Urteilskopf 91 I 9817. Urteil vom 12. Mai 1965 i.S. Kaufhaus Modern AG Wohlen gegen Gemeinderat Wohlen und Regierungsrat des Kantons Aargau.
Regeste Ladenschluss, Willkür, Handels- und Gewerbefreiheit. Art. 4 und 31 BV. 1. Die Annahme, § 2 des aargauischen Gesetzes über den Ladenschluss vom 14. Februar 1940 ermächtige die Gemeinden zur Anordnung eines ganztägigen Ladenschlusses unter der Woche, ist nicht willkürlich (Erw. 1). 2. Gewerbepolizeiliche Massnahmen sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV zulässig, dürfen aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzen und müssen alle Gewerbegenossen gleich behandeln (Erw. 2 a und b). 3. Vorschriften, welche die Schliessung der Ladengeschäfte während einer bestimmten Zeitspanne an Werktagen anordnen, um den Ladeninhabern und dem Personal die nötige Freizeit zu verschaffen, sind gewerbepolizeiliche Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und als solche mit Art. 31 BV vereinbar. Dies gilt beim heutigen Stand der Dinge grundsätzlich auch dann, wenn angeordnet wird, die Ladengeschäfte während eines ganzen Werktages geschlossen zu halten (Erw. 2 c-g).
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 91 I 98 S. 99
A.- Nach § 1 des aargauischen Gesetzes über den Ladenschluss vom 14. Februar 1940 (LSG) sind an Werktagen die Verkaufsgeschäfte um 19.00 Uhr zu schliessen. In § 2 des Gesetzes wird bestimmt: "Sofern im Einzelfalle ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, oder wenn mindestens zwei Drittel der Geschäftsinhaber der Gemeinde es verlangen, kann der Gemeinderat mit Zustimmung der Polizeidirektion den Ladenschluss im Sommer, d.h. vom 1. April bis 30. September, bis längstens 21 Uhr, im Winter, d.h. vom 1. Oktober bis 31. März, bis längstens 20 Uhr hinausschieben oder ihn früher ansetzen. Der Gemeinderat kann unter den gleichen Voraussetzungen für einzelne Arten von Verkaufsgeschäften eine besondere Ordnung treffen. Eine solche kann sich auch auf einzelne Tage beziehen, wie z.B. Ladenschluss am Samstagnachmittag."
B.- Auf Begehren des Handwerker- und Gewerbevereins hin beschloss der Gemeinderat Wohlen am 8. Juni 1964, dass die Verkaufsgeschäfte am Mittwoch den ganzen Tag geschlossen zu halten seien; für Milchgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien wurde eine besondere Ordnung getroffen. Gegen diesen Beschluss erhob die Kaufhaus Modern AG Wohlen, die in der fraglichen Gemeinde ein Warenhaus betreibt, beim Bezirksamt Bremgarten Beschwerde mit der BGE 91 I 98 S. 100Begründung, der Beschluss des Gemeinderates finde im aargauischen Ladenschlussgesetz keine genügende Grundlage und verletze die Handels- und Gewerbefreiheit. Der Bezirksamtmann hiess die Beschwerde am 21. August 1964 gut. Er hielt dafür, § 2 Abs. 2 LSG erlaube es der Gemeindebehörde nicht, die Schliessung der Verkaufsgeschäfte während eines ganzen Werktages anzuordnen. Der angefochtene Beschluss laufe praktisch auf die zwangsweise Einführung der Fünftagewoche hinaus, wofür weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit bestehe. Der Gemeinderat Wohlen erhob gegen den Entscheid des Bezirksamtmannes Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der am 12. November 1964 die Beschwerde guthiess und zur Begründung ausführte, Vorschriften, welche die Arbeitszeit des Personals und die Öffnungszeiten der Geschäfte regelten, dienten der öffentlichen Gesundheit und seien, da gewerbepolizeilicher Natur, mit Art. 31 BV vereinbar. Mit der in § 2 Abs. 2 LSG gebrauchten Wendung "einzelne Tage" werde ausdrücklich gesagt, dass die Anordnung des Ladenschlusses sich auch auf einzelne ganze Tage beziehen könne. Den Gesetzesmaterialien sei nichts zu entnehmen, was darauf schliessen liesse, dass den Gemeindebehörden eine so weitgehende Kompetenz nicht hätte eingeräumt werden wollen. Von den 109 Inhabern von Ladengeschäften der Gemeinde Wohlen hätten 94, also beträchtlich mehr als die vom Gesetz geforderte Zweidrittelmehrheit, den ganztägigen Ladenschluss am Mittwoch gewünscht. In einer privaten Umfrage des Handwerker- und Gewerbevereins hätten sich zudem von der Ladenkundschaft 3832 Personen für und 469 gegen den ganztägigen Ladenschluss ausgesprochen. Ein ganztägiger und behördlich allgemein verbindlich erklärter Ladenschluss bestehe bereits auch in Brugg für die sogenannten Bedarfsartikelgeschäfte, sowie in Baden, Ennetbaden und Wettingen für die Lebensmittelgeschäfte und Drogerien.
C.- Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates hat die Kaufhaus Modern AG Wohlen staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür und Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen hingewiesen.
D.- Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Gemeinderat Wohlen beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
BGE 91 I 98 S. 101
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid des Regierungsrates sei willkürlich, weil dadurch offensichtlich § 2 LSG schwer verletzt werde. § 2 Abs. 2 LSG sei in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LSG auszulegen und eindeutig so zu verstehen, dass der Abendladenschluss auch nur für einzelne Tage um einige Stunden vorverlegt werden könne. So betrachtet stelle Abs. 2 eine blosse Ergänzung von Abs. 1 dar, die es ermögliche, den normalen Abendladenschluss statt generell auch bloss für bestimmte Tage vorzuverschieben. Die dieser Auffassung entgegenstehende Auslegung von § 2 LSG durch den Regierungsrat ist indessen keineswegs unhaltbar, denn es lässt sich sehr wohl die Ansicht vertreten, schon der Hinweis auf die Möglichkeit des Ladenschlusses am Samstagnachmittag zeige, dass sich Abs. 2 im Unterschied zu Abs. 1 nicht auf den Abendladenschluss beziehe, und es wäre zudem überflüssig, dem Gemeinderat für eine auf bestimmte Tage beschränkte Ordnung eine Kompetenz einzuräumen, die ihm in Abs. 1 schon in umfassender Weise zugeschieden sei. Fraglich ist deshalb nur, ob es mit Wortlaut und Sinn von § 2 LSG schlechthin unvereinbar sei, wenn der Regierungsrat annahm, diese Vorschrift ermächtige den Gemeinderat zur Anordnung eines ganztägigen, nicht nur eines halbtägigen Ladenschlusses. Die besondere Ladenschlussordnung, die vom Gemeinderat erlassen werden kann, kann sich auf einzelne Tage beziehen. Dieser Wortlaut von § 2 Abs. 2 LSG lässt sich ohne Willkür so verstehen, dass unter den vom Gesetz erwähnten Voraussetzungen die Schliessung der Geschäfte während eines einzelnen Tages angeordnet werden kann, demnach ein ganztägiger Ladenschluss zulässig ist. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass sich die erwähnte Ordnung zwar auf "einzelne Tage" beziehen kann, der Gesetzgeber aber dieser Regel den Zusatz beigefügt hat: "wie z.B. Ladenschluss am Samstagnachmittag". Der Bezirksamtmann führte in der Begründung seines Entscheides aus, wenn im Gesetz der Ladenschluss am Samstagnachmittag beispielsweise erwähnt sei, so werde damit angedeutet, dass die erwähnte Ordnung nur für einen Halbtag getroffen werden dürfe. Diese Ansicht mag sich vertreten lassen; gleichwohl liegt darin, dass das Gesetz als BGE 91 I 98 S. 102Beispiel den Samstagnachmittag nennt, nicht mehr als eine ganz unbestimmte Andeutung. Auf jeden Fall wird damit keineswegs in klarer Weise der Begriff des "einzelnen Tages" in dem Sinne eingeschränkt, dass entsprechend dem Beispiel des Samstagnachmittages die Schliessung der Verkaufsgeschäfte nur für einen bestimmten Halbtag verfügt werden dürfte. Im Gegenteil lässt sich mit dem Regierungsrat überlegen, dass es dem Gesetzgeber leicht gefallen wäre, die Möglichkeit einer besonderen Regelung eindeutig auf einen einzelnen Halbtag zu begrenzen, wenn das seinem Willen entsprochen hätte. Der Hinweis auf den Samstagnachmittag kann deshalb in haltbarer Auslegung des Gesetzes als blosse Exemplifikation betrachtet werden, die über die Tragweite der allgemeinen Norm nichts aussagt, diese aber mindestens so klar einschränkt, dass unter dem Gesichtspunkte des Willkürverbotes die Annahme unzulässig wäre, die beispielsweise Nennung des Samstagnachmittages setze dem Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 LSG keine Schranke. Die Auslegung, die der Regierungsrat dieser Vorschrift zuteil werden liess, steht somit nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem Wortlaut. Auch mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung ist die vom Regierungsrat vertretene Auffassung nicht eindeutig unvereinbar. Das aargauische Ladenschlussgesetz will nach seiner ganzen Konzeption den Gemeindebehörden weitgehende Freiheit gewähren, den Ladenschluss nach den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen selbständig festzulegen. Der Rahmen der Befugnisse des Gemeinderates ist nach der allgemeinen Tendenz des Erlasses weit gespannt. Von daher gesehen erweist sich eine den Geltungsbereich von § 2 Abs. 2 LSG nicht eng begrenzende Auslegung nicht als offenbar sinnwidrig, sofern nur - was nach den bereits angestellten Überlegungen zutrifft - eine solche Interpretation als durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt erachtet werden darf. Die vom Regierungsrat vorgenommene Auslegung lässt zudem die Möglichkeit offen, veränderten Anschauungen im Rahmen des geltenden Gesetzes in weitem Masse Rechnung zu tragen; die Erwägung aber, dem auf eine dauerhafte Ordnung bedachten Gesetzgeber sei daran gelegen, dass sein Werk auch unter veränderten Verhältnissen noch tauge, liegt durchaus im Bereich einer vernünftigen Auslegung. Die Beschwerdeführerin BGE 91 I 98 S. 103wendet ein, in der parlamentarischen Beratung des Gesetzes habe die Frage, wieweit den Gemeindebehörden gestattet werden solle, den Abend-Ladenschluss um kurze Zeit hinauszuschieben oder vorzuverlegen, zu längerer Diskussion Anlass gegeben; wenn schon darüber lange diskutiert worden sei, sei der Schluss erlaubt, dass der Gesetzgeber weit davon entfernt gewesen sei, an einen ganztägigen Ladenschluss zu denken. Damit lässt sich die Willkürrüge nicht begründen. Die Tatsache, dass die Ansichten mit Bezug auf die Kompetenz der Gemeindebehörden zur Verschiebung des normalen Abend-Ladenschlusses auseinandergingen, lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass die gesetzgebende Behörde dem Gemeinderat die Befugnis versagen wollte, die Verkaufsgeschäfte einen ganzen Tag schliessen zu lassen. Es handelt sich um verschiedene Fragen, und es liess sich bei der Gesetzesberatung in vernünftiger Argumentation der Standpunkt vertreten, den Gemeinden sei wohl die Befugnis zu ganztägiger Schliessung der Geschäfte zuzuweisen, nicht aber die Befugnis, die abendliche Schliessungszeit gegenüber der normalen (19.00 Uhr) wesentlich zu verschieben. Aus den Gesetzesmaterialien könnte nur dann ein für den Standpunkt der Beschwerdeführerin erhebliches Argument hergeleitet werden, wenn in den Beratungen klar die Meinung zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Befugnis zu ganztägiger Schliessung der Geschäfte sei den Gemeindebehörden zu versagen, oder wenn allenfalls sogar der Hinweis auf die Möglichkeit des Ladenschlusses am Samstagnachmittag in der Diskussion ernstlich bekämpft worden wäre. An einem solchen Nachweis fehlt es. Selbst wenn aber der Gesetzgeber im Jahre 1940 dem Gemeinderat nur die Befugnis hätte übertragen wollen, die Verkaufgeschäfte halbtägig, nicht ganztägig schliessen zu lassen, wäre dies nicht unbedingt massgebend. Was der historische Gesetzgeber gewollt hat, ist für die Rechtsanwendung nicht von vorneherein entscheidend, weil eine Norm mit der Zeit infolge veränderter Verhältnisse eine andere Bedeutung erlangen kann, als sie ihr am Anfange zugeschrieben wurde (BGE 88 I 157 mit Verweisungen). Damit ist dargetan, dass der angefochtene Entscheid des Regierungsrates § 2 LSG nicht offensichtlich schwer verletzt (BGE 90 I 139). Die Beschwerdeführerin bezeichnet denn auch zwar allgemein die Rechtsanwendung als willkürlich, ohne BGE 91 I 98 S. 104aber näher auszuführen, worin diese Willkür erblickt wird; sie lässt es dabei bewenden, der Rechtsauffassung des Regierungsrates ihre eigene gegenüberzustellen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt der Entscheid des Regierungsrates den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit. Bereits die Gerichtspraxis, nach der es vor diesem Grundsatze zulässig sei, die Schliessung der Ladengeschäfte an einem Halbtag anzuordnen, sei in der Lehre auf Kritik gestossen. Es könne kein Zweifel bestehen, dass ein allgemeinverbindlicher Ladenschluss an einem ganzen Tag die Grenzen der gewerbepolizeilichen Massnahmen überschreite. Der ganztägige Ladenschluss laufe auf eine zwangsweise Einführung der Fünftagewoche hinaus und könne nicht anders denn als wirtschaftspolitische Massnahme betrachtet werden, die nicht der Sorge um die Gesundheit der Arbeitnehmer entspringe, sondern mit dem Ziel, die Stellung der Ladengeschäfte auf dem Arbeitsmarkt zu stärken, eine Angleichung an die Arbeitsbedingungen in anderen Wirtschaftszweigen verfüge.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.