Urteilskopf 90 IV 26556. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Dezember 1964 i.S. Nikles gegen Eheleute Bonnet.
Regeste
Sachverhalt ab Seite 265
BGE 90 IV 265 S. 265
Als sich Nikles am 14. Juli 1961 gegen 18 Uhr auf der Heimfahrt vor Frutigen der Ortstafel näherte, wo eine langgezogene Rechtsbiegung beginnt, setzte er durch leichtes Bremsen seine Geschwindigkeit von 70-80 km/Std. auf 60 km/Std. herab. Da er unmittelbar darauf die Stoplichter eines vor ihm fahrenden Volkswagens aufleuchten sah, bremste er erneut und stärker. Dieses zweite Bremsen hatte zur Folge, dass sein Wagen (Opel Rekord) auf der nassen, 5,7 m breiten Asphaltstrasse ins Schleudern geriet, trotz Gegensteuer mit dem Vorderteil in die linke Fahrbahn BGE 90 IV 265 S. 266abgedreht wurde und in Querstellung mit einem gleichzeitig aus der Gegenrichtung kommenden Personenauto (Citroen 2 CV) zusammenstiess. Durch die Kollision wurden die im Citroen fahrenden Eheleute Jean Pierre und Andrée Bonnet schwer verletzt und beide Fahrzeuge stark beschädigt.
B.- Das Obergericht des Kantons Bern sprach am 12. Februar 1964 Nikles von der Anschuldigung der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei, wogegen es das Verfahren wegen Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften zufolge Verjährung einstellte. Es führte aus, der Unfall sei einzig auf die beim Bremsmanöver aufgetretene Linksdrehung des Opels und diese auf die Ungleichheit des Strassenbelages im Bereiche der rechten und linken Räder zurückzuführen. Der 1947 angebrachte Durit-Asphaltbelag sei im Frühjahr 1961 am rechten Rand der bergseitigen Fahrbahn auf einer Breite von rund 1,4 m mit einem Kaltteermischgut überholt worden, das mit der Zeit Bindemittel ausgeschieden habe, wodurch die Flickstelle weich und ausserordentlich glatt geworden sei und die darauf fahrenden Räder weniger gebremst worden seien als die linken, die auf dem härteren und griffigeren Durit-Belag rollten. Objektiv sei daher die Geschwindigkeit nicht dem Strassenzustand angepasst gewesen, und es hätte der Angeschuldigte die Schleuderbewegung auch nicht bloss durch Gegensteuer korrigieren, sondern zudem sofort die Bremsen lösen sollen. Diese Fehler könnten ihm aber nicht zum Verschulden angerechnet werden, da er die Wirkungen der ungewöhnlichen Beschaffenheit des Bodenbelages nicht habe voraussehen können und es einer überdurchschnittlichen Fahrkunst bedurft hätte, um in einer solchen Lage richtig zu reagieren. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen der Eheleute Bonnet auf Ersatz des Körperschadens wurden vom Obergericht dem Grundsatze nach dahin gutgeheissen, dass es Nikles verpflichtete, Frau Andrée Bonnet als Halterin des Citroen 70%, Jean Pierre Bonnet, den als Fahrzeugführer BGE 90 IV 265 S. 267kein Verschulden treffe, 100% des erlittenen Schadens zu bezahlen, im letztern Falle unter Vorbehalt eines allfälligen Regressanspruches gegen die als Halterin bis zu höchstens 30% solidarisch mithaftende Frau Andrée Bonnet. Zur zahlenmässigen Festsetzung der Ansprüche verwies es die Kläger auf den Zivilweg. Die Abweichung von der Haftung der Halter zu gleichen Teilen begründete das Obergericht mit der höheren Betriebsgefahr des Opels, der erheblich schwerer als der Citroen gewesen sei, und mit den besondern Umständen, die zum Zusammenstoss führten. Es verneinte das Vorliegen von Umständen, welche die Haftpflicht des Beklagten ausschliessen.
C.- Nikles führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, die Zivilklagen der Eheleute Bonnet seien abzuweisen. Er macht unter anderem geltend, die mangelhafte Beschaffenheit des Strassenbelages sei auf grobe Fahrlässigkeit der staatlichen Strassenbauorgane zurückzuführen, und sie habe sich als höhere Gewalt ausgewirkt.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das obergerichtliche Urteil wird nur insoweit angefochten, als es den im Strafpunkt freigesprochenen Beschwerdeführer als Motorfahrzeughalter dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig erklärt. Der Kassationshof ist also bloss mit dem Zivilpunkt befasst, und dieser betrifft nicht einen vermögensrechtlichen Anspruch, der nach Art. 45 OG ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge. Gemäss Art. 271 Abs. 2 BStP ist daher die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert der Zivilforderung wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Nach Art. 55 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, deren Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Höhe des Streitwertes in der Berufungsschrift anzugeben. Diese Vorschrift gilt, obwohl Art. 271 BStP nicht ausdrücklich auf Art. 55 OG verweist, auch für die Nichtigkeitsbeschwerde, welche in den Fällen gleichzeitiger Beurteilung BGE 90 IV 265 S. 268des Straf- und Zivilpunktes durch die kantonale Instanz an die Stelle der Berufung tritt (nicht veröffentlichte Urteile des Kassationshofes vom 19. Oktober 1951 i.S. Marty gegen Kallen und vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Piccirilli). In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers fehlt jede Angabe über den Streitwert. Normalerweise hat dieser Formfehler zur Folge, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (erwähnte Urteile des Kassationshofes, fernerBGE 71 II 252ff.,BGE 76 II 112, BGE 83 II 247). Eine Ausnahme macht jedoch die Rechtsprechung, wenn der Streitwert ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar ist (BGE 81 II 310, BGE 82 II 593, BGE 83 II 247, BGE 87 II 114). Diese Voraussetzung trifft hier zu. Aus dem obergerichtlichen Urteil ergibt sich, dass jeder der beiden Kläger für Schadenersatz und Genugtuung mehr als Fr. 15'000.-- eingeklagt hat und dass sie die Genugtuungsforderung, auf die sie im Berufungsverfahren verzichteten, vor erster Instanz auf je Fr. 5'000.-- bezifferten. Der Streitwert betrug somit nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG), immer noch mindestens je Fr. 10'000.--. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Nach Art. 59 Abs. 1 SVG kann sich der Beschwerdeführer auf den Entlastungsgrund des Drittverschuldens und der höheren Gewalt nur berufen, wenn ihn selber kein Verschulden trifft und wenn auch keine fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. Nach den Feststellungen des Obergerichts sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt. Es hat sich freilich nur zur strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers geäussert, sich mit dem zivilrechtlichen Verschulden aber nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da keiner der angerufenen Haftbefreiungsgründe vorliegt.