Urteilskopf 90 IV 11424. Urteil des Kassationshofes vom 15. April 1964 i.S. Schmid gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
Regeste Art. 57 Abs. 1 lit. a BG über die berufliche Ausbildung. Unberechtigte Lehrlingsausbildung im Elektro-Installationsgewerbe; Berechnung der zulässigen Zahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb gleichzeitig gehalten werden dürfen.
Sachverhalt ab Seite 114
BGE 90 IV 114 S. 114
A.- Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (BAG) kann der Bundesrat die Zahl der Lehrlinge, die ein Betrieb gleichzeitig ausbilden darf, durch Verordnung für bestimmte Berufe beschränken. In Art. 7 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 2) der Verordnung I zum BAG vom 23. Dezember 1932 wird diese Kompetenz an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) weiterdelegiert. Dieses erliess am 18. April 1946 ein Reglement über die Lehrlingsausbildung im Elektro-Installationsgewerbe (BBl 1946 II 831). Ziff. 2 dieses Reglements bestimmt in der durch Verfügung des EVD vom 11. Dezember 1956 abgeänderten Fassung: "In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit 1 gelernten Arbeiter tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 3, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 4 bis 6 gelernte Arbeiter ständig beschäftigt. 1 weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Arbeitern. .....
BGE 90 IV 114 S. 115
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen."
B.- Schmid ist verantwortlicher Geschäftsführer der Elektro-Radio Schmid AG, die in Bern ein Elektro-Installationsgeschäft betreibt. Anfangs 1961 hatte die Firma Schmid AG drei Lehrlinge in Ausbildung, von denen einer die Lehre Mitte April 1961 beendete. Im Frühjahr 1961 schloss die Firma drei weitere Lehrverträge für die Zeit vom 4. April 1961 bis 3. April 1965 ab. Am 3. Juli 1961 verweigerte das Amt für berufliche Ausbildung des Kantons Bern die nach Art. 7 Abs. 3 BAG erforderliche Genehmigung der Verträge. Es erklärte, die Firma beschäftige nicht genügend gelernte Arbeitskräfte, um mehr als zwei Lehrlinge auszubilden. Schmid setzte ungeachtet der amtlichen Stellungnahme die Ausbildung der drei neuen Lehrlinge bis zum Herbst 1961 fort, beschäftigte also von Mitte April 1961 an insgesamt fünf Lehrlinge. Am 4. Oktober 1961 beschwerte sich die Elektro-Radio Schmid AG bei der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion mit dem Begehren, ihr die Ausbildung von vier Lehrlingen zu gestatten und demgemäss zwei neue Lehrverträge zu genehmigen. Die Volkswirtschaftsdirektion wies die Beschwerde grundsätzlich ab, bewilligte der Beschwerdeführerin aber in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 3 des erwähnten Reglementes des EVD ausnahmsweise ein drittes Lehrverhältnis mit Wirkung ab Frühjahr 1961. Ein gegen diesen Entscheid eingereichter Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Bern am 2. März 1962 abgewiesen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates führte die Elektro-Radio Schmid AG staatsrechtliche Beschwerde. Diese wurde vom Bundesgericht am 18. September 1963 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
C.- Am 5. April 1963 erklärte das Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung eines Urteils des Gerichtspräsidenten VIII von Bern Schmid der Widerhandlung BGE 90 IV 114 S. 116gegen Art. 5 Abs. 1 BAG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. a BAG zu Fr. 150. - Busse.
D.- Schmid führt gegen das obergerichtliche Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Lehrverträge für die Elektro-Radio Schmid AG abgeschlossen hat und als Organ dieser Aktiengesellschaft strafrechtlich verantwortlich ist (vgl. BGE 82 IV 45 f., BGE 85 IV 97 ff.).
Das Obergericht geht davon aus, die Frage, wieviele Lehrlinge in einem Betrieb ausgebildet werden dürfen, falle in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, und deren Entscheid sei, wenn er nicht nur vorfrageweise, sondern in der Hauptsache ergangen sei, für den Strafrichter verbindlich. Der Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1962, wonach die Elektro-Radio Schmid AG im April 1961 nur zur Ausbildung von drei Lehrlingen, wovon einer auf Grund einer Sonderbewilligung, berechtigt gewesen sei, könne daher im Strafverfahren nicht mehr überprüft werden. Ob diese Auffassung zutreffe, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn nämlich der Strafrichter die Frage der zulässigen Lehrlingszahl frei zu entscheiden hätte (vgl. BGE 85 IV 70), wäre im vorliegenden Falle das Ergebnis kein anderes.
Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, er habe angenommen, er sei zu seinem Vorgehen berechtigt gewesen. Damit beruft er sich auf Rechtsirrtum (Art. 20 StGB), jedoch zu Unrecht.
Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer spätestens aus dem Schreiben der Lehrlingskommission vom 25. Mai 1961 ersehen, dass die in seinem Betrieb beschäftigten italienischen Arbeiter, bevor deren Berufsausbildung näher BGE 90 IV 114 S. 120abgekärt war, nicht als gelernte Monteure mitgezählt werden durften und dass die Elektro-Radio Schmid AG nicht davon ausgehen durfte, sie sei berechtigt, vier oder fünf Lehrlinge zu halten. Der Beschwerdeführer liess es jedoch darauf ankommen, sandte weder damals noch auf die zweite behördliche Aufforderung vom 16. Juni 1961 hin die verlangten Unterlagen ein und traf auch sonst keine Anstalten, um die Lehrverhältnisse gesetzlich zu ordnen, so dass am 3. Juli 1961 gegen ihn Strafanzeige erstattet werden musste. Was den 5. Lehrling (Bürki) betrifft, war sich übrigens der Beschwerdeführer, wie das Obergericht verbindlich feststellt, von allem Anfang an bewusst, dass er ihn ohne Berechtigung hielt.
Der Beschwerdeführer hat vorsätzlich gehandelt, d.h. einen Teil der Lehrlinge mit Wissen und Willen unberechtigterweise ausgebildet. Diese Feststellung des Obergerichts ist in tatsächlicher Hinsicht für den Kassationshof verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b und 277 bis Abs. 1 BStP). Dass die Vorinstanz von einem rechtlich unzutreffenden Vorsatzbegriff ausgegangen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht, offenbar mit Recht nicht. Der Straftatbestand des Art. 57 Abs. 1 lit. a BAG ist daher auch subjektiv erfüllt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.