Urteilskopf 85 IV 22158. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1959 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste Art. 194 Abs. 1 StGB. Begriff des "Verführens" zur widernatürlichen Unzucht (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 222
BGE 85 IV 221 S. 222
Aus den Erwägungen:
Das StGB stellt die widernatürliche Unzucht als solche nicht unter Strafe; es will jedoch mit Art. 194 Abs. 1 die Unmündigen über das Schutzalter des Kindes hinaus wenigstens vor der Verführung schützen, sie also davor bewahren, dass sie in den Jahren, die für ihr ganzes Leben entscheidend sind, in das Treiben der Homosexuellen hineingezogen werden und dauernd auf Abwege geraten. Wie der Kassationshof in BGE 70 IV 30 ff. und in zahlreichen nicht veröffentlichten Urteilen erkannt hat, bedarf des Schutzes nicht so sehr der sittlich gefestigte, als vielmehr der unreife und willensschwache Unmündige, der eher der Gefahr sittlicher Verirrung ausgesetzt ist. Gerade dieser wird aber der Verlockung zur widernatürlichen Unzucht keinen oder nur geringen Widerstand entgegensetzen und dazu umso eher bereit sein, je weniger er die Tragweite seines Tuns erfasst. Noch schutzbedürftiger ist der Unmündige, der sich schon homosexuell betätigt hat, zu weiteren Erlebnissen auf diesem Gebiet neigt und daher Gefahr läuft, ganz zu verderben, wenn er wieder unter schlechten Einfluss gerät. Soll Art. 194 Abs. 1 StGB seinen Zweck erfüllen und die wirklich Gefährdeten schützen, so darf die Anwendung dieser Bestimmung deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Opfer dem Täter Widerstand leiste. Wenn das Gesetz eine Vorschrift zum Schutz der Unmündigen vor widernatürlicher Unzucht enthält, so geht es davon aus, dass diese auf geschlechtlichem Gebiet für sich selbst noch nicht voll verantwortlich sind und darum vor ihrem eigenen schwachen und leicht beeinflussbaren Willen geschützt werden müssen. Wer auf einen Unmündigen einen bestimmenden Einfluss ausübt und ihm gegenüber als die treibende Kraft auftritt, verführt ihn, selbst wenn sich dieser gern einlässt.
Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Grund.
BGE 85 IV 221 S. 223