Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 84 IV 49
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 84 IV 49, CH_BGE_006
Entscheidungsdatum
01.01.1958
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 84 IV 49 16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1958 i.S. Hasler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste Art. 237 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter selber am öffentlichen Verkehr beteiligt sei.

Erwägungen ab Seite 49

BGE 84 IV 49 S. 49

Art. 237 StGB ist objektiv erfüllt, wenn jemand den öffentlichen Verkehr auf der Strasse hindert, stört oder gefährdet und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Beschwerdeführer glaubt, diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil der Täter in irgendeiner Form, sei es als Motorfahrzeugführer, Radfahrer oder Fussgänger, am Verkehr teilnehmen müsse. Diese Auffassung hält nicht stand. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann jedermann Täter sein, nicht bloss, wer die Strasse benützt und dabei sich pflichtwidrig benimmt. Es kann demnach auch eine Person den Verkehr hindern, stören oder gefährden, die nicht selber am öffentlichen Verkehr beteiligt ist. Art. 237 StGB bestimmt denn auch nicht die Mittel, deren sich der Täter bedienen muss. In der Tat kann der Verkehr auf der Strasse auch von einem benachbarten Grundstück aus, z.B. durch Errichtung einer Strassensperre und andere Einwirkungen, oder durch Beseitigung oder Verminderung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges, das von einem anderen benützt wird, behindert, gestört oder gefährdet werden. Weshalb die Bestimmung in solchen Fällen nicht in gleicher Weise BGE 84 IV 49 S. 50anwendbar sein sollte wie dann, wenn die Tat durch einen Strassenbenützer in Verletzung der Verkehrsvorschriften des MFG oder durch Übertretung allgemeiner Gebote begangen wird, wäre nicht zu verstehen.

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