Urteilskopf 89 IV 21844. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Dezember 1963 i.S. Statthalteramt Uster gegen Spörri.
Regeste Art. 1, 2 und 20 Abs. 1 lit. a AO. Auslegung eines Inserates, das eine vorübergehende Sondervergünstigung ankündigt. Massgebend ist der Sinn, den der Leser dem Inserat in guten Treuen beilegen darf.
Sachverhalt ab Seite 218
BGE 89 IV 218 S. 218
A.- Am 28. Mai 1963 liess Spörri, der in Uster ein Kleidergeschäft führt, im "Zürcher Oberländer" und im "Anzeiger von Uster" ein halbseitiges Inserat erscheinen. Es war mit "Gross-Aktion Trevira-Kleider-Woche" überschrieben und enthielt insbesondere den Hinweis: "Während der Kleider-Woche erhalten Sie zu jedem Trevira-Kleid ein wertvolles Geschenk." Das Inserat schloss mit der Aufforderung: "Kaufen Sie jetzt, die Auswahl ist enorm!" Es ging dem Geschäftsinhaber darum, einen verspätet eingegangenen Posten Trevira-Kleider noch vor Saisonschluss ohne Preisabschlag absetzen zu können. Das Geschenk bestand in einem Paar Strümpfe zu Fr. 2.90, wenn ein Kleid zum Preise bis Fr. 100. -, in zwei Paar Strümpfe zu Fr. 4.80, wenn ein Kleid zu einem Preise von mehr als Fr. 100.-- gekauft wurde. Die Aktion wurde nach etwas mehr als einer Woche abgeschlossen.
B.- Mit Verfügung vom 25. Juni 1963 verfällte das Statthalteramt des Bezirkes Uster Spörri in Anwendung der Art. 1, 2, 4 und 20 Abs. 1 lit. a der Verordnung über BGE 89 IV 218 S. 219Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) vom 16. April 1947 in eine Busse von Fr. 40.-. Auf das Begehren des Gebüssten um gerichtliche Beurteilung sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Uster Spörri am 21. Oktober 1963 frei, weil es sich bei den Geschenken nicht um Vergünstigungen im Sinne der Ausverkaufsordnung, sondern bloss um Zugaben geringfügiger Art gehandelt habe.
C.- Das Statthalteramt führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Spörris wegen Übertretung der AO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es macht geltend, der Beschuldigte habe dadurch, dass er eine Trevira-Kleiderwoche ankündigte und zu jedem Trevira-Kleid ein wertvolles Geschenk versprach, eine über den normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeiführen wollen. Es komme darauf an, welchen Sinn der Durchschnittsleser dem Inserat habe beilegen müssen.
D.- Spörri beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
BGE 89 IV 218 S. 221
b) Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob mit dem Inserat eine vorübergehende Vergünstigung angekündigt worden sei. Dies kann indes schon nach dem Wortlaut der Ankündigung nicht zweifelhaft sein. Wenn in einer solchen wiederholt von einer Kleiderwoche die Rede ist, so kann dies nur heissen, dass die Sondervergünstigung bloss während eines kurzen, eine Woche nicht wesentlich überschreitenden Zeitraumes gewährt werde. Dass die Ankündigung keine Daten enthielt, hilft darüber umsoweniger hinweg, als das Inserat anfangs einer Woche erschien. Zudem musste der Leser aus der Aufforderung, jetzt zu kaufen, vernünftigerweise schliessen, die Kleiderwoche beginne spätestens mit dem Tage der Bekanntmachung, er gehe folglich der in Aussicht gestellten Vergünstigung verlustig, wenn er nicht innert einer Woche kaufe. Damit ist der objektive Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 lit. 1 AO erfüllt. Ob auch blosse Zugaben, wenn sie mit zeitlicher Beschränkung angekündigt werden, vorübergehende Vergünstigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AO darstellen, braucht nicht entschieden zu werden.