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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 84 IV 88
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 84 IV 88, CH_BGE_006
Entscheidungsdatum
01.01.1958
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 84 IV 88 26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Mai 1958 i.S. Kürzi gegen Bueler.

Regeste Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP. Neue Einrede.

Erwägungen ab Seite 88

BGE 84 IV 88 S. 88

Der Beschwerdeführer wendete vor Kantonsgericht ein, das gegen ihn angehobene Strafverfahren hätte auch gegen Sprenger als Anstifter ausgedehnt werden müssen; die Unterlassung verletze den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrages nach Art. 30 StGB. Die Vorinstanz ist auf den Einwand nicht eingetreten, weil er erst in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung und damit nach der schwyzerischen Zivilprozessordnung verspätet erhoben wurde. Ein im kantonalen Verfahren geltend gemachter, aus prozessualen Gründen aber unbeachtlicher Einwand bedeutet rechtlich gleichviel, wie wenn er nicht erhoben worden wäre. Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde wieder aufgenommene Einrede, Art. 30 StGB sei verletzt, ist infolgedessen neu im Sinne des Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP und daher unzulässig.

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Gesetze

2

BStP

  • Art. 273 BStP

StGB

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