Urteilskopf 87 II 11316. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Mai 1961 i.S. Ing. W. Örtli Aktiengesellschaft gegen AG für Ölfeuerungen und Mitbeklagte.
Regeste
Erwägungen ab Seite 114
BGE 87 II 113 S. 114
Aus den Erwägungen:
Obwohl die Klägerin nur auf Feststellung und Unterlassung unlauteren Wettbewerbes, nicht auch auf Schadenersatz klagt, ist die Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur (BGE 82 II 78). Da sie nicht zu den in Art. 45 OG genannten gehört, ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8000.-- beträgt (Art. 46 OG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a OG hätten die Beklagten daher in der Berufungsschrift angeben sollen, ob der Streitwert wenigstens diesen Betrag oder allenfalls Fr. 15'000.-- erreiche. Sie haben das nicht getan. Auch das Handelsgericht spricht sich entgegen Art. 51 Abs. 1 lit. a OG im Urteil nicht über den Streitwert aus. Normale Folge des von den Beklagten begangenen Formfehlers wäre, dass das Bundesgericht auf die Berufung nicht eintreten würde (BGE 71 II 252 ff., BGE 76 II 112, BGE 83 II 247). Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn der Streitwert ohne weiteres mit Sicherheit erkennbar ist (BGE 79 III 173, BGE 81 II 310, BGE 82 II 593, BGE 83 II 247). Das trifft hier zu. Die Klägerin erklärt in ihrer Berufungsschrift, der Streitwert übersteige Fr. 15'000.--. Diese Angabe - die das Bundesgericht nach freiem Ermessen zu überprüfen hat (Art. 36 Abs. 2 OG) - leuchtet ein. Wenn die Beklagten die Handlungen, welche die Klägerin für unlauter hält, fortsetzen würden, könnte das geschäftliche Ansehen der Klägerin leicht so beeinträchtigt werden, dass ihr ein BGE 87 II 113 S. 115Schaden von mindestens Fr. 15'000.-- erwachsen würde. Der Auffassung der Klägerin, auf die Berufung der Beklagten könne wegen Nichtangabe des Streitwertes nicht eingetreten werden, ist somit nicht beizupflichten.
Unlauterer Wettbewerb ist eine unerlaubte Handlung. Deren Voraussetzungen und Folgen unterstehen sowohl dem Rechte des Ortes, wo die Handlung ausgeführt wird, als auch dem Rechte des Ortes, wo ihr Erfolg eintritt, und zwar hat der Verletzte die Wahl, den Verantwortlichen auf Grund der einen oder der anderen Rechtsordnung zu belangen (BGE 76 II 110 ff.; vgl. BGE 82 II 162 ff.; SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Komm. zum OR, 3. Aufl. 1961, allg. Einl. N. 329). Die Klägerin kann daher den Schutz, den das schweizerische Recht gegen unlauteren Wettbewerb gewährt, nicht nur in bezug auf die in der "Neuen Zürcher Zeitung" in Zürich erschienenen Inserate, sondern auch in bezug auf den mit "Tübingen, im August 1958" datierten Artikel "Oil-Therm contra Örtli", welcher in der ausländischen Zeitschrift "Ölfeuertechnik" veröffentlicht wurde, in Anspruch nehmen. Denn das Handelsgericht stellt verbindlich fest, dass diese Zeitschrift auch in die Schweiz geliefert wird und in hiesigen Fachkreisen bekannt ist. Der Erfolg, den der Artikel auf die Stellung der Klägerin im Wettbewerb haben konnte, hat als auch in der Schweiz eingetreten zu gelten. Die Parteien machen denn auch dem Handelsgericht keinen Vorwurf daraus, dass es den Streit in jeder Beziehung nach schweizerischem Recht beurteilt hat.
Art. 1 Abs. 1 UWG bezeichnet als unlauteren Wettbewerb jeden "Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen".