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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 88 IV 10
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 88 IV 10, CH_BGE_006
Entscheidungsdatum
01.01.1962
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 88 IV 104. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1962 i.S. Schwendimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste Art. 10 und 42 StGB. Völlige Unzurechnungsfähigkeit des Täters schliesst dessen Verwahrung nach Art. 42 StGB aus.

Erwägungen ab Seite 10

BGE 88 IV 10 S. 10

Aus den Erwägungen: Vorab stellt sich sowohl im Hinblick auf die Strafe wie auf die Verwahrung die Frage einer neuen psychiatrischen Begutachtung (Art. 13 StGB). Bei völliger Unzurechnungsfähigkeit, die allerdings wenig wahrscheinlich ist, wäre der Beschwerdeführer nicht strafbar (Art. 10 StGB), und das würde auch seine Verwahrung nach Art. 42 StGB ausschliessen. In Betracht käme diesfalls nur eine BGE 88 IV 10 S. 11Massnahme nach Art. 14 oder 15 StGB. Die anderslautende Fassung des Urteils des Kassationshofes vom 23. Dezember 1960 i.S. Trachsler, veröffentlicht in BGE 86 IV 204, beruht auf einem Versehen und ist zu berichtigen.

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1
  • BGE 86 IV 204

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