Urteilskopf 89 III 6915. Entscheid vom 2. Dezember 1963 i.S. Lehmann.
Regeste Widerspruchsverfahren, Parteirollenverteilung (Art. 106 ff. SchKG). Ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners oder Mitgewahrsam der Ehefrau an gepfändetem Vieh? Berücksichtigung der Mitarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Betrieb und der auf ihren Namen lautenden Eintragung des Viehs in der Tierverkehrskontrolle?
Sachverhalt ab Seite 69
BGE 89 III 69 S. 69
A.- In der Betreibung Nr. 3715 pfändete das Betreibungsamt Mogelsberg auf Begehren des Fiskus des Kantons Thurgau am 3. Juli 1963 beim Schuldner Josef Lehmann, der Pächter eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist, unter anderem eine Kuh und ein Rind im Schätzungswert von insgesamt Fr. 1500.-- . Nachdem der Schuldner die gepfändeten Tiere als Eigentum seiner Frau bezeichnet und der Gläubiger die Eigentumsansprache innert der ihm gemäss Art. 106 SchKG angesetzten Frist bestritten hatte, setzte das Betreibungsamt der Ehefrau des Schuldners, mit der dieser seit 1953 angeblich in vertraglicher Gütertrennung lebt, am 26. August 1963 nach Art. 107 SchKG Frist zur Klage auf Anerkennung ihres Eigentumsanspruchs. Hiegegen beschwerte sich Frau Lehmann beim Bezirksgerichtspräsidenten von Untertoggenburg mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen.
B.- Der mit der Sache befasste Gerichtspräsident wies in seiner Eigenschaft als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen die Beschwerde am 17. Oktober 1963 ab, BGE 89 III 69 S. 70und zum gleichen Ergebnis gelangte am 9. November 1963 die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen.
C.- Frau Lehmann rekurriert gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Beim Streit über Rechte an beweglichen Sachen verteilen sich die Parteirollen im Widerspruchsverfahren nach dem Gewahrsam an jenen Sachen. Ist der Schuldner ausschliesslicher Gewahrsamsinhaber, so kommt die Klägerrolle dem Drittansprecher zu (BGE 83 III 28). Hat dieser jedoch den Gewahrsam oder teilt er ihn mit dem Schuldner, so hat der Gläubiger gegen den ersteren zu klagen (BGE 87 III 12).
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass der Schuldner das gepfändete Vieh in seinem Gewahrsam hat. Streitig ist allein, ob seine Ehefrau Mitgewahrsam habe. Sie behauptet das unter Hinweis auf ihre Mitarbeit im landwirtschaftlichen Gewerbe und die auf ihren Namen lautende Eintragung des Viehs in der Tierverkehrskontrolle.
Ist demnach davon auszugehen, dass die gepfändeten BGE 89 III 69 S. 72Tiere im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners sind, so wurde die Rekurrentin zu Recht in die Klägerrolle verwiesen. Ihr Rekurs ist daher unbegründet.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.