2 VVG ist, wie dargetan, BGE 91 II 226 S. 238gegenüber dem Beklagten nicht gegeben. Übrigens wäre eine Bestimmung des Versicherungsvertrages, welche den schuldlosen Halter, als Versicherungsnehmer und einzigen Anspruchsberechtigten aus der seine eigene Haftung betreffenden Versicherung, das grobe Verschulden des an diesem Versicherungsanspruch unbeteiligten Lenkers wollte entgelten lassen, ungültig. Denn nach der zwingenden Bestimmung des Art. 14 Abs. 4 VVG besteht der Versicherungsanspruch in vollem Umfange, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorgehenden Absatzes schuldig gemacht hat. Um so weniger ist eine Kürzung (und ein entsprechender Rückgriff) zulässig, wenn dem Versicherungsnehmer und zugleich einzigen Anspruchsberechtigten nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 1964 aufgehoben und die Klage abgewiesen.