Urteilskopf 89 II 164. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Januar 1963 i.S. Schwab und Mitbeteiligte gegen Blatter und Mitbeteiligte.
Regeste Bäuerliches Erbrecht. Art. 620 ZGB. 1. Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Grundstücke, die vom Erblasser nicht selber bearbeitet, sondern parzellenweise verpachtet wurden. Wohn- und Ökonomiegebäude als geeignetes Betriebszentrum, auch wenn sie reparaturbedürftig sind und durch weitere Anlagen ergänzt werden müssen (Erw. 1a und b). 2. Wirtschaftliche Einheit und ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens auf Grund jährlicher Durchschnittswerte (Erw. 1a und 2).
Sachverhalt ab Seite 17
BGE 89 II 16 S. 17
A.- Die Prozessparteien sind die Erben des am 11. Dezember 1958 in Rümligen verstorbenen Ernst Messerli, in dessen Nachlass sich unter anderem 14 Grundstücke im Halte von total 725,62 Aren mit den Bauernhäusern Oele und Spergeren und einem Wohnstock bei der Oele befinden. Messerli selber war nicht Landwirt, sondern Vertreter und Bienenzüchter. Er wohnte im Wohnstock bei der Oele und verpachtete bis 1952 die Liegenschaften jeweils gesamthaft. Der Pächter wohnte im Bauernhaus Oele, die Wohnungen im Bauernhaus Spergeren waren anderweitig vermietet. Von 1952 an verpachtete Messerli seine Parzellen einzeln an verschiedene Landwirte der Umgebung und vermietete auch die Wohnung in der Oele.
B.- Die Erbengruppe Blatter (8 Erben) klagte am 30. Oktober 1959 beim Appellationshof des Kantons Bern gegen die Erbengruppe Schwab (7 Erben) auf gerichtliche Teilung dieses Nachlasses und insbesondere auf Zuweisung von elf Grundstücken zum Ertragswert von Fr. 36'120.-- an die Klägerin Gertrud Blatter. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und erhoben Widerklage mit dem Begehren auf öffentliche Versteigerung aller Erbschaftssachen und Teilung des Erlöses, eventuell auf Zuweisung sämtlicher Grundstücke an den Widerkläger Hans Messerli zum Ertragswert.
C.- Am 14. Mai 1962 erkannte der Appellationshof des Kantons Bern unter anderem auf ungeteilte Zuweisung von acht Grundstücken des Erblassers Messerli zum Ertragswert von Fr. 35'520.-- an die Klägerin Gertrud Blatter.
D.- Die Beklagten haben die Berufung erklärt. Sie BGE 89 II 16 S. 18beantragen, das Urteil des Appellationshofes sei mit Bezug auf die Zuweisung einzelner Parzellen an Frau Blatter aufzuheben und es seien die gesamten Liegenschaften des Erblassers auf öffentliche Versteigerung zu bringen.
E.- Die Kläger beantragen Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eine ungeteilte Zuweisung im Sinne von Art. 620 ZGB kann nur erfolgen, wenn einerseits in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe vorhanden ist und dieses anderseits eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Beklagten bestreiten zunächst, dass im vorliegenden Falle diese beiden Voraussetzungen erfüllt seien. Der Erblasser habe keinen landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt, und die Gebäude hätten nicht landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Man könne deshalb nicht sagen, es habe beim Tode des Ernst Messerli ein landwirtschaftliches Gewerbe vorgelegen. Ausserdem seien die Grundstücke seit zehn Jahren parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet gewesen, so dass es auch an der wirtschaftlichen Einheit fehle, die nicht im Wege der Erbteilung geschaffen werden dürfe, indem man bisher einzeln verpachtete oder vermietete Liegenschaften zu einer Einheit zusammenfasse. Schliesslich mangle es auch an zureichenden Wohn- und Oekonomiegebäuden; das Bauernhaus Spergeren sei baufällig und könne nur mit hohen Kosten so weit in Stand gestellt werden, dass es einer Bauernfamilie samt lebendem und totem Inventar Unterkunft gewähre.
Die Beklagten bestreiten ferner "die Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf den BGE 89 II 16 S. 21vorhandenen Erbgrundstücken", mit andern Worten, die vom Gesetz für die Integralzuweisung geforderte weitere Voraussetzung, dass das Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete. Sie bringen indessen nichts vor, was gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG zur Begründung ihres Standpunktes beachtlich wäre. Damit, dass sie in der Berufungsschrift bemerken, sie zögen die Existenzfähigkeit in Zweifel, und im übrigen auf die fortschreitende Bautätigkeit in der Gegend der "Spergeren" hinweisen, ist es nicht getan. Eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz ist nach der bundesgerichtlichen Praxis gegeben, wenn der Übernehmer des Gewerbes mit seiner Familie aus den Erträgnissen der landwirtschaftlichen Nutzung des Heimwesens leben kann, wobei als untere Grenze des Bedarfs auf das bäuerliche Existenzminimum für ein Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern abzustellen und für die Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens von jährlichen Durchschnittswerten auszugehen ist (BGE 81 II 106 ff., BGE 83 II 117). In der Berufungsschrift hätte daher dargetan werden sollen, inwiefern die Vorinstanz diese Grundsätze verkannt und mit der Annahme eines Existenziminimums von Fr. 4'900.-- und eines landwirtschaftlichen Einkommens von Fr. 6'030.-- Bundesrecht verletzt habe. Das ist entgegen der Vorschrift von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht geschehen. Diese Unterlassung hat jedoch auf den Ausgang der Sache keinen Einfluss, weil der Einwand der Beklagten ohnehin sachlich unbegründet ist. Das landwirtschaftliche Einkommen ergibt sich aus dem Rohertrag abzüglich Sachaufwand (inkl. Löhne für fremde Arbeitskräfte) und Schuldzinse oder durch Zusammenzählen des Arbeitsverdienstes und der Vermögensrente (= Netto-Reinertrag), wobei, wie schon bemerkt, stets von jährlichen Durchschnittswerten, also auch von einer durchschittlichen Verschuldung auszugehen ist. Nach dem von der Vorinstanz als schlüssig bezeichneten Gutachten beträgt der jährliche Rohertrag Fr. 16'450.-- und der BGE 89 II 16 S. 22Sachaufwand Fr. 7'250.--, so dass ein jährlicher Netto-Rohertrag von Fr. 9'200.-- verbleibt. Davon hat der Gutachter die Zinse für total Fr. 61'120.-- Fremdkapital (Ertragswert Fr. 36'120.-- [recte: 35'520. -], bauliche Veränderungen Fr. 20'000.--, Inventar Fr. 5'000.--) in Höhe von Fr. 2'470. - und die Löhne für Fremdarbeit im Betrage von Fr. 700. - in Abzug gebracht, was das obgenannte landwirtschaftliche Einkommen von Fr. 6'030. - ergab. Da jedoch der Experte hiebei in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis nicht von einer mittleren, sondern, wie er in seinem Ergänzungsgutachten selber bemerkt, von einer hohen Verschuldung ausgegangen ist, ist entsprechend auch der Abzug vom Netto-Rohertrag zu hoch ausgefallen und in diesem Masse das Arbeitseinkommen vermindert worden. Richtigerweise wäre also von einem höheren landwirtschaftlichen Einkommen auszugehen, als die Vorinstanz mit dem Gutachter angenommen hat. Indessen sichert auch das ihrem Entscheide zugrunde gelegte Einkommen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz, überschreitet es doch den für die Gegend von Rümligen verbindlich festgestellten Mindestbedarf einer Bewirtschafterfamilie von Fr. 4'900. - (s. BGE 81 II 110 lit. f).
Dass die Vorinstanz sechs weitere zum Nachlass Messerli gehörende Parzellen von der ungeteilten Zuweisung nach Art. 620 ZGB ausgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen handelt es sich dabei um Grundstücke mit überwiegend nicht landwirtschaftlichem Anteil. Da sie infolge ihrer Grösse und Bedeutung nicht als blosse Nebensache zum landwirtschaftlichen Gewerbe betrachtet werden können, war ihre Abtrennung gegeben. Das entspricht übrigens auch der Praxis des Bundesgerichtes, das eine solche Aussonderung beispielsweise bei zukünftigem Bauland gutgeheissen (BGE 50 II 330) und bei Wohnhäusern angeordnet hat (BGE 83 II 120).
BGE 89 II 16 S. 23
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. Mai 1962 insoweit bestätigt, als es angefochten ist.