Urteilskopf 85 II 45769. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. November 1959 i.S. X. gegen Gemeinderat U.
Regeste Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB. Greis mit altersbedingter Arteriosklerose des Gehirns und daheriger Unfähigkeit, sich homosexuellen Delinquierens zu enthalten:
Sachverhalt ab Seite 458
BGE 85 II 457 S. 458
Der am 24. Oktober 1879 geborene, heute also über 80-jährige X. ging wegen misslicher Familienverhältnisse schon im Alter von 17 Jahren nach Amerika, kehrte aber auf Veranlassung der Mutter nach 2 Jahren nach U. zurück, wo er das väterliche Heimwesen übernahm und mit erfolgreichem Obst-, Wertpapier- und Liegenschaftenhandel mit der Zeit ein vermöglicher Geschäftsmann wurde (Vermögen laut Steuererklärung März 1959: Fr. 309'000.--), der, nach Scheidung seiner Ehe (1915), für sich bescheiden lebte, abgesehen von zahllosen Reisen nach fast allen europäischen Ländern, Nord- und Südamerika und Afrika, und in seiner Wohngemeinde als Wohltäter und Vereinsmäcen bekannt war. Ausgesprochen abwegig war die Entwicklung seiner Sexualität mit frühzeitiger Onanie und zunehmenden homosexuellen Neigungen, deren Betätigung zu einer langen Reihe von Strafurteilen wegen widernatürlicher Unzucht und Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit führte, indem der alternde Mann sich immer wieder mit jungen Burschen verging, die er teils in seinem Dienste hatte, teils auf Reisen kennen lernte und zu sich einlud (folgt die Aufzählung der Strafen). Noch am Oktoberfest 1958 in München sowie im Frühjahr 1959 in Meran knüpfte der Greis mit jungen Burschen an, spendete ihnen Geld und liess sie zu sich nach U. kommen. Nachdem schon im Jahre 1941 ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Binder eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit und ein zweites von Dr. Brunold (Königsfelden) von 1948 dasselbe zufolge abnormer Sexualentwicklung und arteriosklerotisch bedingter Funktionsschwäche des Gehirns festgestellt hatten, erhob der Gemeinderat U. im Juni 1958 gestützt auf die damals letzten Strafakten und ein neues Gutachten von Dr. Brunold vom 12. Juni 1958 Klage auf Entmündigung gemäss Art. 369 und 370 ZGB, welche das Bezirksgericht mit Urteil vom 22. April 1959 aussprach. Die vom Interdizenden hiegegen eingeleitete Beschwerde hat das Obergericht am 10. September 1959 abgewiesen. Das Gutachten von Dr. Brunold vom 12. Juni 1958 BGE 85 II 457 S. 459konstatierte bei dem 79-jährigen Exploranden verschiedene psychische Ausfallserscheinungen, die es als Ausdruck einer organischen Hirnschwäche (sog. psychoorganisches Syndrom) zufolge der vorwiegend altersbedingten Rückbildung und Arteriosklerose des Gehirns bezeichnet. Diese schon vor 10 Jahren festgestellten krankhaften Veränderungen hätten sich in der Zwischenzeit in ausgesprochenem Masse verschlimmert. Wegen der organisch bedingten starken Herabsetzung der psychischen Hemmungsmechanismen gegenüber triebhaften Regungen bestehe bei X. trotz seinem Alter keine sichere Gewähr dafür, dass er sich in Zukunft nicht doch wieder deliktische Handlungen auf sexuellem Gebiet könnte zuschulde kommen lassen. Allerdings gehöre X., der als körperlich, besonders aber psychisch ausgesprochen krank zu beurteilen sei, nicht in eine Strafanstalt, aber er bedürfe praktisch dauernder Pflege. Er sei daher nicht straferstehungsfähig; anderseits lasse es sich aber doch kaum mehr verantworten, ihn wie bis anhin zu Hause allein haushalten zu lassen. Er gehöre in ein geeignetes Heim, wo er die nötige Pflege habe und auch eine gewisse Kontrolle und Aufsicht über ihn ausgeübt werden könne. Diese Massnahme wird - trotz zu erwartenden Schwierigkeiten der Anpassung - als unausweichlich bezeichnet. Der Gutachter fügt sodann bei, X. sei sehr kritiklos und es bestehe zweifellos eine gewisse Gefahr, dass er bei seiner Gutmütigkeit besonders in finanzieller Hinsicht ausgenützt werde; daher erschiene es als zweckmässig, wenn für ihn ein Beirat ernannt würde, dem seine Vermögensverwaltung überbunden werden sollte. Die Auffassung des Experten lautet zusammengefasst dahin, X. sei psychiatrisch eindeutig als krank anzusehen; er gehöre in ein Heim der erwähnten Art, und es sollte ihm ein Beirat bestellt werden. B. - Gegen das obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Interdizenden mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Entmündigungsklage. Der Gemeinderat U. trägt auf Abweisung der Berufung an.
BGE 85 II 457 S. 460
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Neues Privatgutachten, unzulässig nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
(Frage einer Beiratschaft).
Die Fragen nach dem Vorliegen der Entmündigungsgründe und -voraussetzungen, nämlich ob der Beklagte einerseits infolge Geisteskrankheit oder -schwäche, anderseits zufolge lasterhaften Lebenswandels zu seinem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedürfe oder die Sicherheit anderer gefährde (Art. 369/370 ZGB), sind ohne irgendwelche Zweifel zu bejahen.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder -schwäche darf nach Art. 374 Abs. 2 ZGB nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen. Der Berufungskläger lässt geltend machen, es liege kein eigentliches Gutachten zur Frage der Entmündigung vor, da dasjenige von Dr. Brunold von einer Verwaltungsbehörde BGE 85 II 457 S. 463über die Frage der Straferstehungsfähigkeit des Beklagten eingeholt worden sei. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass das Gutachten im Entmündigungsverfahren selbst erstattet sein müsse; wenn ein solches in einem Strafverfahren eingeholt wurde, das unmittelbar zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens führte, so genügt dies, vorausgesetzt dass es alle nötigen Feststellungen enthält (Urteil vom 5. Februar 1947 i.S. Mattli). Dies trifft hier zu: der Gutachter äussert sich über den psychischen Krankheitszustand und sodann über die Schutzbedürftigkeit des Interdizenden. Diesen Befund zu würdigen und gestützt darauf zu erkennen, ob ein Entmündigungsfall gegeben sei, ist dann Sache des Gerichts (BGE 81 II 263).
Nach der Rechtsprechung ist die Entmündigung auf Grund von Art. 369 ZGB auszusprechen, falls ein Bevormundungsgrund im Sinne von Art. 370 auf geistige Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 62 II 71). Der vorliegende Fall liegt jedoch nicht so, dass der Bevormundungsgrund des Art. 369 denjenigen nach Art. 370 in sich schlösse bzw. gleichsam konsumierte; denn der lasterhafte Lebenswandel des Interdizenden hat seinen Grund nicht ausschliesslich in der geistigen Erkrankung, sondern bestand schon vor 30 Jahren, als der damals im besten Alter stehende Mann noch nicht an den jetzigen altersbedingten psychopathischen Erscheinungen litt; diese wirken mehr als Enthemmungsfaktoren denn als in der genuinen Persönlichkeit liegende Motoren seines Verhaltens.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts bestätigt.