Urteilskopf 87 II 16925. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Juni 1961 i.S. Konkursmasse Frigotherm A.-G. gegen Pieren.
Regeste Aktienrecht. Aktienliberierung, Simulation, Verrechnung, Kapitalrückzahlung. Beteiligung eines Gesellschaftsgläubigers an einer Kapitalerhöhung in der Weise, dass die A.-G. ihm für seine Forderung einen Wechsel ausstellt, den er diskontieren lässt und mit dem Erlös die gezeichneten Aktien liberiert. In diesem Vorgehen liegt
Sachverhalt ab Seite 170
BGE 87 II 169 S. 170
A.- Im Jahre 1953 wurde die Frigotherm AG gegründet, die sich mit der Fabrikation und dem Verkauf von Kühlschränken befasste. Ihr Aktienkapital betrug Fr. 600'000.--. Hermann Pieren in Konolfingen, der Aktien der Gesellschaft im Nennwert von Fr. 30'000.-- besass, belieferte das Unternehmen mit Metallen, Maschinen und Boilern. Aus diesen Lieferungen hatte er ein Guthaben von Fr. 30'000.--. Da die AG sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, wurde das Guthaben Pierens mit Vertrag vom 15. Mai 1957 in ein Darlehen umgewandelt, das zu 4% verzinslich war und ab 30. April 1959 innert 30 Tagen zurückbezahlt werden sollte. Die finanzielle Bedrängnis der Gesellschaft dauerte jedoch weiterhin an. Die Bilanz per 30. September 1957 schloss mit einem Verlust von rund Fr. 330'000.-- ab. Die Generalversammlung vom 29. Januar 1958 beschloss daher, das Aktienkapital von Fr. 600'000.-- auf Fr. 300'000.-- abzuschreiben und durch Beschaffung neuer Mittel wieder auf Fr. 600'000.-- zu erhöhen. Pieren wurde als bisheriger Aktionär und Gläubiger ebenfalls um Beteiligung an der Kapitalerhöhung angegangen. Er war jedoch nicht gewillt, weitere Gelder in die Gesellschaft einzuschiessen, und erklärte sich lediglich bereit, seine bestehende Darlehensforderung BGE 87 II 169 S. 171von Fr. 30'000. in eine Aktienbeteiligung umzuwandeln. Der Direktor der AG, Buomberger, erklärte sich mit dieser Lösung einverstanden. Demgemäss wurde am 20. Mai 1958 zwischen Pieren und der Frigotherm AG eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich Pieren durch Einbringung seiner Darlehensforderung als Apport mit Fr. 30'000.-- an der Kapitalerhöhung beteiligen sollte. Der Verwaltungsratspräsident der AG, Dr. Steger, stimmte jedoch diesem Vorgehen nicht zu und verlangte, dass die Kapitalbeteiligung in bar liberiert werde. Eine solche Barzahlung wollte Pieren indessen nur unter der Bedingung leisten, dass ihm sein erst Ende April 1959 fälliges Darlehen unverzüglich zurückbezahlt werde. Da die hiefür erforderlichen Mittel fehlten, schlug Direktor Buomberger vor, dass die AG Pieren ein Wechselakzept über Fr. 30'000.-- ausstellen solle, das er dann diskontieren lassen könne, um Deckung für die Barliberierung der von ihm gezeichneten Aktien zu erhalten. Pieren war damit einverstanden. Er zeichnete für Fr. 30'000.-- Aktien und verpflichtete sich zur Bareinzahlung dieses Betrages an die Luzerner Kantonalbank als Depositenstelle. Nachdem die ausserordentliche Generalversammlung der Frigotherm AG am 6. Juni 1958 die Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 300'000.-- auf Fr. 600'000.-- beschlossen hatte, stellte Direktor Buomberger namens der AG am 18. Juni 1958 zu Gunsten Pierens ein Akzept über Fr. 30'000.-- mit Verfall auf den 30. Juni 1958 aus. Pieren diskontierte diesen Wechsel bei einer Bank und verwendete den Erlös zur Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien. Die ausserordentliche Generalversammlung der Frigotherm AG vom 25. Juni 1958 stellte fest, dass der Betrag der Kapitalerhöhung von Fr. 300'000.-- gezeichnet und bei der Luzerner Kantonalbank voll einbezahlt worden sei und dass das Geld nach Erfüllung der handelsregisterlichen Erfordernisse zur freien Verfügung der Gesellschaft BGE 87 II 169 S. 172stehe. Die Kapitalerhöhung wurde im SHAB vom 4. Juli 1958 veröffentlicht, wobei entsprechend der Anmeldung beim Handelsregisteramt erklärt wurde, die Erhöhung sei in bar erfolgt. Das von der AG Pieren übergebene, am 30. Juni 1958 fällige Akzept wurde bis zum 10. Juli 1958 prolongiert und an diesem Tage durch die Schuldnerin aus Mitteln der Kapitalerhöhung eingelöst. Am 17. April 1959 fiel die Frigotherm AG in Konkurs. B. - Mit Klage vom 25. August 1960 forderte die Konkursmasse der Frigotherm AG von Pieren die Bezahlung von Fr. 30'000.-- nebst Zinsen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C.- Der Appellationshof des Kantons Bern, I. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 24. Januar 1961 die Klage abgewiesen.
D.- Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin an ihrem vor der kantonalen Instanz gestellten Klagebegehren fest. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Klägerin ist die Konkursmasse der Frigotherm AG Die Konkursmasse umfasst gemäss Art. 197 SchKG sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners. Sie ist zwar nicht dessen Rechtsnachfolgerin (FRITZSCHE II S. 40;BGE 33 II 653f.), jedoch kann sie alle Rechte des Gemeinschuldners geltend machen, trägt aber auch seine sämtlichen Pflichten. Einreden, die ihm zustanden oder gegen ihn erhoben werden konnten, können nun von der Konkursmasse bezw. gegen sie erhoben werden. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der eingeklagte Anspruch auf Zahlung von Fr. 30'000.-- der Konkursmasse nur zusteht, wenn er auch der AG zugestanden hat.
Die Klägerin begründet die Klageforderung in erster Linie als Einforderung der vom Beklagten gezeichneten BGE 87 II 169 S. 173Beteiligung an der Kapitalerhöhung. Ein solcher Anspruch stünde der Klägerin zu, wenn der Beklagte zwar im Hinblick auf die beschlossene Kapitalerhöhung der AG für Fr. 30'000.-- neue Aktien gezeichnet, aber sie nicht liberiert hätte und dies daher durch Zahlung des Betrages an die Klägerin nunmehr nachholen müsste. Der Beklagte hat aber die Zahlung von Fr. 30'000.-- als Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien an die Luzerner Kantonalbank zu Handen der AG geleistet. Somit steht der Klägerin unter diesem Titel gegen ihn kein weiterer Anspruch mehr zu.
Die Klägerin macht nun aber geltend, die Einzahlung an die Luzerner Kantonalbank sei wegen Simulation unbeachtlich. Sie anerkennt zwar mit Recht, dass die Bareinzahlung als Verfügung nicht simuliert sein könne. Denn Simulation ist ein Begriff des Vertragsrechts, speziell der den Inhalt von Verträgen betreffenden Bestimmungen (Art. 18 OR). Eine Zahlung kann nicht simuliert, sondern nur erfolgt oder nicht erfolgt sein. Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, die Vereinbarung über die Liberierung sei simuliert gewesen. In Wirklichkeit sei eine Verrechnung der Darlehensforderung (richtig: der gestundeten Kaufpreisforderung) des Beklagten mit dessen Schuld aus der Aktienzeichnung gewollt gewesen, die durch Barliberierung und Darlehensrückzahlung verschleiert worden sei; für die Verrechnung fehle es aber an der in Art. 80 HRV aufgestellten Sicherungsform, nämlich dass sich aus der öffentlichen Urkunde über die Kapitalerhöhung ergebe, dass und wie die Existenz der verrechneten Forderung nachgewiesen worden sei, und dass in der Handelsregistereintragung der Betrag desjenigen Teils des Grundkapitals genannt werde, der durch Verrechnung liberiert wurde. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Die Klägerin behauptet, es sei vom Beklagten anerkannt und im Urteil der Vorinstanz festgehalten, dass eine Verrechnung gewollt war. Diese Behauptung trifft nicht zu.
BGE 87 II 169 S. 174Richtig ist lediglich, dass ursprünglich eine Verrechnung beabsichtigt war. In der Vereinbarung vom 20. Mai 1958 über die Beteiligung des Beklagten an der Kapitalerhöhung wurde nämlich in Ziff. 2 vorgesehen, das von ihm mit Vertrag vom 15. Mai 1957 gewährte "Darlehen" von Fr. 30'000.-- werde "als Apport in die Kapitalerhöhung eingebracht"; demzufolge habe er "entgegen dem Wortlaut des Zeichnungsscheines keine Bareinlage zu leisten". Zusätzlich wurde in Ziff. 3 bestimmt, sobald die Kapitalerhöhung Rechtskraft erlangt habe, falle der am 15. Mai abgeschlossene Darlehensvertrag dahin. Wäre nach dieser Vereinbarung vorgegangen worden, so hätte es sich ohne Zweifel um eine Verrechnung der Liberierungsschuld mit der "Darlehens"-Forderung des Beklagten gehandelt, und in diesem Falle hätten die Vorschriften des Art. 80 HRV erfüllt werden müssen. - Diese Vereinbarung vom 20. Mai 1958 wurde dann aber tatsächlich nicht durchgeführt. Wie nicht streitig ist, hat vielmehr der Verwaltungsratspräsident der AG diese Art der Liberierung abgelehnt und Barliberierung verlangt, worauf der Beklagte eine (bare) Beteiligung an der Kapitalerhöhung unter der Bedingung zusicherte, dass das erst am 30. April 1959 fällig werdende "Darlehen" von Fr. 30'000.-- unverzüglich zurückbezahlt werde. In diesem letzteren Sinne wurde man einig. Die vom Beklagten gestellte Bedingung wurde durch die Ausstellung und Einlösung des Wechselakzepts seitens der AG erfüllt. Eine Verrechnung liegt also zweifellos nicht vor; Der Beklagte hat einerseits die gezeichneten Fr. 30'000.-- bar einbezahlt und ist anderseits für seine "Darlehens"-Forderung befriedigt worden. Zwar ging die Befriedigung (durch Wechseldiskont) der Barliberierung (aus dem Diskonterlös) zeitlich etwas voraus. Das ist aber keine Verrechnung, bei welcher der Beklagte nichts einbezahlt, aber auch keine Zahlung für seine "Darlehens"-Forderung erhalten hätte. Dass in diesem Vorgehen eine Verschleierung einer eigentlich gewollten Verrechnung und darum eine Simulation BGE 87 II 169 S. 175gelegen hätte, ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Wie diese unter Hinweis aufBGE 72 II 281f. zutreffend ausführt, wäre Simulation nur anzunehmen, wenn der übereinstimmende Wille der Parteien dahin gegangen wäre, mit dem angeblichen Scheingeschäft, d.h. der Barbeteiligung, ein von ihnen wirklich gewolltes Vertragsverhältnis, nämlich die Beteiligung des Beklagten an der Kapitalerhöhung durch Einbringung seiner "Darlehens"-Forderung und Verrechnung derselben mit der Zeichnungsschuld zu verdecken. Dies traf nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Hierin hat man eine die Berufungsinstanz bindende tatsächliche Feststellung bezüglich sog. innerer Tatsachen zu erblicken; denn welches beim Abschluss eines Vertrages die Willensmeinung der Parteien gewesen sei, ist Tatfrage (BGE 72 II 158Erw. 3). Somit ist davon auszugehen, dass keine Simulation vorliegt, dass also die Vereinbarung der Parteien betr. Barliberierung unter der Bedingung sofortiger Rückzahlung des "Darlehens" ihrem beidseitigen Willen entsprach. Damit scheidet eine Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Simulation aus.
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Grosses Gewicht wird in der Berufungsschrift auf den Umstand der Vorzeitigkeit der Rückzahlung gelegt, die nach der Vereinbarung vom 15. Mai 1957 auf den 30. April 1959 vorgesehen war, tatsächlich aber im Juli 1958, also 10 Monate zu früh, erfolgt sei. Dies kann jedoch von der Klägerin nicht beanstandet werden, nachdem die AG selbst diese Vorverlegung des Rückzahlungstermins zugestanden hatte. Übrigens war ja zuerst der Beklagte seinerseits am 15. Mai 1957 der AG entgegengekommen, indem er seine fällige Kaufpreisforderung durch Umwandlung in ein "Darlehen" bis zum 30. April 1959, also auf fast 2 Jahre, gestundet hatte. Die AG durfte ihm nun wohl auch ihrerseits durch Reduktion dieser Stundung um 10 Monate entgegenkommen. Es erscheint übrigens als fraglich, ob überhaupt von einem Entgegenkommen der AG gesprochen werden könne, wenn man berücksichtigt, dass die dem Beklagten zustehende Forderung von Fr. 30'000.--, statt am 30. April 1959 rückzahlbar zu werden, überhaupt (als Aktienkapital) nicht mehr rückzahlbar wurde, und der Beklagte, statt Gläubiger der AG zu bleiben, Aktionär wurde, mit der Folge, dass er mit allfälligen Ansprüchen an das Vermögen der Gesellschaft hinter alle andern Gläubiger zurück gesetzt wurde. Die Vereinbarung vom 20. Mai 1958 kann also (vorbehältlich einer hier nicht vorliegenden Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG) materiell nicht beanstandet werden.
Es könnte sich daher einzig noch fragen, ob Art. 80 HRV (obwohl es sich nicht um eine Verrechnung handelt), allenfalls sinngemäss auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sei. Auch dies ist indessen zu verneinen. Art. 80 HRV will verhüten, dass die Liberierungsschuld eines Aktienzeichners durch Verrechnung mit zweifelhaften oder gar vorgetäuschten Ansprüchen gegenüber der AG getilgt und auf diese Weise das Aktienkapital geschwächt wird. Um Machenschaften solcher Art vorzubeugen, schreibt Art. 80 HRV vor, aus der öffentlichen BGE 87 II 169 S. 180Urkunde müsse ersichtlich sein, "dass und wie die Existenz dieser Forderungen nachgewiesen worden ist". Damit soll den Handelsregisterbehörden und weiteren Interessenten ermöglicht werden, sich über die Rechtmässigkeit der erfolgten Verrechnung Klarheit zu verschaffen. Im vorliegenden Fall ist nun nicht bestritten und kann auch nicht angezweifelt werden, dass die Forderung des Beklagten tatsächlich bestand: Die Frigotherm AG schuldete ihm den Betrag aus Warenlieferungen, und er hatte ihr mit Rücksicht auf ihre finanzielle Bedrängnis die Kaufpreisforderung gestundet und in eine "Darlehensforderung" umgewandelt. Da somit jeder Zweifel über die Rechtmässigkeit der Forderung ausgeschlossen war, stand ihrer Tilgung durch die Schuldnerin nach erfolgter Barliberierung der vom Gläubiger gezeichneten Aktien nichts im Wege. Art. 80 HRV hat nur den Zweck, Interessenten wissen zu lassen, dass ein bestimmter Teil des Grundkapitals nicht bar einbezahlt wurde, was hier nicht zutraf. Da die Schuld schon vor der Kapitalerhöhung bestand und die Gesellschaft zu ihrer Tilgung früher oder später verpflichtet war, wurde durch ihre Begleichung das Grundkapital nicht in unzulässiger Weise geschwächt. Dass die Tilgung früher erfolgte, als bei der Stundung der Kaufpreisforderung und ihrer Umwandlung in ein "Darlehen" vereinbart worden war, ändert nichts. Das könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkte einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG von Belang sein; eine solche liegt hier aber nicht vor. Selbst wenn man übrigens mit Rücksicht darauf, dass das Vorgehen der Beteiligten im Endergebnis einer Verrechnung nahe kam, die Vorschriften von Art. 80 HRV als sinngemäss anwendbar ansehen wollte, so wäre auf jeden Fall die Folge der Nichtigkeit der ganzen Transaktion abzulehnen, da sie über den von der Bestimmung angestrebten Schutzzweck weit hinausgehen würde. Es ist zu beachten, dass der AG aus dem Vorgehen der Beteiligten kein Schaden entstanden ist: sie war vorher Schuldnerin BGE 87 II 169 S. 181des Beklagten für die Fr. 30'000.-- aus dem "Darlehen" und ist es nun nicht mehr; sie hat ihm zwar die Fr. 30'000.-- bezahlt, sie aber als Barliberierung wieder erhalten. Eine Schädigung ist objektiv nicht gegeben, und subjektiv kann sich die Klägerin um so weniger beklagen, als die AG dieses Geschäft und sein Ergebnis gerade so gewollt und vereinbart hat. Ob allenfalls Gläubiger der AG sich beschweren und ob die Gründer, bezw. die Mitglieder der Verwaltung, belangt werden könnten, ist nicht Gegenstand des Prozesses. Sind nach dem Gesagten die Vorschriften des Art. 80 HRV auf den vorliegenden Sachverhalt weder unmittelbar noch auch sinngemäss anwendbar, so braucht die in der Literatur angezweifelte Gesetzmässigkeit der genannten Bestimmung (vgl. z.B. JÄGGI, SAG 1958/59 S. 59) nicht geprüft zu werden.
Soweit die Klage auf die Einzahlung des gezeichneten Aktienbetrages durch den Beklagten gerichtet ist, erweist sie sich daher als unbegründet.
In der Berufungsschrift nimmt die Klägerin sodann erstmals den Standpunkt ein, die Wechselbegebung durch die AG habe eine vom Gesetz verbotene Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär dargestellt.
BGE 87 II 169 S. 182Im vorliegenden Falle handelt es sich jedoch nicht um eine Kapitalrückzahlung. Der Beklagte war seit 1957 Aktionär mit Fr. 30'000.--; diese alten Aktien spielen aber im vorliegenden Falle keine Rolle. Sodann war er unbestreitbar Gläubiger der AG für Fr. 30'000.-- aus Lieferungen, bezw. aus dem "Darlehensvertrag" vom 15. Mai 1957, gestundet bis 30. April 1959. Dieses Darlehen" hat ihm die AG zurückbezahlt (allerdings etwa 10 Monate vor dem Fälligkeitstermin), indem sie ihm einen Wechsel im entsprechenden Betrag ausstellte, den er diskontieren liess und den die AG dann aus den durch die Kapitalerhöhung eingegangenen Mitteln einlöste. Aktienkapital, nämlich neues, auf Grund des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 29. Januar 1958 geschaffenes Kapital, wurde dadurch aber nicht zurückbezahlt. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen; denn den Wechsel hat die AG dem Beklagten übergeben, bevor er die neu gezeichneten Aktien liberiert hatte; er sollte die Liberierung ja gerade aus dem Diskonterlös vornehmen. c) Die Einlösung des Ende Juni fälligen Akzeptes durch die AG erfolgte allerdings erst am 10. Juli, mithin nach vollzogener, durch Generalversammlungsbeschluss vom 25. Juni 1958 festgestellter und am 4. Juli im SHAB veröffentlichter Kapitalerhöhung. Aber die Schuld der AG war seit der Wechselbegebung nicht mehr eine solche aus dem "Darlehen" gegenüber dem Beklagten, sondern eine wechselrechtliche gegenüber dem Wechselinhaber, und diese wurde durch die Wechseleinlösung beglichen. Die AG hat dem Beklagten auf diese Weise abmachungsgemäss das "Darlehen", aber nicht seine Kapitaleinzahlung zurückbezahlt. Es wäre für die Vermögenslage der AG praktisch auf das Gleiche herausgekommen, wenn sie diese Darlehensrückzahlung schon früher vorgenommen hätte, oder erst später, am vertraglichen Fälligkeitstermin; im letzteren Falle wäre lediglich noch der vertragliche Zins von 4% jährlich für 10 Monate hinzugekommen.
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d) Auch die Berufung auf das Kapitalrückzahlungsverbot versagt daher. Damit erübrigt sich ein Eintreten auf die Ausführungen der Berufungsschrift zu der Frage, ob es der AG erlaubt sei, Kapitaleinlagen aus freien Reserven zurückzuzahlen. Ebenso braucht nicht Stellung genommen zu werden zu der von der Klägerin weiter erörterten Frage nach den Folgen einer unzulässigen Kapitalrückzahlung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 24. Januar 1961 bestätigt.