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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 86 III 3
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 86 III 3, CH_BGE_005
Entscheidungsdatum
01.01.1960
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 86 III 32. Entscheid vom 11. Mai 1960 i.S. Grob.

Regeste Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art. 30 Abs. 1 OG, 14 OR).

Sachverhalt ab Seite 3

BGE 86 III 3 S. 3

Gegen den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 9. April 1960 reichte der Gläubiger Grob den vorliegenden Rekurs ein, der sowohl im Hauptexemplar als im Doppel am Kopf wie am Schluss den Namen des Rekurrenten nur in Maschinenschrift aufweist.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14 OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE BGE 86 III 3 S. 429 I 477, 77 II 352, 80 IV 48, 81 IV 143, 83 II 514; mit Bezug auf den Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/78 ff. OG: Entscheid vom 1. Juli 1955 i.S. Müller c. Zürich, nicht publ.). Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten vermag die handschriftliche Unterzeichnung nicht zu ersetzen. Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war. Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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Gesetze

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OG

  • Art. 30 OG

SchKG

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